Due Diligence auf dem Prüfstand

Die „Katze im Sack“ sollte der Käufer nicht kaufen. Die Due Diligence, d.h. die mit gebotener Sorgfalt durchgeführte rechtliche Prüfung und Risikobewertung des Zielunternehmens, bietet für beide Seiten eine belastbare Grundlage dieser wichtigen Entscheidung.

Due Diligence und Risikoanalyse

In einem zweiten Schritt erfolgt eine umfassende Risikoanalyse der Bestandsaufnahme. Zunächst geht es um die Identifizierung absoluter Erwerbshindernisse (Dealbreaker), welche eine Transaktion ausschließen oder deutlich behindern. Klassische Beispiele sind unter anderem:

  • Zustimmungserfordernisse Dritter für die Anteilsübertragung,
  • Eine praktisch nicht überwindbare Streuung von Unternehmensanteilen,
  • Fehlen wesentlicher Assets
  • kartellrechtliche Verfügungsbeschränkungen
  • Kündigungsdrohung wesentlicher Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiter im Falle des Kontrollerwerbs (etwa durch Change-of Control Klauseln)

Sofern derartige Dealbreaker nicht ersichtlich sind, ist eine eingehende Bewertung spezifischer Risikofelder vorzunehmen: Etwa die Struktur der Belegschaft, nachteilige Kunden- oder Lieferantenverträge, behördliche Auflagen, insbesondere Umweltrisiken oder Genehmigungsvorbehalte.

Wertermittlungsfunktion

Obwohl anders als bei der Financial DD die Risiken in der Regel nicht nominal bewertet werden können, kommt auch der Legal DD eine Wertermittlungsfunktion zu. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn rechtliche Risiken mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer finanziellen Mehrbelastung des Zielunternehmens führen können. So kann es sein, dass anhängige oder drohende Gerichtsverfahren eine Zahlungspflicht mit sich bringen oder Umweltauflagen zu einer finanziellen Belastung durch notwendige Investitionen oder zu Produktionsbeschränkungen führen. Unmittelbar wertbestimmend ist es auch, sofern Produktionsmittel nur auf Zeit überlassen oder bereits als Sicherungsmittel an Dritte übertragen wurden.

Eine besondere Rolle spielt die Wertermittlungsfunktion zudem im Bereich der immateriellen Wirtschaftsgüter (Know-how, gewerbliche Schutzrechte), sofern diese nicht rechtssicher ausgestaltet sind, weil etwa notwendiges, betriebliches Know-how nicht unter Schutz gestellt wurde oder die Inhaberschaft von etwaigen Patentrechten (von Mitarbeitern oder Dritten) unklar ist. In solchen Fällen sind Bewertungsabschläge oft unerlässlich.

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