Endlich: Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet

Alle Unternehmen müssen jetzt dringend handeln!

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Mit über einem Jahr Verspätung hat der Ge­setz­ge­ber nun end­lich die sogenannte Whist­leb­lo­wer-Richt­li­nie in deut­sches Recht um­ge­setzt. In Kraft tre­ten wird das Ge­setz einen Mo­nat nach Verkündung − also al­ler Vor­aus­sicht nach noch im Juni 2023. Bußgelder für die Nicht­einführung ei­nes Sys­tems wer­den ab sechs Mo­na­ten nach der Verkündung verhängt.

Nach­dem das Bun­des­ka­bi­nett zunächst am 27. Juli 2022 den Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes für einen bes­se­ren Schutz hin­weis­ge­ben­der Per­so­nen be­schlos­sen und in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht hatte, ver­ab­schie­dete der Bun­des­tag dar­auf­hin am 16. Dezember 2022 das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz mit den Emp­feh­lun­gen des Rechts­aus­schus­ses. Am 10. Februar 2023 legte je­doch der Bun­des­rat sein Veto da­ge­gen ein.

Auch der zweite Ver­such schei­terte. Nach großer Kri­tik ge­gen die Auf­tei­lung des Ge­set­zes in einen zu­stim­mungs­bedürf­ti­gen und einen nicht-zu­stim­mungs­bedürf­ti­gen Teil wur­den die Entwürfe kurz­fris­tig von der Ta­ges­ord­nung des Bun­des­ta­ges am 30. März 2023 ge­nom­men. Der da­nach an­ge­ru­fene Ver­mitt­lungs­aus­schuss konnte sich nun­mehr auf eine Be­schluss­emp­feh­lung ei­ni­gen und legte diese am 11. Mai 2023 dem Bun­des­tag vor. Nach der Ver­ab­schie­dung im Bun­des­tag stimmte der Bun­des­rat am 12. Mai 2023 dem Ge­setz­ent­wurf nun eben­falls zu. Da das Ge­setz be­reits einen Mo­nat nach Verkündung in Kraft tritt, be­steht nun­mehr aku­ter Hand­lungs­be­darf für die Un­ter­neh­men.

Ab wann muss ein Hinweisgebersystem implementiert sein?

Nach den EU-recht­li­chen Vor­ga­ben hätte die Richt­li­nie (EU) 2019/1937 („Whist­leb­lo­wer-Richt­li­nie“) be­reits bis zum 17. Dezember 2021 in deut­sches Recht um­ge­setzt wer­den müssen. Die verspätete Um­set­zung konnte teil­weise zur un­mit­tel­ba­ren An­wen­dung der EU-Richt­li­nie führen. Dies galt ins­be­son­dere für Un­ter­neh­men aus dem öff­ent­li­chen Sek­tor. Hier müss­ten des­halb be­reits ent­spre­chende Hin­weis­ge­ber­sys­teme im­ple­men­tiert sein.

Pri­vate Un­ter­neh­men konn­ten da­ge­gen die Um­set­zung der Richt­li­nie in deut­sches Recht ab­war­ten − nun be­steht al­ler­dings drin­gen­der Hand­lungs­be­darf! Die Pflicht zur Einführung ei­nes ent­spre­chen­den Hin­weis­ge­ber­sys­tems be­steht für Un­ter­neh­men mit mehr als 249 Mit­ar­bei­tern be­reits einen Mo­nat nach der Ge­set­zes­verkündung.

