SCHUFA löscht ihre Daten schneller

Überraschende Nachrichten von der Wirtschaftsauskunftei SCHUFA: In einer Pressemitteilung wurde angekündigt, dass sie Eintragungen zur Restschuldbefreiung nach sechs Monaten löschen wird. Bisher wurden diese Daten für drei Jahre im persönlichen Profil hinterlegt – und damit über den Zeitraum eines Privatinsolvenzverfahrens. Betroffen von dieser Maßnahme sind nach Angaben der Schufa rund 250.000 Menschen in Deutschland, da diese Entscheidung auch rückwirkend zum Stichtag 28. März 2023 gilt. „Wir werden alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen“, heißt es dazu in der Pressemeldung der Schufa. Die Löschung erfolge automatisch im Laufe der kommenden vier Wochen. Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher müssten sich nicht selbst darum kümmern.
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Überraschende Nachrichten von der Wirtschaftsauskunftei Schufa: In einer Pressemitteilung wurde angekündigt, dass sie Eintragungen zur Restschuldbefreiung nach sechs Monaten löschen wird. Bisher wurden diese Daten für drei Jahre im persönlichen Profil hinterlegt – und damit über den Zeitraum eines Privatinsolvenzverfahrens. Betroffen von dieser Maßnahme sind nach Angaben der Schufa rund 250.000 Menschen in Deutschland, da diese Entscheidung auch rückwirkend zum Stichtag 28. März 2023 gilt. „Wir werden alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen“, heißt es dazu in der Pressemeldung der Schufa. Die Löschung erfolge automatisch im Laufe der kommenden vier Wochen. Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher müssten sich nicht selbst darum kümmern.

Warten auf den EuGH

Anlass für diesen Schritt der Schufa war eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in einem Prozess wegen der geforderten Löschung eines Schufa-Eintrags. Der BGH setzte das Verfahren aus und möchte auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes in zwei ähnlichen Fällen warten. Das Gericht will nach Angaben der Schufa darüber entscheiden, wie lange die Information einer Restschuldbefreiung durch die Schufa gespeichert werden darf und unter welchen Voraussetzungen Scores an die Vertragspartner ausgeliefert werden dürfen. Das Verfahren, bei dem es im Kern um eine Auslegung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geht, betreffe nicht nur die Schufa, sondern alle Auskunfteien in Deutschland – eventuell sogar für alle in Europa. Mit den Entscheidungen wird im Sommer gerechnet.

Schufa behält Geschäftsmodell bei

Ole Schröder, Vorstandsmitglied der Schufa und verantwortlich für Recht: „Mit unserer Entscheidung schaffen wir Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir ermöglichen so den Restschuldbefreiten einen schnellen wirtschaftlichen Neustart.“ Die kürzere Speicherdauer für die Restschuldbefreiung ändere aber nichts am Geschäftsmodell der Schufa. Aufgrund der geringen Fallzahl habe die verkürzte Speicherfrist jedoch keine grundlegende Auswirkungen auf die Art und Weise der Scoreberechnung der Schufa und die Güte des Verfahrens.

Entscheidung wird von Experten begrüßt

Dr. David Hoeflmayr, Geschäftsführer der Insolvenz- und Schuldnerberatungsstelle Schuldlos, begrüßt die Entscheidung der Schufa. „Die Restschuldbefreiung soll es dem redlichen Schuldner ja ermöglichen, rasch wieder am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Und auch für die beteiligten Unternehmen lässt die Löschung der Daten Vorteile erwarten, da nach Erteilung der Restschuldbefreiung in der Regel geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bei den Begünstigten vorliegen.“

Autorenprofil

Als Redakteur der Unternehmeredition berichtet Alexander Görbing regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Zu seinen Schwerpunkten gehören dabei Restrukturierungen, M&A-Prozesse, Finanzierungen sowie Tech-Startups.

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