Europäisches Lieferkettengesetz kommt!

Europäisches Lieferkettengesetz, Faire Bedingungen von Anfang an!
Foto: © hkama_AdobeStock

Am 15. März 2024 stimmte eine aus­rei­chende Mehr­heit der EU-Mit­glied­staa­ten im Aus­schuss der Ständi­gen Ver­tre­ter, einem Un­ter­or­gan des Rats der Eu­ropäischen Union, dem ab­ge­schwäch­ten Ent­wurf der Cor­po­rate Sus­tai­na­bi­lity Due Di­li­gence Di­rec­tive (CSDDD) zu. Deutsch­land hatte sich bei der Ab­stim­mung ent­hal­ten. Der nun ver­ab­schie­dete Ent­wurf weicht von der ur­sprüng­lich im Tri­log er­ziel­ten vorläufi­gen po­li­ti­schen Ei­ni­gung ab. Er muss nun noch vom Rat der EU förm­lich ver­ab­schie­det und im An­schluss vom EU-Par­la­ment an­ge­nom­men wer­den.

Die Richt­li­nie ver­pflich­tet Un­ter­neh­men in Eu­ropa, ihre Lie­fer­ket­ten auf Um­welt- und ins­be­son­dere Ar­beits­prak­ti­ken zu überprüfen, um die Men­schen­rechts­lage zu ver­bes­sern, Um­welt­be­lange zu schützen und die in­ter­na­tio­na­len Kli­ma­schutz­ziele vor­an­zu­trei­ben. Mit der CSDDD soll ver­hin­dert wer­den, dass sich Un­ter­neh­men im Bin­nen­markt mit meh­re­ren, mögli­cher­weise un­ver­ein­ba­ren na­tio­na­len Vor­schrif­ten aus­ein­an­der­set­zen müssen.

© unsplash

 

Die Richt­li­nie ver­pflich­tet Un­ter­neh­men in Eu­ropa, ihre Lie­fer­ket­ten auf Um­welt- und ins­be­son­dere Ar­beits­prak­ti­ken zu überprüfen, um die Men­schen­rechts­lage zu ver­bes­sern, Um­welt­be­lange zu schützen und die in­ter­na­tio­na­len Kli­ma­schutz­ziele vor­an­zu­trei­ben. Mit der CSDDD soll ver­hin­dert wer­den, dass sich Un­ter­neh­men im Bin­nen­markt mit meh­re­ren, mögli­cher­weise un­ver­ein­ba­ren na­tio­na­len Vor­schrif­ten aus­ein­an­der­set­zen müssen.

Wer ist von der CSDDD betroffen?

Der nach­ge­bes­serte An­wen­dungs­be­reich der Richt­li­nie um­fasst nun­mehr EU-Un­ter­neh­men mit mehr als 1.000 Be­schäftig­ten (statt zunächst 500) und einem welt­wei­ten Net­to­jah­res­um­satz von über 450 Mio. EUR (statt zunächst 150 Mio. EUR). Die An­wen­dung soll stu­fen­weise er­fol­gen, so dass während ei­ner Überg­angs­frist von drei Jah­ren zunächst Un­ter­neh­men mit mehr als 5.000 Be­schäftig­ten und einem welt­wei­ten Net­to­um­satz von mehr als 1,5 Mrd. EUR be­trof­fen sind. Nach vier Jah­ren sinkt die Grenze auf 3.000 Be­schäftigte und 900 Mio. EUR Um­satz bis schließlich nach fünf Jah­ren der ge­setz­li­che An­wen­dungs­be­reich er­reicht ist.

Hin­weis: Der zunächst vor­ge­se­hene Hochri­si­ko­sek­toran­satz (das heißt die schritt­weise Ein­be­zie­hung von Un­ter­neh­men, die die Kri­te­rien für den An­wen­dungs­be­reich nicht erfüllen, aber in Hochri­si­ko­bran­chen tätig sind) wurde auf­ge­ge­ben.

Welche Sorgfaltspflichten müssen erfüllt werden?