Le­dig­lich Ar­beit­ge­ber mit in der Re­gel 50 bis 249 Be­schäftig­ten müssen ein ent­spre­chen­des Hin­weis­ge­ber­sys­tem erst zum 17. Dezember 2023 im­ple­men­tie­ren, § 42 HinSchG.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die Pflicht zur Im­ple­men­tie­rung ei­nes Hin­weis­ge­ber­sys­tems trifft grundsätz­li­che alle pri­vat­recht­li­chen und öff­ent­lich-recht­li­chen Un­ter­neh­men mit je­weils in der Re­gel min­des­tens 50 Be­schäftig­ten. In § 12 Abs. 3 HinSchG wird die Pflicht für be­stimmte Un­ter­neh­men un­abhängig von ih­rer Be­schäftig­ten­zahl an­ge­ord­net. Er­leich­te­run­gen be­ste­hen hier­bei grundsätz­lich nur für mit­tel­große Un­ter­neh­men mit ei­ner Be­schäftig­ten­zahl von 50 bis 249 Mit­ar­bei­tern. Nach § 14 Abs. 2 HinSchG können diese Un­ter­neh­men für die Ent­ge­gen­nahme von Mel­dun­gen und für die wei­te­ren nach die­sem Ge­setz vor­ge­se­he­nen Maßnah­men eine ge­mein­same Stelle ein­rich­ten und be­trei­ben. Sie blei­ben aber wei­ter­hin ver­pflich­tet, den Ver­stoß ab­zu­stel­len und dem Hin­weis­ge­ber Rück­mel­dung zu er­tei­len. Für kon­zern­an­gehörige Ge­sell­schaf­ten ist in­so­weit eine Er­leich­te­rung vor­ge­se­hen, als dass auch bei ei­ner an­de­ren Kon­zern­ge­sell­schaft eine un­abhängige und ver­trau­li­che Stelle als „Drit­ter“ ein­ge­rich­tet wer­den kann, die auch für meh­rere selbstständige Un­ter­neh­men in dem Kon­zern tätig sein kann. In­terne Mel­dun­gen müssen so­dann auch in der im je­wei­li­gen be­auf­tra­gen­den Toch­ter­un­ter­neh­men vor­herr­schen­den Ar­beits­spra­che möglich sein. Durch die Be­auf­tra­gung ei­ner zen­tra­len Mel­de­stelle bei ei­ner Kon­zern­ge­sell­schaft dürfen keine zusätz­li­chen Hürden für hin­weis­ge­bende Per­so­nen auf­ge­baut wer­den.

So­weit der Bund oder ein Land Be­schäfti­gungs­ge­ber ist, können die obers­ten Bun­des- oder Lan­des­behörden Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten in Form von ein­zel­nen oder meh­re­ren Behörden, Ver­wal­tungs­stel­len, Be­trie­ben oder Ge­rich­ten be­stim­men, die in­terne Mel­de­stel­len ein­zu­rich­ten und zu be­trei­ben ha­ben. Für Ge­mein­den und Ge­mein­de­verbände und sol­che Be­schäfti­gungs­ge­ber, die im Ei­gen­tum oder un­ter der Kon­trolle von Ge­mein­den und Ge­mein­de­verbänden ste­hen, rich­tet sich die Pflicht nach dem je­wei­li­gen Lan­des­recht. In­so­weit kann im je­wei­li­gen Lan­des­recht auch vor­ge­se­hen wer­den, dass Ge­mein­den und Ge­mein­de­verbände mit we­ni­ger als 10.000 Ein­woh­nern von der Pflicht zur Ein­rich­tung in­ter­ner Mel­de­stel­len aus­ge­nom­men wer­den. Für diese ist be­reits jetzt von ei­ner un­mit­tel­ba­ren Gel­tung der EU-Richt­li­nie aus­zu­ge­hen.

Welche Arten von Hinweisgebersystemen sind möglich?

Für die hin­weis­ge­ben­den Per­so­nen be­ste­hen grundsätz­lich zwei gleich­wer­tig ne­ben­ein­an­der­ste­hende Mel­de­wege. Hier­bei han­delt es sich zum einen um in­terne und zum an­de­ren um ex­terne Mel­de­kanäle, § 7 HinSchG. Da­bei sollte die hin­weis­ge­bende Per­son je­doch nach § 7 Abs. 1 S. 2 HinSchG in den Fällen, in de­nen in­tern wirk­sam ge­gen den Ver­stoß vor­ge­gan­gen wer­den kann und sie keine Re­pres­sa­lien befürch­tet, die Mel­dung an eine in­terne Mel­de­stelle be­vor­zu­gen.

