LMA-Standard bei Krediten

Der LMA-Standard wird heute auch für syndizierte Mittelstandsfinanzierungen verwendet. Für Unternehmen, die den Markt für syndizierte Kredite das erste Mal betreten, ist das eine anspruchsvolle Aufgabe. 

Beschränkungen des operativen Geschäfts

Großen Raum nehmen Zusicherungen, Verhaltenspflichten und Kündigungsgründe ein. Diese Klauseln schränken die Handlungsfreiheit der finanzierten Gruppe ein, um Veränderungen, die sich aus Bankensicht nachteilig auf die Kapitaldienstfähigkeit auswirken könnten, soweit wie möglich zu vermeiden. Der umfangreiche Zusicherungskatalog bezieht sich auf rechtliche und tatsächliche Umstände. Jede Zusicherung muss sorgfältig geprüft werden, zumal ein großer Teil dieser Zusicherungen in der Zukunft (z.B. zum Beginn jeder Zinsperiode) wiederholt werden muss. Die allgemeinen Verpflichtungen enthalten hauptsächlich Verbote, etwa das Verbot der Akquisition von Unternehmen, der Veräußerung von Vermögensgegenständen, der Aufnahme weiterer Finanzverbindlichkeiten oder der Bestellung weiterer Sicherheiten. Hier muss genau geprüft werden, welche Ausnahmen erforderlich sind, damit das operative Geschäft nicht unnötig behindert wird. Dabei liegt der Teufel im Detail. Der Begriff der Finanzverbindlichkeiten etwa umfasst per Definition nicht nur klassische Gelddarlehen, sondern u.a. auch Finanzierungsleasing und erhaltene Anzahlungen. Die standardmäßig sehr umfangreichen Informationspflichten ziehen ein ungewohnt aufwendiges Reporting nach sich, das so gestaltet werden muss, dass die Informationen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geliefert werden können. Die Finanzkennzahlen werden auf der Grundlage individuell definierter Ausgangsgrößen vereinbart. Hierfür kann es ratsam sein, einen Financial Advisor hinzuziehen. Auch die Kündigungsgründe müssen sorgfältig im Hinblick auf Schwellenwerte und andere Ausnahmen, die die operativen Besonderheiten der Gruppe berücksichtigen, geprüft werden.

Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführer der Gruppe können entstehen, wenn Tochtergesellschaften durch die Hingabe von Garantien oder Sicherheiten für die Kreditverbindlichkeiten haften und der Kreditnehmer eine direkte oder indirekte Muttergesellschaft dieser Tochtergesellschaft ist. In dieser Konstellation muss geprüft werden, ob die Haftung wegen zwingender Kapitalerhaltungsvorschriften durch sogenannte Limitation Language beschränkt werden muss.

Wer ist der Vertragspartner?

Besonderes Augenmerk sollte der Kreditnehmer darauf legen, an wen die Banken ihre Beteiligung am Kredit übertragen dürfen. Ein deutscher Vertragstext wird eine Syndizierung an ausländische Marktteilnehmer in der Regel zwar erschweren. Trotzdem sollte der Kreditnehmer versuchen, sich ein Zustimmungsrecht vorzubehalten oder den Kreis der potenziellen Übertragungsempfänger so eng wie möglich zu definieren.

Fazit

Die Verhandlung eines LMA-Vertrages erfordert Detailarbeit, um Standardklauseln kreditnehmerfreundlicher zu gestalten und der Gruppe ihre notwendigen operativen Freiheiten zu erhalten. Allerdings lohnt sich der Aufwand. Denn je individueller der Vertrag ausverhandelt wird, desto niedriger ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kreditnehmer von den Banken entgeltpflichtige Änderungen genehmigen lassen muss.


Zur Person

Jens Linde/P+P Pöllath + Partners (© privat)
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Dr. Jens Linde ist Counsel bei P+P Pöllath + Partners in Frankfurt. Er berät Kreditnehmer u.a. bei Akquisitions-, Unternehmens- und Immobilienfinanzierungen. www.pplaw.com

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Dr. Jens Linde ist Counsel bei P+P Pöllath + Partners in Frankfurt. Er berät Kreditnehmer u.a. bei Akquisitions-, Unternehmens- und Immobilienfinanzierungen.

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