Die GmbH & Co. KG

Versorgung des Übergebers

Oftmals lässt sich der Übergeber bei der Übertragung des Unternehmens auf die nachfolgende Generation eine lebenslange Versorgungsleistung einräumen. Der Nachfolger kann den Betrag als Sonderausgabe abziehen, während der Übergeber ihn zu versteuern hat. Dies ist wegen der meist unterschiedlichen Steuersätze lukrativ. Auch hier punktet wieder die GmbH & Co. KG: Derartige Versorgungsleistungen sind nämlich unabhängig von der Höhe des übertragenen Anteils steuerbegünstigt.

Dies ist bei der GmbH anders. Hier stellt der Gesetzgeber seit geraumer Zeit hohe Anforderungen. Es müssen mindestens 50% der Unternehmensanteile übertragen werden. Zudem muss der Übergeber sein Geschäftsführeramt mit der Übertragung zwingend aufgeben und der Nachfolger muss dieses übernehmen. Werden diese „Spielregeln“ missachtet und wird trotzdem eine Versorgungsleistung vereinbart, tappt der Unternehmer in die Steuerfalle: Er wird dann so behandelt, als hätte er seinen Anteil an einen Dritten verkauft. Eine gleitende und vor allem steuerschonende Unternehmensnachfolge wird durch diese Regelungen bei der GmbH fast unmöglich. Es bleibt dann nur noch eine Nießbrauchslösung, die in der Praxis aber weniger leicht zu handhaben ist.

Erbschaftsteuerliche Vorteile

Die ungleiche Behandlung beider Rechtsformen bei den Versorgungsleistungen setzt sich bei der Erbschaftsteuer fort. Während Kommanditanteile wiederum unabhängig von der übertragenen Quote begünstigt sind, müssen bei der GmbH stets mehr als 25% auf den Nachfolger übergehen, damit die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen greift. Bei der schrittweisen Anteilsübertragung lauert daher eine weitere Steuerfalle, wenn zunächst 75% der Anteile übertragen werden und im letzten Schritt die Mindestquote nicht mehr erreicht werden kann.

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