Was ändert sich 2026 im Steuer- und Wirtschaftsrecht?

Ein Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen

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Das Jahr 2025 war in vielerlei Hinsicht außergewöhnlich: Die vorgezogene Bundestagswahl sowie anhaltende wirtschaftliche Unsicherheiten haben sowohl das politische als auch das unternehmerische Umfeld maßgeblich geprägt. Erste Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurden bereits erfolgreich abgeschlossen, während sich weitere Gesetzesvorhaben noch im parlamentarischen Verfahren befinden und zum Jahreswechsel in Kraft treten könnten. Vor diesem Hintergrund richtet sich der Blick nun mit großer Erwartung auf das Jahr 2026 und die damit verbundenen Neuerungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Die weitere Entwicklung der laufenden Gesetzgebungsverfahren bleibt aufmerksam zu beobachten.

Unternehmensbesteuerung

Degressive Abschreibung als Investitions-Booster

Im Rahmen des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt und aufgestockt (sogenannter Investitions-Booster).

Damit kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden beziehungsweise wurden, anstelle der linearen Abschreibungsmethode eine degressive Abschreibung in Höhe von bis zum Dreifachen des linearen AfA-Satzes, höchstens 30 %, genutzt werden. Durch die vom Gesetzgeber ebenso bereits beschlossene Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 um jährlich 1 % auf 10 % ab 2032 kann durch die Anwendung der degressiven AfA-Methode − über den Steuerstundungseffekt hinaus − eine echte Steuerersparnis realisiert werden. Allerdings ist wegen möglicher Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz und daraus resultierenden latenten Steuern mit erhöhtem Verwaltungsaufwand zu rechnen.

Sonder-AfA für E-Fahrzeuge

Durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm wurde weiter die Möglichkeit eingeführt, Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden beziehungsweise wurden, beschleunigt arithmetisch-degressiv abzuschreiben. Erfasst sind hierbei sowohl Pkws mit Elektroantrieb als auch Elektronutzfahrzeuge aller Art. Im Jahr der Anschaffung beträgt der AfA-Satz 75 %, wobei auch bei unterjährigem Erwerb der gesamte Jahres-AfA-Betrag angesetzt werden kann (eine zeitanteilige Aufteilung ist nicht erforderlich). Der Restwert kann in den folgenden fünf Jahren in Höhe von 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 % abgeschrieben werden.

Verbesserungen bei der Forschungszulage

Ab 2026 werden die Förderbedingungen der Forschungszulage durch eine höhere Bemessungsgrundlage von 12 Mio. EUR (bislang: 10 Mio. EUR) und die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen um eine Gemeinkostenpauschale von 20 % attraktiver. Zudem wird der förderfähige Stundensatz für Eigenleistungen von bislang 70 EUR auf 100 EUR erhöht. Auch diese Regelungen wurden bereits final mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm beschlossen.

Übertragung von stillen Reserven bei Anteilsverkauf

Erzielen natürliche Personen beziehungsweise Personenunternehmen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, können die stillen Reserven aus diesem Verkauf steuerneutral auf bestimmte angeschaffte Reinvestitionsgüter übertragen werden. Der bislang hierfür geltende Höchstbetrag von 500.000 EUR soll durch das noch nicht verabschiedete Standortfördergesetz auf 2 Mio. EUR erhöht werden.

Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie

Ab dem 01.01.2026 sinkt laut Steueränderungsgesetz 2025 die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 %. Die Abgabe von Getränken unterliegt hingegen unverändert dem Regelsteuersatz von 19 %.

Globale Mindeststeuer

Bereits seit 2024 unterliegen Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR der globalen Mindeststeuer nach Maßgabe des Mindeststeuergesetzes (MinStG). Damit verbunden sind umfangreiche zusätzliche Deklarationspflichten im In- und Ausland: die sogenannte Gruppenträgermeldung, der Mindeststeuerbericht sowie die Mindeststeuererklärung. Der Mindeststeuerbericht ist erstmalig bis spätestens zum 30. Juni 2026 beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch einzureichen. Befindet sich die Muttergesellschaft in Deutschland, ist zudem erstmals bis 30. Juni 2026 eine Mindeststeuererklärung dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.

Zudem wurden mit dem Mindeststeueranpassungsgesetz punktuelle Modifizierungen des MinStG beschlossen und darin weitere Änderungen im Bereich des internationalen Steuerrechts geregelt, wie zum Beispiel die Abschaffung der sogenannten Lizenzschranke und Änderungen im Außensteuergesetz.

