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OECD-Pläne für eine neue Weltsteuerordnung

OECD-Pläne für eine neue Weltsteuerordnung

© mma23 – stock.adobe.com

Die OECD hat sich nichts Geringeres vorgenommen, als eine neue Weltsteuerordnung zu schaffen. Angestoßen wurde das Vorhaben durch Informationen, wonach weltweit agierende Digital-Konzerne durch eine geschickte Standortpolitik einer sehr geringen Steuerquote unterliegen. Dem soll mit einem Konzept bestehend aus zwei Säulen entgegengewirkt und dadurch eine gerechtere Besteuerung erzielt werden. Erste Schritte zu einer Einigung wurden bereits erreicht.

Worum geht es?

Auf OECD-Ebene wurden von dem „Inclusive Framework on BEPS”, dem zwischenzeitlich 139 Staaten angehören, Eckpunkte für ein solches Zwei-Säulen-Konzept erarbeitet. Diese wurden zum 01.07.2021 verabschiedet und sind Basis für weitere Detailausarbeitungen, über die wiederum im Oktober 2021 beraten werden soll.

„Pillar 1“ beinhaltet eine Neuregelung der Verteilung von Besteuerungsrechten zwischen Ansässigkeits- und Marktstaaten bei sehr großen und hoch profitablen Konzernen. Konkret ist derzeit eine Umsatzgrenze von 20 Mrd. Euro vorgesehen.

„Pillar 2“ sieht die Einführung einer Mindestbesteuerung vor. Bereits über 130 Staaten und zudem auch die Finanzminister der G7-Staaten haben sich für einen Mindeststeuersatz von mindestens 15 % ausgesprochen. Werden Gewinne in einem Staat effektiv mit einem darunterliegenden Steuersatz belastet, soll der Ansässigkeitsstaat des Mutterunternehmens u. a. die Steuerbelastung auf das dort bestehende Steuerniveau hochschleusen können. Zwar soll „Pillar 2“ grundsätzlich nur bei multinationalen Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro greifen. Die Staaten sollen jedoch ein Hochschleusen auf ihr Steuerniveau ungeachtet dieser Umsatzschwelle vorsehen können.

Verteilung der Besteuerungsrechte – Pillar 1

Die erste Säule sieht eine Neuverteilung der Besteuerungsrechte vor, wobei grundsätzlich eine gewisse Verschiebung der Besteuerungsrechte weg vom Ansässigkeitsstaat hin zu den Marktstaaten zu erwarten ist. Nach den am 01.07.2021 verabschiedeten Eckpunkten greift die Neuverteilung u. a. unter folgenden Voraussetzungen:

Hinweis: Pillar 1 richtet sich damit an nur wenige sehr große multinationale Konzerne. Mit dem Vorschlag geht klar die Erwartung einher, dass sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene Pläne zur Einführung einer Digitalsteuer eingestellt bzw. bereits erfolgte Maßnahmen rückgängig gemacht werden. Von Seiten der EU-Kommission war bereits am 12.07.2021 zu vernehmen, dass Pläne zur Einführung einer EU-Digitalabgabe derzeit nicht weiterverfolgt werden.

Mindestbesteuerung – Pillar 2

Die zweite Säule sieht die Einführung einer weltweiten Mindestbesteuerung vor. Dabei besteht zwischenzeitlich weitgehend Konsens, dass von einem Mindeststeuersatz von mindestens 15 % ausgegangen wird, der sich auf die Effektivbesteuerung bezieht. Dem Vernehmen nach soll bei der Prüfung, ob eine Niedrigbesteuerung vorliegt, jeweils der einzelne Staat betrachtet werden („jurisdiction wide blending“). Ein konzernweiter Ausgleich von niedrigbesteuerten mit höher besteuerten Gewinnen im Konzern und damit eine Vermeidung der Anwendung von Pillar 2, konkret von GloBE (s. nachfolgend), wäre damit nicht möglich.

Konkret ist Pillar 2 in folgende Blöcke unterteilt:
Für die Anwendung von GloBE wurden u. a. folgende Eckpunkte beschlossen:

Für die Anwendung der STTR ist ein Mindeststeuersatz von 7,5 % bis 9 % vorgesehen. Demnach würde eine Quellensteuer nach STTR in Höhe der Differenz zwischen dem vorgegebenen Mindeststeuersatz und dem tatsächlich erhobenen Steuersatz auf die Zahlung anfallen.

Umsetzung

Die Regelungen zu „Amount A“ in „Pillar 1“ sollen mittels eines multilateralen Instruments (MLI) umgesetzt werden, so dass keine Übernahme der Regelungen in die jeweils bilateral vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen erforderlich sein soll. Ein solches MLI soll in 2022 von allen sich beteiligenden Staaten unterzeichnet werden, so dass die Regelungen in 2023 in Kraft treten könnten. „Pillar 2“ soll nach den Plänen des „Inclusive Framework on BEPS” bereits 2023 angewendet werden.
Diese zeitlichen Pläne sind als sehr ambitioniert anzusehen. Da jedoch bislang der selbst gesetzte Zeitplan der OECD eingehalten wurde und auch bis hierher große Hindernisse, insb. der zwischenzeitliche Widerstand der USA, überwunden werden konnten, scheint die Umsetzung der Pläne nicht unmöglich.

Unternehmen ist anzuraten, sich zu den Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Dabei dürften nicht nur große Konzerne betroffen sein. Auch auf mittelständische Unternehmen werden die neuen Regelungen ausstrahlen. Denn insb. die Vorgaben zu „Pillar 2“ dürften zu Änderungen im Hinblick auf Einkünfte aus Niedrigsteuerstaaten führen.


 

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