Interne Meldekanäle

Bei der ge­nauen Aus­ge­stal­tung des in­ter­nen Mel­de­ka­nals be­steht Ge­stal­tungs­spiel­raum, §§ 12 ff. HinSchG. Die in­terne Mel­de­stelle kann ein­ge­rich­tet wer­den, in­dem eine bei dem je­wei­li­gen Be­schäfti­gungs­ge­ber be­schäftigte Per­son, eine aus meh­re­ren be­schäftig­ten Per­so­nen be­ste­hende Ar­beits­ein­heit oder ein Drit­ter mit den Auf­ga­ben der in­ter­nen Mel­de­stelle be­traut wird. Da­mit kann ins­be­son­dere auch ein Rechts­an­walt als ex­terne Om­buds­per­son mit den Auf­ga­ben der in­ter­nen Mel­de­stelle be­auf­tragt wer­den. In je­dem Fall benötigt die be­tref­fende Per­son hin­rei­chende Kom­pe­ten­zen, um die not­wen­dige recht­li­che Be­wer­tung der Mel­dun­gen vor­neh­men zu können.

Zu den Auf­ga­ben der in­ter­nen Mel­de­stelle gehört das Be­trei­ben der Mel­de­kanäle, die Durchführung des Ver­fah­rens nach § 17 HinSchG so­wie das Er­grei­fen von an­ge­mes­se­nen Fol­gemaßnah­men.

Die Mel­de­wege müssen so aus­ge­stal­tet sein, dass die Hin­weise in schrift­li­cher oder münd­li­cher Form er­fol­gen können.

Eine im letz­ten Ent­wurf vor­ge­se­hene Ver­pflich­tung zur Ein­rich­tung von Mel­de­stel­len, die auch eine an­onyme Mel­dung ermögli­chen, be­steht nach dem nun­mehr ver­ab­schie­de­ten Ge­setz nicht mehr. § 16 Abs. 1 S. 4 HinSchG sieht „le­dig­lich“ vor, dass die in­terne Mel­de­stelle auch an­onym ein­ge­hende Mel­dun­gen be­ar­bei­ten sollte. Den Un­ter­neh­men steht al­ler­dings frei, die an­onyme Kon­takt­auf­nahme so­wie die an­onyme Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen hin­weis­ge­ben­der Per­son und in­ter­ner Mel­de­stelle zu ermögli­chen. Dies gilt ins­be­son­dere auch für die­je­ni­gen, die be­reits sol­che Kanäle ein­ge­rich­tet ha­ben.

Geht eine Whist­leb­lo­wer-Mel­dung im Un­ter­neh­men ein, ist die Ver­trau­lich­keit der Iden­tität des Hin­weis­ge­bers, der Per­so­nen, die Ge­gen­stand der Mel­dung sind und sons­ti­ger in der Mel­dung ge­nann­ten Per­so­nen, zu wah­ren, § 8 HinSchG. Aus­nah­men von die­sem Ver­trau­lich­keits­ge­bot sind nur in sehr eng be­grenz­ten Fällen vor­ge­se­hen, vgl. § 9 HinSchG.

