Steuerlich und rechtlich im Ausland

Wer ins Ausland will, muss die rechtlichen Rahmenbedingungen definieren – egal, ob es um eine Produktionsstätte, ein Montageprojekt oder ein Vertriebsbüro geht. Denn egal wo: Im Ausland sind Unternehmen immer mit mindestens zwei Rechtsordnungen und Steuersystemen konfrontiert.

Steht die (steuer-)rechtliche Ausgestaltung des Auslandsengagements fest, kann der Betrieb im Ausland beginnen. Dafür sind Personal und Geschäftsausstattung vor Ort erforderlich. Hierfür eignen sich bereits bestehende langjährige ausländische Partner, zu denen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden konnte. Oftmals werden dazu auch eigene Mitarbeiter ins Ausland entsandt, die das Auslandsengagement vor Ort – zusammen mit lokalen Mitarbeitern – vorantreiben. In diesem Fall sind für diese sogenannten Expatriates aufenthaltsrechtliche, arbeitsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, die auf Grund der Komplexität und Verzahnung der verschiedenen Regelbereiche ohne fachkundigen Rat kaum lösbar sind.

Neue Dokumentationspflichten

Weiter besteht zwischen der in- und den ausländischen Gesellschaften ein umfangreicher Leistungsaustausch. Dabei hat die Preisgestaltung dieser grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen (sogenanntes Transfer Pricing) einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Ergebnissituation. Um zu verhindern, dass ein Steuergefälle zwischen zwei Staaten ausgenutzt werden kann, sind strenge Verrechnungspreisregeln zu beachten. Damit gehen umfassende Dokumentationspflichten einher.

Auslandsengagements werden auch für mittelständische Unternehmen keinesfalls einfacher: Um schädlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen zu unterbinden, hat die OECD im Rahmen des sogenannten BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) am 5. Oktober 2015 einen Aktionsplan verabschiedet. Darin sind 15 Maßnahmen enthalten, die von den OECD-Staaten in die nationale Gesetzgebung zu übertragen sind. Deutschland wird diesbezüglich im kommenden Jahr folgende Maßnahmen umsetzen:

  1. Überarbeitung der Regelung zu sogenannten hybriden Gestaltungen,
  2. Überprüfung der bestehenden sogenannten Zinsschrankenregelung,
  3. Einführung eines Country-by-Country-Reporting für multinationale Unternehmen, deren Gesamtumsatz 750 Mio. Euro übersteigt,
  4. Übernahme der auf OECD-Ebene zu überarbeitenden Leitlinien zu Transfer Pricing, insbesondere zu immateriellen Wirtschaftsgütern,
  5. Modernisierung einzelner Regelungen im Außensteuerrecht.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollte auch im Hinblick auf die BEPS-Entwicklungen der Gang ins Ausland in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht gut geplant werden.


Zur Person

Sten Günsel (© Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB)
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Sten Günsel ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei Ebner Stolz in Stuttgart. www.ebnerstolz.de

Autorenprofil

Sten Günsel ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht bei Ebner Stolz in Stuttgart.

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