Unkalkulierbares Risiko für Gläubiger

Raten- und Teilzahlungen sind für Gläubiger im Fall der späteren Insolvenz ihres Schuldners problematisch. Die Insolvenzanfechtung wird nun verschärft: Durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) soll ein Gläubiger im Fall der Insolvenz zur Erstattung von Raten- und Teilzahlungen an den Insolvenzverwalter selbst dann verpflichtet sein, wenn der Schuldner die vereinbarten Raten pünktlich zahlt und dem Gläubiger versichert, dass seine Auftragslage und wirtschaftliche Entwicklung gut sowie sein Zahlungsverhalten normal sei. Auf allgemeine Angaben des Schuldners darf sich der Gläubiger nicht mehr verlassen, wenn sein Schuldner durch schlichtes unpünktliches Bezahlen einer Rechnung zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht zahlen kann. Diese Sichtweise des höchsten deutschen Gerichts in Zivilsachen hat selbst viele Experten überrascht. Um Risiken zu begrenzen, sollten Unternehmer unbedingt folgende Dinge beachten.

Insolvenzanfechtung: Sofortmaßnahmen für Unternehmer

Zahlt der Kunde unregelmäßig, verspätet, nicht vollständig oder gar nicht, dann ist Eile geboten. Der Gläubiger muss ein unmittelbares Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung herstellen. Ist er etwa Lieferant, so soll der Kunde nach Lieferung auf die aktuelle Rechnung zu dieser Lieferung zahlen. Erst danach sind ältere Verbindlichkeiten zu begleichen. Derartige Austauschverhältnisse sind schon heute, vor Inkrafttreten der Reform des Rechts der Insolvenzanfechtung privilegiert, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Zwischen der Lieferung der Ware und der Bezahlung sollten nicht mehr als 30 Tage liegen. Wichtig ist zu wissen, dass das Lieferdatum entscheidend ist, nicht das Rechnungsdatum. Problematisch sind insoweit regelmäßig verwendete AGBs, die einen erweiterten Eigentumsvorbehalt haben. Die Erweiterung führt dazu, dass sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung besichert werden, also auch Altforderungen. Häufig enthalten derartige AGBs Bestimmungen zur Verrechnung von Zahlungen des Kunden; diese werden auf die ältesten Forderungen verrechnet. Die zeitliche Verknüpfung von Übertragung des Eigentums an der Ware und deren Bezahlung wird hierdurch zunichtegemacht.

Eine weitere Variante, Anfechtungsrisiken zu begrenzen, ist die Vereinbarung großzügiger Zahlungsziele. Ist die Rechnung erst nach zwei Monaten fällig, statt sofort oder binnen zwei Wochen, dann fällt es dem Kunden sehr viel leichter, den Rechnungsbetrag pünktlich und vollständig zu zahlen. Gerade in Branchen, in denen ohnehin „immer später“ gezahlt wird, oder bei Kunden, die fortwährend zu spät zahlen, ist dies im Einzelfall eine geeignete Möglichkeit. Der Nachteil hierbei ist allerdings, dass dann zwischen Leistung und Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, das Argument des unmittelbaren Leistungsaustauschs also nicht mehr genutzt werden kann.

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