Erbschaftsteuer verfassungswidrig – was kommt jetzt?

Am 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht seine lange erwartete Entscheidung zum Erbschaftsteuerrecht verkündet. Wie vermutet, hat es die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt. Die bisherigen Regelungen sollen jedoch fortgelten bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens allerdings bis zum 30. Juni 2016.

Für Familienunternehmen und andere Vermögensträger mit unternehmerischen Beteiligungen stellt sich nun die Frage, wie der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) reagieren wird. Laut Bundesfinanzminister Schäuble ist lediglich eine „minimal-invasive Korrektur“ geplant, um das Gesetz an die Anforderungen des BVerfG anzupassen. Vor diesem Hintergrund steht zu erwarten, dass der Gesetzgeber das Gesetz lediglich in den nachfolgend im Detail beschriebenen drei Punkten nachbessert, die vom BVerfG ausdrücklich kritisiert wurden.

Bedürfnisprüfung

Das BVerfG ist der Auffassung, dass die weitgehende Freistellung von Betriebsvermögen ohne eine konkrete Prüfung der Bedürftigkeit unverhältnismäßig ist, sofern nicht nur die Übertragung kleiner und mittlerer Unternehmen freigestellt wird, sondern auch sehr große Unternehmen steuerfrei übertragen werden können. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass bei der Übertragung größerer Unternehmen zukünftig eine weitgehende Steuerfreistellung nur nach einer konkreten Bedürfnisprüfung möglich sein wird.

Das Urteil enthält keine eindeutige Festlegung, auf welcher Ebene die Bedürfnisprüfung ansetzen wird, beim Unternehmen oder beim Erwerber. Knüpft man an die Bedürftigkeit des Unternehmens an, ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten, geeignete Kriterien für eine solche Bedürftigkeit festzulegen. In Betracht kämen z.B. Verschuldungsgrad, vorhandene Liquidität oder der freie Cashflow. Eine Bedürfnisprüfung anhand solcher Kriterien hätte jedoch eine vollkommen verfehlte Lenkungswirkung. Hierüber würden leistungsschwache Unternehmen gefördert und gut geführte Unternehmen geschwächt bzw. bestraft werden. Daher sprechen unseres Erachtens überwiegende Gründe dafür, die Bedürfnisprüfung nicht beim Unternehmen, sondern individuell beim Erwerber des Betriebsvermögens anzusetzen, wobei ggf. Vorerwerbe der letzten zehn Jahre mit einbezogen werden könnten.

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