Gesellschafterstreit bei der Nachfolge

Tönnies, Suhrkamp, Gaffel, Haribo, Hagenbeck, Oetker – Gesellschafterstreit im Anschluss an eine Unternehmensnachfolge lkommt in den besten Familien vor. Dabei sind Streitigkeiten unter den Erben bei sinnvoller Nachfolgeplanung durchaus vermeidbar. 

Der Vermeidung von Gesellschafterstreit dienen hier klare und ausgewogene Regelungen zur Gewinnentnahme bei Personengesellschaften und zu Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften. Durch entsprechende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass – etwa bei Erreichen eines bestimmten Eigenkapitalbetrags – eine angemessene Mindestausschüttung erfolgt, so dass die Gesellschafter zumindest ihre auf den Anteil entfallenden Steuern bezahlen können. Dafür müssen sie – vorbehaltlich etwa eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses – grundsätzlich einen Mindestanteil des Jahresüberschusses entnehmen dürfen oder mittels Gewinnausschüttung ausgezahlt bekommen.

Aufteilung und Trennung

Eine Alternative zur Vermeidung von Gesellschafterstreit besteht grundsätzlich darin, das Unternehmen auf mehrere Nachfolger aufzuteilen. Späteren Konflikten, die vor allem das laufende Management und die Gewinnverwendung betreffen, wird so die Grundlage entzogen. Eine Aufteilung muss freilich wirtschaftlich möglich sein, etwa indem mehrere, jeweils lebensfähige Unternehmensteile vorhanden sind. Ein gelungenes, allgemein bekanntes Beispiel für eine solche Aufteilung bildet etwa Bahlsen, bei der ein Nachfolger das Süßgebäck und ein anderer Nachfolger die salzigen Produkte übernommen hat. Alternativ kommt eine Aufteilung des Unternehmens in Regionen in Betracht, zum Beispiel bei Handelsbetrieben. Eine wichtige Voraussetzung für diese Teilungslösung ist schließlich eine steuerneutrale Gestaltung (etwa durch Unternehmensspaltung nach dem Umwandlungsgesetz).

Die Alternative zur Teilung bildet die Auszahlung eines oder mehrerer Erbprätendenten: Das Unternehmen wird zur Streitvermeidung nur an einen Nachfolger übergeben und anderen Angehörigen ein Wertausgleich bezahlt. Sofern ein Unternehmen beispielsweise über Immobilien verfügt, die nicht zwingend für die Unternehmensführung erforderlich sind oder auch gepachtet werden können, stehen Vermögensgegenstände für einen Wertausgleich zur Verfügung. Auch hier ist es freilich Voraussetzung, dass hinreichendes, nicht „betriebsnotwendiges“ Vermögen vorhanden ist und eine solche Gestaltung ohne Steuerschaden realisiert werden kann.

Fazit

Die Unternehmensnachfolge führt, gerade bei Familiengesellschaften, häufig zu Gesellschafterstreitigkeiten. Im Vordergrund stehen Konflikte um Macht und Geld. Solche Streitigkeiten lassen sich durch eine geeignete Planung vermeiden. Falls in wirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht die Möglichkeit besteht, sollte das Unternehmen bei mehreren Erben aufgeteilt oder ein Teil der Erben anstelle der Unternehmensbeteiligung ausbezahlt werden.


Zur Person

Dr. Reinhard Lutz (© LUTZ ABEL Rechtsanwalts GmbH)
(© LUTZ ABEL Rechtsanwalts GmbH)

Dr. Reinhard Lutz ist Gründungspartner und Geschäftsführer der Wirtschaftskanzlei  LUTZ | ABEL Rechtsanwalts GmbH. Er ist spezialisiert auf die Themen Gesellschafterstreit und Unternehmensnachfolge, und berät in diesem Zusammenhang regelmäßig mittelständische Unternehmen, vor allem Familiengesellschaften. Dr. Reinhard Lutz ist Autor des jüngst in 4. Auflage erschienenen Buches „Der Gesellschafterstreit in der GbR, PartG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und GmbH“, C.H.Beck-Verlag, München. www.lutzabel.com

 

Autorenprofil

Dr. Reinhard Lutz ist Gründungspartner und Geschäftsführer der Wirtschaftskanzlei LUTZ | ABEL Rechtsanwalts GmbH. Er ist spezialisiert auf die Themen Gesellschafterstreit und Unternehmensnachfolge, und berät in diesem Zusammenhang regelmäßig mit-telständische Unternehmen, vor allem Familiengesellschaften. Dr. Reinhard Lutz ist Autor des jüngst in 4. Auflage erschienenen Buches „Der Gesellschafterstreit in der GbR, PartG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und GmbH“, C.H.Beck-Verlag, München.

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