Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat die Bundesregierung am 21. Juli in einem Antrag aufgefordert, die neue Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ so schnell wie möglich zu schaffen. Das Rahmenkonzept des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finanzen sieht eine Rechtsform eigener Art vor: mit unabänderlicher Vermögensbindung, ohne Gewinnausschüttungen an die Anteilseignerinnen und Anteilseigner und ohne freie Übertragbarkeit oder Vererbbarkeit der Anteile. Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn hält in seiner Stellungnahme dagegen: Nahezu alle Merkmale ließen sich schon heute in bestehenden Rechtsformen abbilden, weshalb sich die Frage nach dem grundsätzlichen Bedarf stelle.
Zweifel am Nachfolgeargument
Besonders skeptisch bewerten die Bonner Forscherinnen und Forscher das Argument, die neue Rechtsform erleichtere Unternehmensnachfolgen. Zwar entfalle der Kaufpreis als klassisches Übernahmehemmnis, im Gegenzug stünden Nachfolgeinteressierte aber schlechter da als Gesellschafterinnen und Gesellschafter anderer Rechtsformen: keine Verzinsung des eingesetzten Kapitals, keine Beteiligung an Wertsteigerungen, dafür Haftung mit der Einlage – und laut Rahmenkonzept auch keine erfolgsabhängige Vergütung für den geschäftsführenden Vorstand. Hinzu komme, dass Übernahmen durch Beschäftigte, auf die die Rechtsform vor allem abzielt, mit einem Anteil von 17 Prozent die kleinste Nachfolgergruppe stellen.
Eingesperrtes Kapital, fehlende Flexibilität
Ökonomisch problematisch sei zudem der Zwang zur vollständigen Thesaurierung: Das Kapital bleibe im Unternehmen eingesperrt und stehe für womöglich bessere Verwendungen an anderer Stelle nicht zur Verfügung – ein zu hoher Kapitalstock sei dabei ebenso nachteilig wie ein zu niedriger. Weil erfolgreiches Unternehmertum von flexibler Anpassung an veränderte Marktbedingungen lebe, sei die starre Konstruktion aus Sicht des Instituts eher ein Risiko für den langfristigen Fortbestand. Das Fazit fällt entsprechend nüchtern aus: Die volkswirtschaftliche Bedeutung der neuen Rechtsform dürfte überschaubar bleiben.







