Erbschaftsteuer: Koalition einigt sich

Nach langer Auseinandersetzung hat sich die Große Koalition auf einen Kompromiss in der Erbschaftsteuer geeinigt. Ende 2014 forderte das Bundesverfassungsgericht Nachbesserungen auf die Verschonung von Betriebsvermögen beim Übergang auf die Erben.

Bislang war es recht einfach: Führt ein Unternehmensnachfolger nach dem Übergang den Betrieb fünf bis sieben Jahre fort und hält die Anzahl der Beschäftigten auf gleicher Höhe, war er bei einer Erbfolge von der Erbschaftsteuer nicht oder kaum betroffen. Das Bundesverfassungsgericht verlangte Ende 2014 allerdings schärfere Regeln. Jetzt hat sich, zumindest die Große Koalition, auf ein neues Papier geeinigt:

So soll künftig ab einem Betriebsvermögen von 26 Mio. Euro pro Erbfall eine sogenannte Bedürfnisprüfung erfolgen. Weist der Erbe nach, dass ihn diese Zahlung finanziell überfordert, kann es zu Steuererleichterungen kommen. Der Firmenerbe muss allerdings über sein Privatvermögen Auskunft erteilen. Eine Stundung ist möglich, wenn der Erbe die Steuerschuld aus der Privatschatulle bezahlt.

Kleinbetriebe nicht betroffen

Möchte sich der Erbe nicht in die Karten schauen lassen, gilt das Abschmelzmodell: Je größer das zu übertragende Vermögen, desto größer wird der Teil, der versteuert werden muss. Ist das Erbe größer als 90 Mio. Euro, soll es keine Vergünstigung mehr geben.

Nicht betroffen von der Regelung sind Kleinbetriebe unter fünf Arbeitnehmern. Auch hier wurden die Kriterien verschärft: Bislang waren Betriebe bis zu 20 Arbeitnehmern von der Nachweispflicht zum Erhalt der Arbeitsplätze befreit.

Neu ist auch die sogenannte Investitionsklausel: Das neue Recht sieht vor, dass eine gebildete Rücklage für Investitionen, die nicht unter das begünstigte Vermögen fällt, innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall investiert werden kann und nachträglich verschont bleibt. Außerdem gibt es erstmalig einen Rechtsanspruch auf zinslose Stundung der Erbschaftsteuer im Fall des Todes.

Zudem gibt es eine neue Grundlage für die Berechnung des Unternehmenswerts: Bislang wurde der Gewinn mit Faktor 18 multipliziert. Auf Grund des niedrigen Zinsniveaus soll ein Faktor zwischen zehn und 12,5 zur Berechnung herangezogen werden.

Quelle: Redaktion/dpa

Vorheriger ArtikelVon Altlasten befreit
Nächster ArtikelMit Moospflanzen gegen Krankheiten