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Kurzarbeit wird verlängert

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Um die Belastungen der Corona-Pandemie auch für Unternehmen abzufedern, hat das Bundeskabinett die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld bis zum Ende des Jahres 2021 beschlossen. Bisher war vorgesehen, diese Ausnahmeregelungen bis Ende 2020 laufen zu lassen. Nach den Plänen der Bundesregierung werden zudem Anreize geschaffen, die Zeit der Kurzarbeit für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen. “Kurzarbeit ist unser Erfolgsmodell, mit dem wir das Auskommen von Millionen Beschäftigten und ihren Familien sichern. Diesen Weg gehen wir weiter”, erklärte dazu Bundesarbeitsminister Hubertus Heil in einer Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums.

Um welche Regelungen geht es?

  • Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten in der Firma von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind. Normalerweise liegt diese Schwelle bei einem Drittel der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird weiterhin vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld soll für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate (längstens bis zum 31. Dezember 2021) verlängert werden.
  • Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, können weiterhin vom erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 (beziehungsweise 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 (beziehungsweise 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt.
  • Für während der Kurzarbeit aufgenommene Nebenbeschäftigungen wird die vollständige Anrechnung des Entgelts auf das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.
  • Zeiten des Arbeitsausfalls sollen für berufliche Weiterbildung genutzt werden. Für diese Fälle wird die reguläre Erstattung von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge vorerst nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

 

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