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Neue Initiative: Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter

Foto: @ AdobeStock_Funtap

Die Eu­ropäische Kom­mis­sion hat am 8. Dezember 2022 im Zuge der In­itia­tive „VAT in the Di­gi­tal Age“ einen um­fang­rei­chen Vor­schlag zur An­pas­sung des eu­ropäischen Mehr­wert­steu­er­sys­tems an die Her­aus­for­de­run­gen und Möglich­kei­ten der di­gi­ta­len Wirt­schaft veröff­ent­licht. Die Ände­run­gen sol­len schritt­weise be­gin­nend ab dem 1. Dezember 2024 bis zum 1. Januar 2028 um­ge­setzt wer­den.

Der Le­gis­la­tiv­vor­schlag der Eu­ropäischen Kom­mis­sion zur Mehr­wert­steuer im di­gi­ta­len Zeit­al­ter (VAT in the Di­gi­tal Age bzw. ViDA-In­itia­tive) ist Teil des EU-Ak­ti­ons­plans für eine faire und ein­fa­che Be­steue­rung. Ziel der In­itia­tive ist es, das Mehr­wert­steu­er­sys­tem ei­ner­seits zu ver­ein­fa­chen und an­de­rer­seits durch die zu­neh­mende Di­gi­ta­li­sie­rung wi­der­standsfähi­ger ge­gen Be­trug zu ma­chen. Die ge­plan­ten Ände­run­gen an der Mehr­wert­steuer-Sys­tem­richt­li­nie und wei­te­ren Ver­ord­nun­gen be­inhal­ten vor al­lem die Einführung di­gi­ta­ler Mel­de­pflich­ten im Zu­sam­men­hang mit ei­ner ver­pflich­ten­den elek­tro­ni­schen Rech­nungs­stel­lung, Ver­ein­fa­chun­gen bei der ein­heit­li­chen EU-Mehr­wert­steu­er­re­gis­trie­rung und um­fang­rei­che Ände­run­gen für die elek­tro­ni­sche Platt­form­wirt­schaft.

Einführung digitaler Meldungen auf Grundlage elektronischer Rechnungen

Elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen

Die Eta­blie­rung von elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen soll durch die Vor­schläge der Eu­ropäischen Kom­mis­sion vor­an­ge­trie­ben und die Um­set­zung für Mit­glied­staa­ten und Steu­er­pflich­tige ver­ein­facht wer­den. Vor­ge­schla­gen wird eine zwei­stu­fige Um­set­zung der Maßnahme:

1. Stufe „Ver­ein­fa­chung“: Zunächst plant die Eu­ropäische Kom­mis­sion mit Wir­kung ab 2024 die An­pas­sung der De­fi­ni­tion ei­ner elek­tro­ni­schen Rech­nung in der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie (MwSt­Sys­tRL). Nach neuer De­fi­ni­tion muss eine elek­tro­ni­sche Rech­nung in einem struk­tu­rier­ten, elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt und ver­schickt wer­den. Das For­mat muss die au­to­ma­ti­sche und elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung der Rech­nung ermögli­chen.

2. Stufe „elek­tro­ni­sche Rech­nung“: Mit Wir­kung ab 2028 soll die MwSt­Sys­tRL so abgeändert wer­den, dass alle Rech­nun­gen über grenzüber­schrei­tende Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen in­ner­halb der EU in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt wer­den müssen (sog. E-In­voi­cing). Rech­nun­gen in Pa­pier­form oder an­de­ren For­ma­ten, die nicht den An­for­de­run­gen ei­nes struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mats ent­spre­chen, dürfen nur noch für Lie­fe­run­gen aus­ge­stellt wer­den, die nicht den di­gi­ta­len Mel­de­pflich­ten un­ter­lie­gen. Hier­un­ter fal­len ins­be­son­dere Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen im In­land so­wie in Drittländer.

Hin­weis: Ab­zu­war­ten bleibt, in­wie­fern Mit­glied­staa­ten auch für die nicht von der EU-Re­ge­lung um­fass­ten Trans­ak­tio­nen na­tio­nale Re­ge­lun­gen be­schließen wer­den, die die Aus­stel­lung von Rech­nun­gen in einem elek­tro­ni­schen struk­tu­rier­ten For­mat vor­schrei­ben. Im Ko­ali­ti­ons­ver­trag der der­zei­ti­gen Bun­des­re­gie­rung ist die Bekämp­fung von Um­satz­steu­er­be­trug durch ein bun­des­weit ein­heit­li­ches elek­tro­ni­sches Mel­de­sys­tem für die Er­stel­lung, Prüfung und Wei­ter­lei­tung von Rech­nun­gen ver­an­kert. So­mit bie­tet sich mit Blick auf den Ko­ali­ti­ons­ver­trag für den deut­schen Ge­setz­ge­ber si­cher­lich die Chance, die Rech­nungs­stel­lung in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat auch für wei­tere An­wen­dungsfälle zu re­geln.