Änderungen im Bereich Gemeinnützigkeit

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sollen einzelne Regelungen rund um das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht ab 1. Januar 2026 angepasst werden. So ist unter anderem vorgesehen, die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 45.000 auf 50.000 EUR anzuheben. Parallel dazu soll auch die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins von bislang unter 45.000 EUR auf unter 50.000 EUR im Jahr angehoben werden. Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll von bisher 45.000 auf 100.000 EUR erhöht werden. Zudem soll E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck aufgenommen werden und das Betreiben von Photovoltaikanlagen soll die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.

Außerdem ist ab dem 1. Januar 2026 eine Erhöhung der steuerfreien Übungsleiterpauschale von bisher 3.000 auf 3.300 EUR sowie der Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 EUR geplant.

Arbeitnehmerbesteuerung

Dienstwagenbesteuerung für E-Fahrzeuge

Bislang wurde der aus der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen entstehende geldwerte Vorteil mit nur 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert, wenn der Bruttolistenpreis des E-Fahrzeugs nicht mehr als 70.000 EUR beträgt. Diese Bruttolistenpreisgrenze wurde durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm für betriebliche E-Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und bis Ende 2030 angeschafft werden beziehungsweise wurden, auf 100.000 EUR angehoben. Die Regelung wirkt sich entsprechend auch bei der Bewertung der Privatnutzung eines betrieblichen E-Fahrzeugs durch den (Mit-)Unternehmer aus.

Anhebung der Entfernungspauschale

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Entfernungspauschale zum 1. Januar 2026 einheitlich von 30 Cent auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Kilometersatz erst ab dem 21. gefahrenen Kilometer. Die erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer ist ebenso für Familienheimfahrten im Falle einer doppelten Haushaltsführung anwendbar.

Betriebsveranstaltungen

Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung mit 25 % ist nunmehr nur noch dann möglich, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Damit ist ab 2026 die anderslautende Rechtsprechung des BFH, wonach auch Betriebsveranstaltungen unter die Regelung nach dem bisherigen Wortlaut fallen, wenn nicht alle Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils dazu eingeladen werden, obsolet.

Aktivrente

Arbeiten im Ruhestand soll sich künftig mehr lohnen. Ab dem 1. Januar 2026 wird es sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten, ermöglicht, bis zu 24.000 EUR im Jahr steuerfrei hinzuzuverdienen (sogenannte Aktivrente). Die steuerfeien Beträge sollen allerdings nicht sozialversicherungsfrei sein. Die Regelungen sind in dem Aktivrentengesetz enthalten. Für Selbständige, Freiberufler und Beamte ist die Nutzung der Regelung nicht vorgesehen.

Allgemeines Zivil- und Prozessrecht

Ausweitung des Anwendungsbereichs für Verbraucherkreditverträge

Mit dem als Regierungsentwurf vom 3. September 2025 vorliegenden Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge soll der Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts erheblich erweitert werden. Auch Kleinkredite bis 200 EUR, zins- und gebührenfreie Kredite und „Buy Now Pay Later“-Modelle sollen darunterfallen. Für Allgemein-Verbraucherdarlehen soll unter anderem nur noch die Textform (statt bisher die Schriftform) erforderlich sein. Voreingestellte Vertragsoptionen werden untersagt. Ein Widerruf soll auf verschiedenen dauerhaften Datenträgern möglich sein, das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss erlöschen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und soll ab 20. November 2026 anwendbar sein.

Elektronische Widerrufsfunktion bei Online-Fernabsatzverträgen

Gemäß einem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts müssen Unternehmer bei Online-Fernabsatzverträgen künftig eine jederzeit zugängliche elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Das Gesetz tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.

Anhebung der Streitwertgrenze in Zivilprozessen

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Änderung der Zuständigkeiten bei den Amts- und Landgerichten verabschiedet, mit dem die Zuständigkeit der Amtsgerichte auf Streitwerte bis 10.000 EUR angehoben wird. Landgerichte sind demnach ab dem 1. Januar 2026 erst ab einer Streitwertgrenze von 10.000 EUR zuständig. Unabhängig von der Höhe des Streitwerts sind bei Streitigkeiten im Arzthaftungs- oder Vergaberecht die Landgerichte zuständig.

Digitale Präsenzbeurkundungen

Gemäß dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung können Beurkundungen künftig vollständig digital erfolgen, wenn alle Beteiligten persönlich anwesend sind. Für notarielle Verfahren ist eine qualifizierte elektronische Unterschrift vorgesehen. Testamente und Erbverträge bleiben allerdings weiterhin papiergebunden. Das Gesetz trat zwei volle Kalenderwochen nach seiner Verkündung und somit zum 29. Dezember 2025 in Kraft.