Als Hin­weis­ge­ber­sys­tem bie­tet sich vor dem Hin­ter­grund der ge­setz­li­chen Vor­ga­ben in ers­ter Li­nie die Ein­rich­tung ei­ner elek­tro­ni­schen Mel­demöglich­keit an. Außer­dem muss nach § 16 Abs. 3 HinSchG auf Wunsch des Hin­weis­ge­bers auch eine phy­si­sche Zu­sam­men­kunft in­ner­halb ei­nes an­ge­mes­se­nen Zeit­rah­mens ermöglicht wer­den. Die Möglich­keit für hin­weis­ge­bende Per­so­nen ein persönli­ches Ge­spräch zu führen, hat ins­be­son­dere bei der Be­trau­ung ei­nes Drit­ten mit den Auf­ga­ben ei­ner in­ter­nen Mel­de­stelle eine her­aus­ra­gende Be­deu­tung. Mit Ein­wil­li­gung der hin­weis­ge­ben­den Per­son kann die Zu­sam­men­kunft je­doch auch im Wege der Bild- und Tonüber­tra­gung er­fol­gen (§ 16 Abs. 3 HinSchG).

Der in­terne Mel­de­ka­nal muss zu­min­dest den Be­schäftig­ten und Leih­ar­beit­neh­mern des Un­ter­neh­mens of­fen­ste­hen. Frei­wil­lig kann das Hin­weis­ge­ber­sys­tem auch sol­chen Per­so­nen zugäng­lich ge­macht wer­den, die im Rah­men ih­rer be­ruf­li­chen Tätig­keit mit dem je­wei­li­gen Un­ter­neh­men in Kon­takt ste­hen. Hier­bei han­delt es sich etwa um Or­gan­mit­glie­der und Ak­tionäre des Un­ter­neh­mens, Be­wer­ber, Selbstständige bzw. ehe­ma­lige Ar­beit­neh­mer.

Externe Meldekanäle

Ne­ben der Eta­blie­rung ei­nes in­ter­nen Mel­de­sys­tems müssen die Un­ter­neh­men ih­ren Mit­ar­bei­tern als po­ten­zi­el­len Hin­weis­ge­bern aber auch verständ­li­che und leicht zugäng­li­che In­for­ma­tio­nen über die Möglich­kei­ten ex­ter­ner Mel­dun­gen an be­stimmte Behörden er­tei­len. Auch für die ex­ter­nen Mel­de­stel­len gilt, dass sie an­onyme Mel­dun­gen be­ar­bei­ten sol­len, je­doch kei­nen ent­spre­chen­den Ka­nal hierfür ein­rich­ten müssen, § 27 Abs. 1 HinSchG. Zu­gleich sieht § 24 Abs. 2 HinSchG eine Auf­gabe der ex­ter­nen Mel­de­stel­len darin, ins­be­son­dere auch über die Möglich­keit ei­ner in­ter­nen Mel­dung zu in­for­mie­ren.

Der Hin­weis­ge­ber kann zwar grundsätz­lich ent­schei­den, ob er Verstöße un­ter­neh­mens­in­tern mel­det oder sich ex­tern an eine Behörde wen­det. Al­ler­dings sol­len die in­ter­nen Mel­de­stel­len, wie oben dar­ge­stellt, be­vor­zugt wer­den, § 7 Abs. 1 HinSchG. Nach § 7 Abs. 3 HinSchG sol­len Be­schäfti­gungs­ge­ber wei­ter­hin An­reize dafür schaf­fen, dass sich hin­weis­ge­bende Per­so­nen vor ei­ner Mel­dung an eine ex­terne Mel­de­stelle zunächst an die je­wei­lige in­terne Mel­de­stelle wen­den und für Be­schäftigte klare und leicht zugäng­li­che In­for­ma­tio­nen über die Nut­zung des in­ter­nen Mel­de­ver­fah­rens be­reit­stel­len. Zu­gleich sind sie nach § 13 Abs. 2 HinSchG ver­pflich­tet, über ex­terne Mel­de­ver­fah­ren zu in­for­mie­ren.

Welche Meldungen genießen Whistleblower-Schutz?