Einführung ei­nes di­gi­ta­len Mel­de­pflich­ten­sys­tems

Die EU-Kom­mis­sion plant das ak­tu­elle Mel­de­sys­tem der Zu­sam­men­fas­sen­den Mel­dung (ZM) durch ein di­gi­ta­les Mel­de­pflich­ten­sys­tem (DMP-Sys­tem) für in­ner­ge­mein­schaft­li­che Umsätze zu er­set­zen. Ein­geführt wer­den soll ein sol­ches Sys­tem bis 2028. Mit dem ge­plan­ten DMP-Sys­tem wer­den In­for­ma­tio­nen zu getätig­ten Umsätzen schnel­ler und in bes­se­rer Qua­lität ge­sam­melt. In den An­wen­dungs­be­reich des DMP-Sys­tems fal­len alle Umsätze, die bis­her auch im Rah­men der ZM zu mel­den sind. Zusätz­lich wer­den Umsätze mit Steu­er­schuldüberg­ang er­fasst.

Eckpunkte des DMP-Systems:

Ne­ben der Er­fas­sung der Aus­gangs­umsätze soll das Wahl­recht über die Er­he­bung von Da­ten bezüglich in­ner­ge­mein­schaft­li­cher Er­werbe für die Mit­glied­staa­ten der eu­ropäischen Union zu ei­ner Ver­pflich­tung wer­den.

Einheitliche EU-Mehrwertsteuerregistrierung

Die um­satz­steu­er­li­che Re­gis­trie­rung im Aus­land ist für Un­ter­neh­mer häufig mit Auf­wand und Ri­si­ken ver­bun­den. Ins­be­son­dere im E-Com­merce wer­den Wa­ren oft­mals ohne Ein­fluss­nahme der Un­ter­neh­mer zwi­schen EU-Ländern hin- und her­trans­por­tiert, so dass um­satz­steu­er­li­che Re­gis­trie­run­gen un­aus­weich­lich sind.

Die EU-Kom­mis­sion strebt mit dem Richt­li­ni­en­vor­schlag zur Sin­gle VAT Re­gis­tra­tion an, dass Un­ter­neh­mer zukünf­tig nur noch in ih­rem Ansässig­keits­staat re­gis­trie­rungs­pflich­tig sind.

Um die­ses Ziel zu er­rei­chen ist ge­plant, die Steu­er­schuld ab dem 1. Januar 2025 grundsätz­lich bei al­len Leis­tun­gen, die von einem Un­ter­neh­mer in einem an­de­ren als sei­nem Ansässig­keits­staat er­bracht wer­den, auf den Leis­tungs­empfänger über­ge­hen zu las­sen, so­fern die­ser in dem ent­spre­chen­den Land um­satz­steu­er­lich re­gis­triert ist. Die Mel­dung er­folgt durch den leis­ten­den Un­ter­neh­mer im Rah­men der Zu­sam­men­fas­sen­den Mel­dung, beziehungsweise dann ab 2028 im DMP-Sys­tem. Da­von aus­ge­nom­men sind Leis­tun­gen, die der Mar­gen­be­steue­rung un­ter­lie­gen.

Zu­dem wird das One-Stop-Shop-Ver­fah­ren (OSS-Ver­fah­ren) da­hin­ge­hend er­wei­tert, dass sämt­li­che B2C-Lie­fe­run­gen in der EU ge­mel­det wer­den können, so­fern die zu­grun­de­lie­gende Lie­fe­rung an­dern­falls eine um­satz­steu­er­li­che Re­gis­trie­rungs­pflicht für den in der EU ansässi­gen leis­ten­den Un­ter­neh­mer auslösen würde. Dies schließt ins­be­son­dere lo­kale Lie­fe­run­gen in­ner­halb ei­nes an­de­ren EU-Mit­glied­staa­tes so­wie Lie­fe­run­gen, die zu­sam­men mit ei­ner In­stal­la­tion im EU-Aus­land ge­schul­det wer­den mit ein, wenn der Un­ter­neh­mer in dem an­de­ren Mit­glied­staat nicht für um­satz­steu­er­li­che Zwecke re­gis­triert ist.

Bei­spiel: Ein deut­scher Un­ter­neh­mer lie­fert Wa­ren aus einem La­ger in Spa­nien an einen eben­falls in Spa­nien ansässi­gen Pri­vat­kun­den. Der deut­sche Un­ter­neh­mer ist in Spa­nien nicht für um­satz­steu­er­li­che Zwecke re­gis­triert. Der Um­satz ist im Rah­men des OSS-Ver­fah­rens zu mel­den.

