In sieben Schritten zum Lebenswerk

Mit einem zweistündigen Beratungsgespräch und dem Ausfüllen von ein paar Formularen ist es nicht getan: Ein so wichtiges und im Leben oft einzigartiges Ereignis wie die Stiftungserrichtung nimmt einige Zeit in Anspruch. Schließlich erfordert dies nicht nur eine Idee, sondern auch ein gewisses Maß an Stiftungsreife, die Formulierung einer Satzung und in der Regel die Auseinandersetzung mit zwei Behörden. Die Mühe wird sich aber am Ende auszahlen. Schließlich ist die Stiftungserrichtung eine Entscheidung nicht nur fürs Leben, sondern auch darüber hinaus.

Wer an der Gründung einer rechtlich selbstständigen Stiftung interessiert ist, muss sich vor allem über eines im Klaren sein: Stiften heißt, eine bestimmte Vermögenssumme endgültig aufzugeben. Die Stiftungserrichtung ist daher grundsätzlich eine „Einbahnstraße“ und damit ein Schritt, der äußerst sorgfältig vorbereitet sein will.

Gleichwohl ist dieser Prozess kein undurchschaubarer Vorgang, wie die folgenden sieben Grundschritte zeigen. Diese gelten sowohl für die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung als auch für die einer unternehmensverbundenen Stiftung oder einer Familienstiftung.

1. Die erste Idee
Der Beginn jeder Stiftung ist stets die erste Idee des zukünftigen Stifters. Die Gedanken sind hier möglicherweise noch unstrukturiert und noch gar nicht spezifisch auf eine Stiftung ausgerichtet. In der Regel geht es dabei um einen bestimmten Zweck oder auch mehrere Zwecke, die der potenzielle Stifter möglichst nachhaltig und dauerhaft unter Einsatz seines Vermögens verwirklichen möchte.

In der überwiegenden Zahl der Fälle wird der Stifter „Gutes tun“ wollen, also gemeinnützige Zwecke verfolgen. Es kann sich aber auch um den Wunsch nach der Fortführung eines Familienunternehmens über die nachfolgenden Generationen hinaus und/oder nach einer dauerhaften Versorgung der Stifterfamilie handeln. Früher oder später kommt bei solchen Ideen meist der Gedanke einer Stiftungsgründung auf – sei es durch Lektüre einschlägiger Informationsquellen oder nach Hinweisen aus dem Bekannten- oder Beraterkreis.

2. Verdichtung des Stiftungsgedankens
In der Folgezeit gilt es, die Ideen und Ziele zu strukturieren und zu prüfen, ob eine Stiftungserrichtung tatsächlich in Frage kommt. Hierzu ist es unumgänglich, dass der Stifter das Gespräch mit einem im Stiftungsrecht versierten Berater sucht, um die Möglichkeiten und die Erfordernisse eines solchen Schrittes ausführlich zu sondieren.

Aufgabe des verantwortungsvollen Beraters ist es nicht zuletzt, die „Stiftungsreife“ als persönliche Qualifikation des potenziellen Stifters zu prüfen und ihn umfassend über die möglichen Folgen einer Stiftungserrichtung aufzuklären, damit keine falschen Erwartungen entstehen. Der künftige Stifter muss insbesondere akzeptieren, dass er nach der Stiftungserrichtung nicht mehr frei über das gestiftete Vermögen verfügen kann und dass er in seinem Handeln ebenso an die Stiftungssatzung gebunden sein wird wie jedes andere Stiftungsorgan auch.

Unter Umständen muss auch das immer noch häufige Missverständnis ausgeräumt werden, bei der Stiftung handele es sich um ein „Steuersparmodell“ (ausführlich dazu S. ??). Einzubeziehen haben der potenzielle Stifter und sein Berater zudem die Familie des Stifters. Auch diese muss die Stiftungsgestaltung akzeptieren und mittragen.

Geklärt werden muss in diesem Stadium auch, ob überhaupt eine ausreichende Vermögensausstattung für eine rechtsfähige Stiftung vorhanden ist. Unter einem Anfangsvermögen von derzeit 50.000 EUR ist eine Anerkennung der Stiftung von vornherein ausgeschlossen. Je nachdem, welche Zwecke verwirklicht werden sollen und wie sich der Personalaufwand der Stiftung gestaltet, wird aber oft auch ein sehr viel höheres Stiftungsvermögen erforderlich sein. In der Praxis erweist es sich immer wieder als zweckmäßig, wenn der Stifter zu Lebzeiten mit einem kleineren Betrag „anstiftet“ und der Stiftung den Großteil ihres Vermögens im Wege der letztwilligen Verfügung zuwendet.

3. Entwurf von Satzung und Stiftungsgeschäft
Sind die wichtigen Punkte vorab geklärt, und ist der künftige Stifter von der Stiftungserrichtung überzeugt, geht es an die Ausarbeitung der Stiftungssatzung. Da es sich hierbei um die entscheidende Grundlage der künftigen Stiftungsarbeit handelt, muss diese mit äußerster Präzision formuliert werden. Für diesen Prozess sollte sich der Stifter ausreichend Zeit nehmen.
In der Regel wird er seine Wünsche über die Organisation und die Zweckverwirklichung zunächst im Dialog mit seinem Berater erarbeiten. Es liegt dann an diesem, die gefundenen Ergebnisse in einer passenden Satzung niederzulegen. Mit der Verwendung eines Musters ist es dabei nicht getan. Die Erfahrung zeigt, dass häufig mehrere Entwürfe zwischen dem Stifter und seinem Berater hin und her gehen, bis schließlich die optimale Endfassung gefunden ist.

Bei der Arbeit an der Satzung stellt sich auch zwangsläufig die Frage, wie der Stiftungsvorstand und gegebenenfalls weitere Stiftungsorgane besetzt werden sollen. Spätestens in diesem Stadium muss der potenzielle Stifter aktiv Mitstreiter suchen, die bereit und geeignet sind, diese (ehren- oder hauptamtlichen) Aufgaben zu übernehmen. Nicht vergessen darf der Stifter dabei, dass auch soweit möglich für die Nachfolge in die Stiftungsorgane in den kommenden Jahren gesorgt sein muss. Denn die Stiftung existiert grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und benötigt für ihre erfolgreiche Arbeit immer wieder „frisches Blut“.

Wenn die Besetzung der Stiftungsorgane und die Vermögensausstattung geklärt sind, kann abschließend auch der Entwurf des Stiftungsgeschäfts erfolgen. Gemeint ist damit das Dokument, mit dem der Stifter erklärt, eine Stiftung zu errichten, und sich verpflichtet, eine bestimmte Vermögenssumme an die noch nicht bestehende Institution zu übertragen.

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