Das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz geht in sei­nem An­wen­dungs­be­reich über die Vor­ga­ben der EU-Richt­li­nie hin­aus. Da­nach sind Hin­weis­ge­ber bei der Mel­dung von Verstößen ge­schützt, die straf­be­wehrt oder (mit ei­ni­gen Ein­schränkun­gen) bußgeld­be­wehrt sind, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HinSchG. Die Mel­dung muss In­for­ma­tio­nen über Verstöße bei dem Be­schäfti­gungs­ge­ber, bei dem die hin­weis­ge­bende Per­son tätig ist oder war, oder bei ei­ner an­de­ren Stelle, mit der die hin­weis­ge­bende Per­son auf­grund ih­rer be­ruf­li­chen Tätig­keit im Kon­takt steht oder stand, be­inhal­ten (vgl. § 3 Abs. 3 HinSchG).

Darüber hin­aus er­streckt sich der sach­li­che An­wen­dungs­be­reich auf sons­tige Verstöße ge­gen Rechts­vor­schrif­ten des Bun­des und der Länder so­wie un­mit­tel­bar gel­tende Rechts­akte der EU und der Eu­ropäischen Atom­ge­mein­schaft, § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 10, Abs. 2 HinSchG. Dar­un­ter fal­len u. a. ins­be­son­dere fol­gende Be­rei­che:

  • die Bekämp­fung von Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung,
  • Pro­dukt­si­cher­heit und -kon­for­mität,
  • Ver­kehrs­si­cher­heit in­klu­sive Ei­sen­bahn­si­cher­heit, See­ver­kehr und die Luft­ver­kehrs­si­cher­heit,
  • Um­welt­schutz,
  • Strah­len­schutz und kern­tech­ni­sche Si­cher­heit,
  • Le­bens­mit­tel- und Fut­ter­mit­tel­si­cher­heit, Tier­ge­sund­heit und Tier­schutz,
  • öff­ent­li­che Ge­sund­heit,
  • Ver­brau­cher­schutz,
  • Schutz der Pri­vat­sphäre und per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten so­wie Si­cher­heit von Netz- und In­for­ma­ti­ons­sys­teme,
  • be­stimmte Verstöße ge­gen das Ge­setz ge­gen Wett­be­werbs­be­schränkun­gen (GWB).

Der An­wen­dungs­be­reich des Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­set­zes er­fasst des Wei­te­ren bei­spiels­weise auch Äußerun­gen von Be­am­tin­nen und Be­am­ten, die einen Ver­stoß ge­gen die Pflicht zur Ver­fas­sungs­treue dar­stel­len.

Whistleblower-Meldung – und dann?

Dem Hin­weis­ge­ber muss der Ein­gang der Mel­dung in­ner­halb von sie­ben Ta­gen bestätigt wer­den. Der ein­ge­gan­gene Hin­weis wird so­dann durch die in­terne Mel­de­stelle geprüft. An­schließend müssen an­ge­mes­sene Fol­gemaßnah­men nach § 18 HinSchG er­grif­fen wer­den. Bei­spiel­weise kann das Ver­fah­ren zwecks wei­te­rer Un­ter­su­chun­gen auch an eine bei dem Un­ter­neh­men für in­terne Er­mitt­lun­gen zuständige Ar­beits­ein­heit ab­ge­ge­ben wer­den, § 18 Nr. 4 HinSchG. Zu­dem wird in den Erläute­run­gen kla­rge­stellt, dass zur Durchführung in­ter­ner Un­ter­su­chun­gen − un­ter Wah­rung der Ver­trau­lich­keit − auch In­for­ma­tio­nen an Ar­beits­ein­hei­ten bei dem Un­ter­neh­men wei­ter­ge­ge­ben wer­den können.

Die in­terne Mel­de­stelle muss der hin­weis­ge­ben­den Per­son in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach Bestäti­gung des Ein­gangs der Mel­dung eine Rück­mel­dung er­tei­len. Die Rück­mel­dung um­fasst die Mit­tei­lung ge­plan­ter so­wie be­reits er­grif­fe­ner Fol­gemaßnah­men so­wie die Gründe für diese.