Auch B2C-Lie­fe­run­gen an Bord von Trans­port­mit­teln (bspw. Schif­fen oder Flug­zeu­gen) so­wie die Lie­fe­rung von Gas, Strom, Wärme und Kälte können dann im OSS-Ver­fah­ren ge­mel­det wer­den.

Ne­ben den B2C-Lie­fe­run­gen ist ab dem 01. Januar 2025 auch die OSS-Mel­dung des in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Ver­brin­gens vor­ge­se­hen. Bis­lang löst ein in­ner­ge­mein­schaft­li­ches Ver­brin­gen in der Re­gel Re­gis­trie­rungs­pflich­ten im Be­stim­mungs­land für den ver­brin­gen­den Un­ter­neh­mer aus, um den re­sul­tie­ren­den in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werb zu mel­den. Dies gilt auch dann, wenn ein ge­genläufi­ger Vor­steu­er­ab­zug dazu führt, dass ins­ge­samt keine Um­satz­steuer ge­schul­det wird.

Durch die Mel­dung im OSS-Ver­fah­ren ent­fal­len die Re­gis­trie­rungs­pflich­ten. Der kor­re­spon­die­rende in­ner­ge­mein­schaft­li­che Er­werb ist zu­dem um­satz­steu­er­frei. In­ves­ti­ti­onsgüter und nicht zum vollen Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gende Güter sind von dem Vor­schlag aus­ge­nom­men.

Die in 2020 erst­ma­lig an­ge­wen­dete Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Kon­si­gna­ti­ons­la­ger wird nach dem Richt­li­ni­en­vor­schlag zum 31. Dezember 2025 ab­ge­schafft. Be­reits nach dem 31. Dezember 2024 können keine Wa­ren mehr un­ter An­wen­dung der Kon­si­gna­ti­ons­la­ger­re­ge­lung ein­ge­la­gert wer­den.

Hin­weis: Trotz des Weg­falls der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung dürfte sich bei Um­set­zung der vor­ge­nann­ten Vor­schläge keine Re­gis­trie­rungs­pflicht auf­grund der Ein­la­ge­rung und dar­auf­fol­gen­den lo­ka­len Lie­fe­rung er­ge­ben.

Das in­ner­ge­mein­schaft­li­che Ver­brin­gen zu einem Kon­si­gna­ti­ons­la­ger kann im Rah­men des OSS-Ver­fah­rens ge­mel­det wer­den. Die Um­satz­steuer für die lo­kale Lie­fe­rung bei der Ent­nahme aus dem Kon­si­gna­ti­ons­la­ger wird von dem Leis­tungs­empfänger ge­schul­det.

Änderungen für Plattformbetreiber

Die bis­lang be­ste­hende Lie­fer­ket­ten­fik­tion für On­line-Platt­for­men mit Dritt­land­be­zug wird er­wei­tert. Der­zeit wird in Fällen, in de­nen ein Händ­ler mit Sitz in einem Dritt­land Wa­ren über einen EU-On­line-Markt­platz an eu­ropäische B2C Kun­den veräußert, ein Rei­hen­ge­schäft zwi­schen dem Händ­ler, dem Platt­form­be­trei­ber und dem Kun­den an­ge­nom­men. Die Fik­tion des Rei­hen­ge­schäfts wird auch bei Ein­fuhr von Wa­ren bis zu einem Wert von 150 Euro an­ge­wen­det.

So er­folgt eine fik­tive Lie­fe­rung des Händ­lers an den Be­trei­ber der Platt­form und eine Lie­fe­rung von dem Platt­form­be­trei­ber an den Kun­den. Da­bei ist die fik­tive Lie­fe­rung des Händ­lers an die Platt­form um­satz­steu­er­frei. Die Lie­fe­rung des Platt­form­be­trei­bers an den Kun­den wird hin­ge­gen re­gulär be­steu­ert.

Der Richt­li­nien­ent­wurf sieht vor, die Lie­fer­ket­ten­fik­tion ab dem 1. Januar 2025 auf sämt­li­che Lie­fe­run­gen in­ner­halb der EU, bei de­nen eine Platt­form ein­ge­bun­den ist, aus­zu­wei­ten. Dies be­trifft so­wohl Lie­fe­run­gen an un­ter­neh­me­ri­sche als auch an pri­vate Kun­den. So­mit geht die Ver­ant­wor­tung der um­satz­steu­er­li­chen Be­ur­tei­lung der Lie­fe­run­gen und die da­mit ein­her­ge­hen­den (Re­gis­trie­rungs-)Pflich­ten auf die Platt­form über. Dafür entfällt für die Platt­form­be­trei­ber die der­zei­tige Pro­ble­ma­tik, die Fälle zu er­ken­nen, in de­nen die Lie­fer­ket­ten­fik­tion an­ge­wen­det wird, da alle Lie­fe­run­gen im Rah­men ei­nes fik­ti­ven Rei­hen­ge­schäfts ab­ge­wi­ckelt wer­den.