Reform des Produkthaftungsrechts

Das Produkthaftungsrecht soll grundlegend reformiert werden. brachte die Bundesregierung am 17.12.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts in das Gesetzgebungsverfahren ein, wonach auch digitale, KI-basierte Produkte (inklusive Software und verbundene Dienste) als Produkte gemäß Haftungsrecht gelten sollen und auch Komponenten wie Cloud-Services einbezogen werden. Die Haftung soll auf Importeure, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister und Plattformen ausgeweitet werden, Haftungsobergrenzen sollen entfallen. Das Gesetz soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten.

Gesellschaftsrecht

Vereinfachung von Gesellschaftsgründungen

Gemäß Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vom 12. September 2025 sollen ab 1. August 2026 Gründungen von AG oder KGaA und Anmeldungen ins Vereins-, Stiftungs- und Gesellschafsregister vollständig in einem Online-Verfahren möglich werden. Auch Vollmachten für Eintragungen oder Stimmabgaben in Hauptversammlungen sollen digitalisiert werden.

Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform

Zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform sollen gemäß entsprechendem Referentenentwurf vom 25. Juni 2025 Klarstellungen und Erleichterungen zu digitalen Sitzungen und Beschlussfassungen sowie der digitalen Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder umgesetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat sollen vollständig digital oder hybrid tagen können, ebenso sollen Wahlen und Beschlussfassungen elektronisch möglich sein. Das Gesetz erleichtert die Gründung von Genossenschaften und verschärft die Kontrolle zur Vermeidung unseriöser Praktiken. Es soll unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten.

EU-weite Vernetzung von Registern

Die unmittelbar geltende Digitalisierungsrichtlinie II ist bereits verabschiedet und wurde am 10. Januar 2025 im EU-Amtsblatt verkündet. Danach müssen deutsche Register bis 31. Juli 2028 vollständig mit den anderen EU-Staaten vernetzt sein. Gründungsunterlagen und Registerzugriff wurden unionsweit digital harmonisiert.

Arbeitsrecht

Erweiterte Datenauswertung für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung sieht für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erweiterte Möglichkeiten zur digitalen Datenauswertung und branchenspezifische Risikoprüfung vor. Der Prüfkatalog wird um weitere Branchen (Friseur- und Kosmetikgewerbe) erweitert und Ermittlungen werden vereinfacht.

Umfassende Pflichten zur Herbeiführung von Entgelttransparenz

Der Gesetzgeber in Deutschland muss bis 7. Juni 2026 die sogenannte EU-Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht überführen. Danach haben Bewerber künftig einen Anspruch auf Informationen über das Einstiegsgehalt und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen umfassende Auskünfte über Gehaltsstrukturen geben, geschlechterdifferenziert berichten sowie nachweisen, wie Gehaltsentscheidungen getroffen werden. Unternehmen ab 100 Beschäftigten müssen regelmäßig Berichte veröffentlichen und – wenn notwendig – gemeinsam mit Betriebsrat Entgeltanalysen durchführen. Arbeitnehmern steht − zumindest für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten − ein Auskunftsrecht über ihre individuelle Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen zu. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden jährlich über dieses Auskunftsrecht informieren müssen. Sanktionen und Beweislastumkehr für Arbeitgeber sollen eingeführt werden.

Öffentliche Auftragsvergabe nur an tariftreue Unternehmen

Ab einem Auftragswert von 50.000 EUR sollen öffentliche Aufträge des Bundes gemäß Tariftreuegesetz nur noch an tariftreue Unternehmen vergeben werden. Die erste Lesung im Bundestag erfolgte am 10. Oktober 2025. Eine Verabschiedung noch im Jahr 2025 konnte nicht realisiert werden.

Förderung der betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener

Die Förderung der betrieblichen Altersvorsorge wurde mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz insbesondere für Geringverdiener durch Erhöhung der Fördergrenzen mit Wirkung zum 1. Juli 2026 ausgeweitet.

Weiterer Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge

Die Grenz- und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung werden zum 1. Januar 2026 an die Einkommensentwicklung angepasst (z. B. Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung: 8.450 EUR (bisher 8.050 EUR monatlich, Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 5.812,50 EUR (bisher 5.512,50 EUR) monatlich).

Hinweis: Der Abgabensatz in der Künstlersozialversicherung sinkt auf 4,95 (bisher 5,0%).

