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Mit Markenschutz in die Welt

Markenschutz ist wichtig. Da er aber nur in dem jeweiligen Land gilt, ist bei international agierenden Unternehmen ein spezielles Instrumentarium zu empfehlen.

Mit dem System der „Internationalen Marke“ kann in zahlreichen Ländern vergleichsweise einfach und kostengünstig Markenschutz erlangt werden: Dieses System basiert heute vollständig auf dem „Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken“ („PMMA“). Das PMMA ist die Erweiterung eines Abkommens aus dem Jahr 1891.

Die Internationale Registrierung einer Marke (oder kurz „IR-Marke“) soll die Beanspruchung von Markenschutz in mehreren Ländern vereinfachen. Anstatt in jedem Land direkt nationale Marken anzumelden, kann ein zentrales Gesuch zur Registrierung an die World Intellectual Property Organization (WIPO) gerichtet werden. Eine IR-Marke fasst also parallele nationale Rechte in verschiedenen Ländern zusammen, gewissermaßen unter dem Dach der IR-Marke.

Das PMMA hat derzeit 96 Mitglieder, darunter etwa die europäischen Staaten, die USA, Mexiko, Russland, Japan, China, Indien, Singapur, Australien. Die Europäische Union ist ebenfalls Mitglied, sodass mit ihrer Benennung Markenschutz für die gesamte EU über das Gemeinschaftsmarkensystem erlangt werden kann. Außerdem ist die African Intellectual Property Organization („OAPI“) Mitglied, über die einheitlicher Schutz in ihren 17 afrikanischen Mitgliedstaaten erreicht werden kann – insgesamt sind damit mehr als 100 Staaten über das PMMA-System erreichbar.

Dem PMMA (noch) nicht beigetreten sind etwa Brasilien, Argentinien, Kanada, Malaysia oder Indonesien. Etliche dieser Länder planen jedoch den Beitritt, sodass das System für die Zukunft noch attraktiver wird.

Markenschutz mit der „Internationalen Marke“

Voraussetzung für eine IR-Marke ist die Anmeldung einer sogenannten Basismarke in einem Mitgliedstaat des PMMA, also einer nationalen Marke beispielsweise in Deutschland. Nach der Anmeldung (auch vor Eintragung der Marke) kann zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Antrag auf internationale Registrierung an das nationale Markenamt gerichtet werden, bei dem die Basismarke angemeldet/eingetragen wurde. Das Unternehmen bestimmt in dem Antrag diejenigen Mitgliedsländer des PMMA, in denen der Markenschutz gelten soll. Die WIPO leitet die Information an die Markenämter der designierten Länder weiter.

Diese Markenämter prüfen die Marke nach den Voraussetzungen ihres nationalen Markenrechts. Wird die Marke akzeptiert, entfaltet sie für das jeweilige Land dieselben Wirkungen wie eine nationale Marke. Die Prüfung erfolgt in jedem Land separat – eine Internationale Registrierung kann also in einigen Ländern zurückgewiesen werden und in anderen Ländern dennoch Schutz erhalten.Markenschutz ist wichtig. Da er aber nur in dem jeweiligen Land gilt, ist bei international agierenden Unternehmen ein spezielles Instrumentarium zu empfehlen.

Die „Priorität“ hat im Markenrecht besondere Bedeutung. Wenn zwei identische oder ähnliche Marken miteinander kollidieren, stellt (grundsätzlich) diejenige Marke das bessere Recht dar, die die ältere Priorität aufweist. Diese Priorität ist grundsätzlich der Tag der Anmeldung.

Beanspruchung der Priorität

Bei Anmeldung einer Internationalen Marke kann innerhalb von sechs Monaten ab dem Anmeldetag der Basismarke deren Priorität beansprucht werden. Beispiel: Ein Unternehmen meldet eine deutsche Marke am 15. Dezember 2015 an. Also kann der deutsche Markeninhaber bis zum 15. Juni 2016 eine IR-Marke anmelden und dabei die Priorität der deutschen Marke beanspruchen.

Sie bietet dem Markeninhaber die Möglichkeit, die internationale Markenstrategie zeitlich zu entzerren: Er kann so schnell wie möglich (zur Sicherung einer frühen Priorität) eine nationale Marke anmelden, typischerweise in seinem Herkunftsstaat. Innerhalb der nächsten sechs Monate kann er entscheiden, in welchen Ländern er ebenfalls Markenschutz für dieselbe Marke – unter Beanspruchung des Zeitrangs der ersten Marke – benötigt. Die Staffelung führt nicht nur zu einer Entzerrung des Aufwands, sondern auch zu einer zeitlichen Verteilung der anfallenden Kosten. Selbstverständlich könnte er auch zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt eine IR-Marke anmelden, allerdings nicht unter Beanspruchung der vorteilhaften früheren Priorität.

Fazit

Eine IR-Marke kann also für effizienteren und kostengünstigeren Markenschutz sorgen als die Anmeldung jeweils nationaler Marken. Es muss nur eine Marke zentral verwaltet werden, auch die Verlängerung erfolgt zentral. Außerdem ist die Registrierung regelmäßig wesentlich kostengünstiger, da für viele Staaten die Gebühr niedriger ist als die Gebühren bei Anmeldung einer nationalen Marke. Zudem entfallen Kosten für spezialisierte Rechtsanwälte in den einzelnen Ländern.


Zur Person

(© Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

Dr. Constantin Brecht ist Rechtsanwalt und berät Unternehmen in den Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes. Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Zu den Mandanten zählen mittelständische und große Unternehmen sowie die öffentliche Hand. www.luther-lawfirm.de

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