Darüber hin­aus gilt auch das in­ner­ge­mein­schaft­li­che Ver­brin­gen im Zu­sam­men­hang mit Platt­for­men als Lie­fe­rung des Händ­lers an den Platt­form­be­trei­ber und von dem Platt­form­be­trei­ber zurück an den Händ­ler. Die be­wegte Lie­fe­rung ist der Lie­fe­rung des Platt­form­be­trei­bers zu­zu­ord­nen und so­mit re­gulär zu be­steu­ern. Die Lie­fe­rung des Händ­lers ist hin­ge­gen um­satz­steu­er­frei. Da­von aus­ge­nom­men sind das in­ner­ge­mein­schaft­li­che Ver­brin­gen von In­ves­ti­ti­onsgütern und von nicht zum vollen Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tig­ten Gütern.

Von der Lie­fer­ket­ten­fik­tion sind zu­dem On­line-Marktplätze aus­ge­schlos­sen, die in einem EU-Mit­glied­staat ansässig sind und aus­schließlich Lie­fe­run­gen un­terstützen, die in­ner­halb die­ses Lan­des statt­fin­den.

Nach dem Vor­schlag der EU-Kom­mis­sion gilt die Lie­fer­ket­ten­fik­tion ab dem 1. Januar 2025 auch für Be­her­ber­gungs- und Per­so­nen­beförde­rungs­platt­for­men. Hin­ter­grund ist, dass An­bie­ter von Woh­nun­gen oder Beförde­rungs­leis­tun­gen oft­mals keine Um­satz­steuer für die Ver­mie­tung oder Beförde­rung schul­den, da sie ent­we­der keine Un­ter­neh­mer sind oder von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung Ge­brauch ma­chen können. Dies hat zur Folge, dass sol­che Leis­tun­gen güns­ti­ger an­ge­bo­ten wer­den können als durch kon­kur­rie­rende Un­ter­neh­men aus dem Ho­tel- oder Ta­xi­ge­werbe, de­ren Leis­tun­gen in der Re­gel um­satz­steu­er­pflich­tig sind.

Ist der An­bie­ter ein Nicht- oder Klein­un­ter­neh­mer, wird eine fik­tive Leis­tungs­kette un­ter­stellt. Leis­tun­gen der Platt­form an die Kun­den sind dann re­gulär zu be­steu­ern und un­ter­lie­gen grundsätz­lich der Um­satz­steuer. Die Leis­tun­gen des An­bie­ters der Be­her­ber­gung oder Beförde­rung ge­genüber der Platt­form sind hin­ge­gen um­satz­steu­er­frei. Die An­bie­ter der Leis­tun­gen sind in­so­weit nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt.

Den Platt­form­be­trei­ber wer­den bei Nicht­an­wen­dung der Leis­tungs­kette Nach­weis­pflich­ten bzgl. der Un­ter­neh­merei­gen­schaft des An­bie­ters tref­fen. Diese Nach­weise sind auf­zu­zeich­nen und zehn Jahre auf­zu­be­wah­ren.

Ausblick

Die Vor­schläge der EU-Kom­mis­sion müssen nun von den ein­zel­nen EU-Mit­glied­staa­ten geprüft wer­den. Für die Um­set­zung der Reg­elun­gen müssen alle EU-Mit­glied­staa­ten dem Richt­li­nien­ent­wurf zu­stim­men. In wel­cher Form und in wel­chem zeit­li­chen Zu­sam­men­hang die Re­ge­lun­gen auf den Weg ge­bracht wer­den können, bleibt ab­zu­war­ten. Si­cher ist, dass sich das eu­ropäische Mehr­wert­steu­er­sys­tem in den nächs­ten Jah­ren wei­ter­ent­wi­ckeln wird.

Die ge­plan­ten Ände­run­gen dürf­ten eine Viel­zahl von Un­ter­neh­men be­tref­fen und zu um­fang­rei­chen An­pas­sun­gen von Pro­zes­sen und Sys­te­men führen. Zu­dem sind er­ste Um­set­zungs­schritte schon in we­ni­ger als einem Jahr ge­plant. Aus die­sem Grund ist es wich­tig, die Ent­wick­lun­gen im Blick zu hal­ten und sich frühzei­tig auf gegebenenfalls not­wen­dige Um­stel­lun­gen vor­zu­be­rei­ten.

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