Immobilienrecht

Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen

Gemäß Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen vom 05.11.2025 sollen bereits ab 01.01.2026 Genehmigungen, Veräußerungsanzeigen und Urkundenabschriften verpflichtend digital zwischen Notaren, Gerichten und Finanzämtern übermittelt werden. Zugleich ist der digitale Abgleich mit Behörden vorgesehen.

Verlängerung der Mietpreisbremse

Die Regelungen der Mietpreisbremse wurden bis Ende 2029 verlängert. Das entsprechende Gesetz wurde bereits am 22. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.

IT- und Datenschutzrecht

Sicherheitsanforderungen im Umgang mit KI

Mit dem unmittelbar geltenden EU AI-Act werden ab dem 2. Februar 2026 Transparenzanforderungen für bestimmte KI-Systeme verbindlich. Diese Regelungen stellen sicher, dass Endnutzer wissen, wenn sie ein System mit künstlicher Intelligenz einsetzen.

Ab dem 2. August 2026 treten umfassende Verpflichtungen für Hochrisiko-KI-Systeme in Kraft. Unternehmen müssen dann eine umfassende Risikoanalyse durchführen und Maßnahmen zur Risikominimierung treffen. Zusätzlich müssen sie gewährleisten, dass eine menschliche Kontrolle der KI möglich ist. Ebenfalls ab diesem Datum werden Registrierungspflichten in der EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme sowie Sanktionen und Durchsetzungsmaßnahmen anwendbar. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder von bis zu 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes.

Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen

Das NIS2-Umsetzungsgesetz wird voraussichtlich Anfang 2026 in Kraft treten. Betroffene Unternehmen müssen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dann Sicherheitsvorfälle melden: eine erste Meldung innerhalb von 24 Stunden, eine Nachmeldung innerhalb von 72 Stunden und einen Abschlussbericht spätestens nach 30 Tagen. Darüber hinaus sind umfassende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen, einschließlich Notfallplanung und regelmäßiger Schulungen. Alle betroffenen Unternehmen müssen sich aktiv beim BSI registrieren. Das BSI erhält erweiterte Prüf-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 10 Mio. EUR für besonders wichtige Einrichtungen und bis zu 7 Mio. EUR für wichtige Einrichtungen, alternativ 2 % bzw. 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Grundlegendes Cybersicherheitsniveau

Gemäß Cyber-Resilience Act sind ab dem 11. Juni 2026 sogenannte Konformitätsbewertungsstellen ermächtigt, die Konformität von Produkten mit den CRA-Anforderungen zu bewerten. Ab dem 11. September 2026 unterliegen Hersteller von vernetzten Produkten der Meldepflicht für Schwachstellen und Vorfälle. Diese müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden melden. Bei Verstößen gegen die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen können Geldbußen von bis zu 15 Mio. Euro oder 2,5 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden.

ESG, Nachhaltigkeit & Umwelt

Verschiebung der Nachhaltigkeitsberichterstattung um zwei Jahre

Mit der sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie der EU-Kommission, die bereits am 16. April 2024 in Kraft getreten ist, verschiebt sich die zeitliche Erstanwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD um zwei Jahre. Dadurch sollen Unternehmen, die ursprünglich erstmalig für das Geschäftsjahr 2025 unter den Anwendungskreis der CSRD gefallen wären (sogenannte Wave 2), nun erstmals über das Geschäftsjahr 2027 berichten. Nach wie vor steht jedoch die Überführung der CSRD in nationales Recht in Deutschland aus.

 

Abmilderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, der am 29. Oktober 2025 in erster Lesung im Bundestag behandelt wurde, sollen die externen Berichtspflichten ersatzlos gestrichen werden − und zwar rückwirkend auf den 1. Januar 2023. Die Dokumentationspflicht im Unternehmen und die eigentlichen Sorgfaltspflichten bestehen jedoch fort. Die Sanktionen sollen reduziert werden und nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Menschenrechte greifen.

Hinweis: Die Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes an die EU-Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) steht noch aus. Diese soll ihrerseits aufgrund der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Omnibus-Regelungen entbürokratisiert werden. So ist im Rahmen der CSDDD eine Reduktion der Berichtspflichten und Fokussierung auf direkte Geschäftspartner vorgesehen. Die Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung der Sorgfaltspflichten soll auf alle fünf Jahre gestreckt werden und die zivilrechtliche Haftung soll entfallen. Insgesamt soll die Einführung der CSDDD um ein Jahr verschoben werden. Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden müssen die Vorgaben erstmals ab dem 26. Juli 2028 erfüllen.

