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Steuerlich und rechtlich im Ausland

Wer ins Ausland will, muss die rechtlichen Rahmenbedingungen definieren – egal, ob es um eine Produktionsstätte, ein Montageprojekt oder ein Vertriebsbüro geht. Denn egal wo: Im Ausland sind Unternehmen immer mit mindestens zwei Rechtsordnungen und Steuersystemen konfrontiert.

Innerhalb der EU sind geschäftliche Engagements in rechtlicher Hinsicht noch einfach – steuerlich müssen dagegen mindestens zwei Fiskalbehörden zufriedengestellt werden. Bei geschäftlichen Engagements außerhalb der EU sollte möglichst ein Land mit einem stabilen und überschaubaren Rechtssystem gewählt werden. Allerdings schränken faktische Gegebenheiten diese Wahl oft ein, so dass Unwägbarkeiten drohen. In derartigen Fällen ist ein enger Schulterschluss hilfreich mit Investoren, die diesen Weg bereits beschritten haben.

Rechtsform wohl überlegt wählen

In vielen Staaten ist genau vorgeschrieben, wie Auslandsengagements zu erfolgen haben. Um überhaupt geschäftlich längere Zeit in einem solchen Land tätig sein zu dürfen, muss vielfach zwingend eine ausländische Niederlassung oder eine Tochtergesellschaft gegründet werden. So kann etwa in Brasilien kein Personal angestellt werden, wenn keine Tochtergesellschaft oder Niederlassung des Investors besteht. Auch die regelmäßig geforderte Haftungsabschirmung kann nur mit Gründung einer entsprechenden Auslandsgesellschaft erreicht werden. Gerade in den USA sollte die Rechtsform angesichts dessen gründlich überlegt sein. Im Anschluss sind steuerliche Überlegungen nach der günstigsten Gestaltung anzustellen. Von Vorteil sind meist ausländische Personengesellschaften. Diese haben jedoch bei Weitem keine vergleichbare Akzeptanz am jeweiligen Markt wie eine GmbH & Co. KG in Deutschland, weswegen der Spagat zwischen rechtlicher Einfachheit und steuerlicher Optimierung nicht immer gelingt. Administrativ und bürokratisch am einfachsten lässt sich ein Auslandsengagement über die Gründung einer eigenständigen Kapitalgesellschaft realisieren. Diese – steuerlich nicht immer günstigste – Rechtsform hat den Vorteil, dass die Gesellschaft im jeweiligen Staat Steuerinländer ist und in aller Regel auch bei deutschen Anteilseignern so behandelt wird wie andere lokale Gesellschaften. Meist kommen bei der Wahl dieser Rechtsform auch mögliche rechtliche Beschränkungen für Ausländer nicht zur Anwendung.

Gefahr der Doppelbesteuerung

Zahlreiche Unternehmen werden im Rahmen von einzelnen Kundenprojekten oder -aufträgen für längere Zeit im Ausland tätig, ohne in dem jeweiligen Land eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft zu unterhalten. Dadurch kann es aus steuerlicher Sicht zur Begründung einer Betriebsstätte in dem betreffenden Staat kommen. Die Folge: Der auf die Betriebsstätte entfallende Gewinn wird im Ausland und zugleich als Bestandteil der weltweit erzielten Einkünfte in Deutschland besteuert. Abhilfe kann hier eventuell ein Doppelbesteuerungsabkommen schaffen. Dies ist aber nicht automatisch der Fall. Es mehren sich die Fälle, in denen nach ausländischem, nicht aber nach inländischem Steuerrecht eine Betriebsstätte angenommen wird. Dies kann zu Steuerquoten von mehr als 70 Prozent führen. Gleiches droht bei wesentlichen Unterschieden in der Art der steuerlichen Gewinnermittlung, etwa weil bestimmte Kosten im Ausland steuerlich nicht anerkannt werden. Die deutschen Vorschriften zur Anwendung des sogenannten Authorized OECD Approach sollen diesen Konflikt entschärfen, haben in der Praxis aber zum Teil den gegenteiligen Effekt. Wer im Vorfeld plant, kann derartige Risiken minimieren.Wer ins Ausland will, muss die rechtlichen Rahmenbedingungen definieren – egal, ob es um eine Produktionsstätte, ein Montageprojekt oder ein Vertriebsbüro geht. Denn egal wo: Im Ausland sind Unternehmen immer mit mindestens zwei Rechtsordnungen und Steuersystemen konfrontiert.

Steht die (steuer-)rechtliche Ausgestaltung des Auslandsengagements fest, kann der Betrieb im Ausland beginnen. Dafür sind Personal und Geschäftsausstattung vor Ort erforderlich. Hierfür eignen sich bereits bestehende langjährige ausländische Partner, zu denen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden konnte. Oftmals werden dazu auch eigene Mitarbeiter ins Ausland entsandt, die das Auslandsengagement vor Ort – zusammen mit lokalen Mitarbeitern – vorantreiben. In diesem Fall sind für diese sogenannten Expatriates aufenthaltsrechtliche, arbeitsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, die auf Grund der Komplexität und Verzahnung der verschiedenen Regelbereiche ohne fachkundigen Rat kaum lösbar sind.

Neue Dokumentationspflichten

Weiter besteht zwischen der in- und den ausländischen Gesellschaften ein umfangreicher Leistungsaustausch. Dabei hat die Preisgestaltung dieser grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen (sogenanntes Transfer Pricing) einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Ergebnissituation. Um zu verhindern, dass ein Steuergefälle zwischen zwei Staaten ausgenutzt werden kann, sind strenge Verrechnungspreisregeln zu beachten. Damit gehen umfassende Dokumentationspflichten einher.

Auslandsengagements werden auch für mittelständische Unternehmen keinesfalls einfacher: Um schädlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen zu unterbinden, hat die OECD im Rahmen des sogenannten BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) am 5. Oktober 2015 einen Aktionsplan verabschiedet. Darin sind 15 Maßnahmen enthalten, die von den OECD-Staaten in die nationale Gesetzgebung zu übertragen sind. Deutschland wird diesbezüglich im kommenden Jahr folgende Maßnahmen umsetzen:

  1. Überarbeitung der Regelung zu sogenannten hybriden Gestaltungen,
  2. Überprüfung der bestehenden sogenannten Zinsschrankenregelung,
  3. Einführung eines Country-by-Country-Reporting für multinationale Unternehmen, deren Gesamtumsatz 750 Mio. Euro übersteigt,
  4. Übernahme der auf OECD-Ebene zu überarbeitenden Leitlinien zu Transfer Pricing, insbesondere zu immateriellen Wirtschaftsgütern,
  5. Modernisierung einzelner Regelungen im Außensteuerrecht.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte auch im Hinblick auf die BEPS-Entwicklungen der Gang ins Ausland in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht gut geplant werden.


Zur Person

(© Ebner Stolz Mönning Bachem)

Sten Günsel ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei Ebner Stolz in Stuttgart. www.ebnerstolz.de

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