Welche Stiftung passt zu mir?

In Deutschland gibt es über 20.000 Stiftungen des bürgerlichen Rechts – und die Zahl wächst weiter. Die Stiftung birgt für viele Anlässe flexible Anwendungsmöglichkeiten – auch außerhalb des gemeinnützigen Bereichs. 

Privatnützige (Familien-)Stiftungen

Auch außerhalb des gemeinnützigen Bereichs besteht die Möglichkeit, Stiftungen zur Erreichung verschiedener Zwecke einzusetzen. So können Familienstiftungen genutzt werden, um das Familienvermögen oder ein Unternehmen vor Verkauf, Erbstreitigkeiten, Erbschaftsteuer oder Abfindungszahlungen zu schützen. Zwar können über eine Stiftung nicht Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen ausgeschlossen werden. Diese können jedoch durch eine schon zu Lebzeiten eingerichtete und mit Vermögen ausgestattete Stiftung jedes Jahr um ein Zehntel reduziert werden.

Da Stiftungen von den Familienmitgliedern unabhängige Rechtsträger sind, erfolgen in der Zukunft keine Vermögensübergänge mehr, die Steuern auslösen. Das Gesetz fingiert für steuerliche Zwecke jedoch alle 30 Jahre den „Tod“ der Stiftung und erhebt eine „Erbersatzsteuer“ auf das in der Stiftung gebundene Vermögen. Das steuerliche Regime richtet sich hierbei nach den Personen, die aus der Stiftung Zahlungen empfangen können. Der Vorteil der Erbersatzsteuer gegenüber der Erbschaftsteuer ist, dass genau planbar ist, wann sie anfällt und sowohl im Vorfeld entsprechende Rücklagen gebildet werden können als auch die Möglichkeit besteht, die Erbersatzsteuer in 30 Jahresraten zu zahlen.

Doppelstiftung

Gerade für Unternehmensnachfolgen kann eine Kombination von gemeinnütziger Stiftung und Familienstiftung („Doppelstiftung“) sinnvoll sein. Hier kann über die Zuordnung der Stimmrechte (z.B. Kontrolle durch Familienstiftung) und die Verteilung des Gewinns (z.B. überwiegend an die gemeinnützige Stiftung und nur soweit für die Versorgung der Familie erforderlich an die Familienstiftung) viel gestaltet werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass das Unternehmen vor feindlichen Übernahmen oder der Zerschlagung aufgrund von Erbstreitigkeiten oder des Verkaufs zur Tilgung von Erbschaftsteuer geschützt werden kann. Durch eine Familienstiftung kann zum Beispiel auch das Anfallen der Wegzugssteuer beim Umzug von Gesellschaftern eines Familienunternehmens ins Ausland vermieden werden.

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