EU-Entwaldungsverordnung

Erheblichen bürokratischen Aufwand für Unternehmen zieht die EU-Entwaldungsverordnung nach sich, aufgrund der Unternehmen ab 30. Dezember 2025 für eine Vielzahl von Rohstoffen (Holz und Papier, Kaffee und Kaffeemittel, Kakao und Schokolade, Rinder, Fleisch und Leder, Kautschuk, Ölpalme und Palmöl sowie Soja) eine vollständige Sorgfaltserklärung zu entwaldungsfreiem Ursprung abgeben müssen. Für Kleinst- und Kleinunternehmen greifen bestimmte Erleichterungen und eine Fristverlängerung auf Ende 2026.

Abschaffung der CBAM-Pflichten

Aufgrund der Omnibus-Initiative der EU-Kommission sollen die bisher bestehenden CBAM-Pflichten für 90 % der betroffenen Unternehmen abgeschafft werden.

Mehr Recycling bei Kunststoffverpackungen

Ab 12. August 2026 müssen Verpackungen gemäß der bereits verabschiedeten EU-Verpackungsverordnung verstärkt recyclebar sein, Recyclingquoten steigen, Einweg-Kunststoffverpackungen werden schrittweise reduziert und die Herstellerverantwortung wird ausgeweitet.

Erhöhte Umweltanforderungen an Batterien

Seit 18. Februar 2024 gilt die EU-Batterieverordnung. Mit Wirkung ab dem 18. August 2028 müssen danach Batterien umfassenden Umwelt- und Sorgfaltsanforderungen unterliegen, inklusive QR-Code und Sammelpflichten.

Verbot des sogenannten Greenwashing

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird Greenwashing, das heißt irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, ab 27. September 2026 verboten. Weiter werden Nachhaltigkeitssiegel nur noch bei unabhängiger Prüfung geführt werden und „Klimaneutralitäts“-Werbung wird stark eingeschränkt.

Erweiterte Herstellerverantwortung im Bereich Lebensmittel und Textil

Die auf EU-Ebene bereits verabschiedete EU-Abfallrahmenrichtlinie vom 26. September 2025 legt Zielquoten zur Verringerung von Lebensmittel- und Textilabfällen sowie verpflichtende erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien fest. Die Mitgliedstaaten müssen sie binnen 20 Monaten in nationales Recht umsetzen.

Energie- und Stromsteuern

Gemäß Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes wird die Steuerlast für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, der Land- und Forstwirtschaft auf den EU-Mindeststeuersatz reduziert. Auch wird die Stromspeicherung und das bidirektionale Laden steuerlich vereinfacht bewertet mit dem Ziel, Ladepunkte und dezentrale Energie leichter steuerfrei zu stellen, Bürokratie abzubauen und das Recht an neue Technologien anzupassen.

Hinweis: Ein umfassender Überblick über die Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht 2026 ist erhältlich im Anfang nächsten Jahres von RSM Ebner Stolz gemeinsam mit dem BDI publizierten und im Stollfuß Verlag veröffentlichten Ratgeber.

👉 Dieser Beitrag ist auch in der aktuellen Magazinausgabe 4/2025 mit Schwerpunkt „Unternehmervermögen“ erschienen.

Autorenprofil
Dr. Ulrike Höreth

Dr. Ulrike Höreth ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht bei RSM Ebner Stolz. Dort verantwortet sie das Knowledge Management und die fachliche Kommunikation. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Begleitung aller aktuellen steuerlichen Entwicklungen für Mandanten und Mitarbeiter. Darüber hinaus befasst sie sich mit der Identifikation und Aufbereitung von für mittelständische Unternehmen relevanten steuer- und wirtschaftsrechtlichen Themen im engen Austausch mit den operativ tätigen Experten bei RSM Ebner Stolz aus den Disziplinen Steuer- und Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.

Autorenprofil
Brigitte Stelzer

Brigitte Stelzer ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei RSM Ebner Stolz und arbeitet im Knowledge Management bei RSM Ebner Stolz. Dort verantwortet sie das Knowledge Management und die fachliche Kommunikation. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Begleitung aller aktuellen steuerlichen Entwicklungen für Mandanten und Mitarbeiter. Darüber hinaus befasst sie sich mit der Identifikation und Aufbereitung von für mittelständische Unternehmen relevanten steuer- und wirtschaftsrechtlichen Themen im engen Austausch mit den operativ tätigen Experten bei RSM Ebner Stolz aus den Disziplinen Steuer- und Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.

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