So verteidigen Sie sich gegen Abmahnungen bei der DSGVO

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die ganz große Abmahnwelle ist bislang ausgeblieben, einige Abmahnungen sind jedoch im Umlauf. Der Großteil dieser Abmahnungen bezieht sich auf vermeintliche Datenschutzverstöße in Zusammenhang mit Datenschutzerklärungen von Websites, Social Media Plugins (z.B. der Facebook-Like-Button) oder Analysetools (z.B. Google Analytics). Derartige Verstöße sind das primäre Ziel von Abmahnungen, was schlicht daran liegt, dass sie relativ einfach aufzufinden sind.

Unternehmen sollten also etwaige datenschutzrechtliche Defizite auf ihrer Website möglichst schnell abstellen. Der wichtigste Schritt in diese Richtung ist in den meisten Fällen getan, sobald ein Unternehmen seine Datenschutzerklärung gemäß der DSGVO angepasst hat. Zudem ist es ratsam, die einzelnen Social Media Plugins und Analysetools zu prüfen und ggf. anzupassen. Sobald dies erfolgt ist, besteht eine deutlich geringe Gefahr, an einen Abmahnanwalt zu geraten.

Wenn nun doch einmal eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen DSGVO-Verstoßes bei einem Unternehmen eingeht, sind folgende Punkte zu beachten:

In der Abmahnung ist eine Frist genannt. Diese ist unbedingt zu berücksichtigen. Noch vor Ablauf der Frist sollte das Unternehmen eine Vorstellung davon haben, welche weiteren Schritte es einleiten möchte. Eine mögliche Reaktion wäre eine Unterlassungserklärung abzugeben und den Verstoß abzustellen. Das abgemahnte Unternehmen sollte sich allerdings gut überlegen, ob es diesen Weg gehen möchte. Ist die Unterlassungserklärung erst einmal abgegeben, können bei möglichen Verstößen erhebliche (Vertragsstrafe-) Forderungen vonseiten des Abmahnenden drohen.

Auf keinen Fall die vorgefertigte Erklärung unterzeichnen

Das Unternehmen sollte auf keinen Fall die vorgefertigte Erklärung unterzeichnen, die der Abmahnung üblicherweise als Entwurf beiliegen wird. Viele vorgefertigte Erklärungen enthalten häufig deutlich zu weitgehende Unterlassungsverpflichtungen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn lediglich ein fehlerhafter Absatz in der Datenschutzerklärung abgemahnt wurde (z.B. die Belehrung zu Google Analytics) und der Erklärungsentwurf demgegenüber vorsieht, dass zukünftig nur noch in jeder Hinsicht rechtskonforme Datenschutzerklärungen verwendet werden dürfen. Wenn das abgemahnte Unternehmen eine derart weitgehende Unterlassungserklärung unterschriebe, würde die Wahrscheinlichkeit stark steigen, zukünftig (unwissentlich) gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen und hierdurch zur Zahlung von Vertragsstrafen verpflichtet zu werden.

1
2
Vorheriger ArtikelUni-Absolvent saniert Familienunternehmen
Nächster ArtikelLeader statt Manager