Die GmbH & Co. KG

Die laufende Besteuerung verliert als Motiv für einen Rechtsformwechsel immer mehr an Bedeutung. Dies liegt an der mittlerweile weitgehend rechtsformneutralen Besteuerung. Steht aber die Unternehmensnachfolge an, zeigt sich, dass die GmbH & Co. KG deutlich mehr Flexibilität bietet als eine reine GmbH.

Bei der Planung der Unternehmensnachfolge sollte ein etwaiger Rechtsformwechsel in die GmbH & Co. KG frühzeitig geprüft werden. Ihre Vorteile zeigen sich bei Umstrukturierungen, die im Vorfeld der Unternehmensnachfolge durchgeführt werden, genauso wie bei der Vereinbarung von Versorgungsleistungen zugunsten des Übergebers. Auch bei der erbschaftsteuerlichen Begünstigung sind die Hürden deutlich geringer als bei einer GmbH. Schließlich ist die GmbH & Co. KG auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht interessant, etwa wenn die Nachfolger zunächst nur als Kommanditisten beteiligt werden sollen.

Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kommt es oft vor, dass einzelne Wirtschaftsgüter, wie z.B. Grundstücke, nicht auf den Nachfolger übergehen sollen, da dieser entweder den Kaufpreis nicht aufbringen kann oder der Übergeber das Grundstück für seine eigene Altersversorgung zurückbehalten will. Gehört das Grundstück dann zum Vermögen einer GmbH, sind die stillen Reserven regelmäßig aufzudecken und zu versteuern. Die engen Ausnahmetatbestände, wie etwa die Möglichkeit einer steuerneutralen Spaltung, liegen in der Praxis meist nicht vor.

Ganz anders ist die Situation bei der GmbH & Co. KG: Hier regelt das Gesetz ausdrücklich, dass generell auch einzelne Wirtschaftsgüter zum Buchwert – und damit steuerneutral – übertragen werden können, etwa in eine andere GmbH & Co. KG. Zu einer Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven kommt es dann nicht.

Transparenzprinzip bei der Grunderwerbsteuer

Auch bei der Grunderwerbsteuer hat die GmbH das Nachsehen: Die Übertragung eines Grundstücks vom Gesellschafter auf die GmbH und umgekehrt löst stets Grunderwerbsteuer aus. Bei der GmbH & Co. KG gilt hingegen das Transparenzprinzip. Das bedeutet, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, soweit die Beteiligungen am Grundstück und an der Gesellschaft übereinstimmen. Vor dem Hintergrund, dass einige Bundesländer den Grunderwerbsteuersatz seit dessen Freigabe nahezu verdoppelt haben, kommt diesem Unterschied bei der Umsetzung der Unternehmensnachfolge erhebliche Bedeutung zu.

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