Die von be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men ein­zu­hal­ten­den men­schen­rechts- und um­welt­be­zo­ge­nen Sorg­falts­pflich­ten be­zie­hen sich auf die „Ak­ti­vitäten­kette“, das heißt auf den ei­ge­nen Ge­schäfts­be­reich, vor­ge­la­gerte Ge­schäfts­part­ner (Zu­lie­fe­rer) so­wie zum Teil auch auf Ge­schäfts­part­ner mit nach­ge­la­ger­ten Tätig­kei­ten, wie beispielsweise Ver­trieb, Trans­port, La­ge­rung und Ent­sor­gung des Pro­dukts.

Ver­pflich­tete Un­ter­neh­men ha­ben die Do­ku­men­ta­tion zur Ein­hal­tung der Sorg­falts­pflich­ten im Sinne die­ser Richt­li­nie min­des­tens fünf Jahre ab Er­stel­lung oder Er­halt der Un­ter­la­gen auf­zu­be­wah­ren.

Auch müssen die ver­pflich­te­ten Un­ter­neh­men einen Kli­ma­plan („tran­si­tion plan“) für die Eindämmung des Kli­ma­wan­dels ent­wer­fen und um­set­zen. Die­ser Plan soll das Ge­schäfts­mo­dell und die Stra­te­gie auf­zei­gen, mit der das Un­ter­neh­men zur Er­rei­chung des 1,5°C-Ziels bis 2050 beiträgt.

Haftungsrisiken für Unternehmen

An­ders als das deut­sche Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz sieht die Richt­li­nie eine zi­vil­recht­li­che Haf­tung der Un­ter­neh­men vor. Ver­letzt ein ver­pflich­te­tes Un­ter­neh­men die Sorg­falts­pflich­ten, sol­len natürli­che oder ju­ris­ti­sche Per­so­nen im na­tio­na­len Recht min­des­tens fünf Jahre lang (Verjährungs­frist) die Möglich­keit ha­ben, ih­ren An­spruch auf vollständi­gen Er­satz des durch die Pflicht­ver­let­zung ent­stan­den Scha­dens gel­tend zu ma­chen. Wei­ter sieht die Richt­li­nie Geldbußen bis zu fünf Pro­zent des welt­wei­ten Net­to­um­sat­zes vor.

Ab wann gelten die Neuregelungen?

Nun­mehr muss das EU-Par­la­ment der Richt­li­nie noch fi­nal zu­stim­men, wo­bei eine Mehr­heit als wahr­schein­lich gilt. Die Richt­li­nie wird vor­aus­sicht­lich im April oder Mai 2024 veröff­ent­licht und 20 Tage später in Kraft tre­ten. So­dann müssen die EU-Mit­glied­staa­ten die Richt­line in­ner­halb von zwei Jah­ren in na­tio­na­les Recht um­set­zen. Er wird er­war­tet, dass es in Deutsch­land zu ei­ner An­pas­sung des deut­schen Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­set­zes kommt.

Autorenprofil
Christine Diener
Rechtsanwältin at  | Website

Christine Diener ist Rechtsanwältin und Compliance Officer (TÜV) bei RSM Ebner Stolz in Stuttgart. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung zu wirtschaftsrechtlichen Themen und zum Compliance Management. Besondere Schwerpunkte in der Compliance-Beratung sind die Einrichtung von Compliance Management Strukturen, die Überprüfung von bestehenden Compliance-Bereichen sowie die thematische Beratung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Autorenprofil
Yvonne Hundsdörfer
Rechtsanwältin at  | Website

Yvonne Hundsdörfer ist Rechtsanwältin, Dipl. Finanzwirtin (FH) und Compliance Officer (TÜV) bei RSM Ebner Stolz in Stuttgart. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung zu Compliance-Management-Systemen. Besondere Schwerpunkte sind die anwaltliche Projektberatung für die Implementierung, Angemessenheits- und Wirksamkeitsprüfung von Compliance-Management-Systemen, die Revision von ausgewählten Compliance-Bereichen sowie die Beratung in Einzelfragen.

Vorheriger ArtikelNachfolger dringend gesucht! Die Übergabe wird schwieriger
Nächster ArtikelInsolvenzen auf Rekordniveau