Die ein­ge­hen­den Mel­dun­gen sind zu do­ku­men­tie­ren, § 11 HinSchG. Ggf. sollte dem Hin­weis­ge­ber die Do­ku­men­ta­tion zum Zwecke der Ve­ri­fi­zie­rung vor­ge­legt wer­den.

In­wie­weit Be­schäfti­gungs­ge­ber An­reize schaf­fen sol­len, zunächst in­terne Mel­de­ver­fah­ren zu nut­zen, gibt das Ge­setz nicht vor. Da die hin­weis­ge­bende Per­son die in­ter­nen Mel­de­wege be­vor­zu­gen soll, wenn keine Re­pres­sa­lien zu befürch­ten sind und zu er­war­ten ist, dass wirk­sam ge­gen den Ver­stoß vor­ge­gan­gen wird, kann dies als ausdrück­li­cher Ap­pell des Ge­setz­ge­bers für ent­spre­chende pro­fes­sio­nelle in­terne Struk­tu­ren ge­se­hen wer­den. Nur wenn Hin­weis­ge­ber dar­auf ver­trauen können, dass Un­ter­neh­men Hin­weise ernst neh­men, ih­nen sorgfältig nach­ge­hen und Straf­ta­ten bzw. Un­re­gelmäßig­kei­ten aufklären so­wie an­ge­mes­sen sank­tio­nie­ren, wer­den sie diese in­ter­nen Mel­de­struk­tu­ren auch wie vor­ge­se­hen be­vor­zu­gen.

Schutzwirkung für den Hinweisgeber

Whist­leb­lo­wer ge­nießen nur dann recht­li­chen Schutz, wenn ein be­rech­tig­ter Grund zu der An­nahme be­stand, dass die ge­mel­de­ten In­for­ma­tio­nen über Verstöße zum Zeit­punkt der Mel­dung der Wahr­heit ent­spra­chen, in den An­wen­dungs­be­reich des Ge­set­zes fie­len und sie diese über die vor­ge­ge­benen in­ter­nen oder ex­ter­nen Mel­de­kanäle ab­ge­ge­ben ha­ben. Un­ter die­sen Vor­aus­set­zun­gen ver­bie­tet das Ge­setz jede Form von Re­pres­sa­lien, Dis­kri­mi­nie­run­gen oder Be­nach­tei­li­gun­gen, § 33 ff. HinSchG. Die Hin­weis­ge­ber müssen bei ei­ner ord­nungs­gemäßen Mel­dung keine ar­beits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen befürch­ten. Im Falle ei­nes ar­beits­recht­li­chen Pro­zes­ses ist eine Be­weis­last­um­kehr zu­guns­ten des Hin­weis­ge­bers vor­ge­se­hen, § 36 Abs. 2 HinSchG. Da­nach muss der Ar­beit­ge­ber be­wei­sen, dass kein Zu­sam­men­hang mit der Mel­dung des Hin­wei­ses durch den Ar­beit­neh­mer be­stand. Bei einem Ver­stoß ge­gen das Ver­bot von Re­pres­sa­lien be­steht ein Scha­dens­er­satz­an­spruch für Vermögens­schäden des Hin­weis­ge­bers.

Bei Verstößen sind Sank­tio­nie­run­gen mit emp­find­li­chen Geldbußen zwi­schen 10.000 und 50.000 EUR vor­ge­se­hen, § 40 HinSchG. Für die Nichtein­rich­tung ei­ner ent­spre­chen­den in­ter­nen Mel­de­stelle wer­den die Bußgelder erst mit ei­ner Überg­angs­frist von sechs Mo­na­ten und da­mit ab dem sechs­ten Mo­nat nach Verkündung verhängt. Die Bußgelder können so­wohl die Ver­ant­wort­li­chen als auch (über § 30 OWiG) die je­wei­li­gen Un­ter­neh­men be­tref­fen. Ach­tung, bei be­stimm­ten Verstößen kann sich das Bußgeld ge­gen das Un­ter­neh­men auch ver­zehn­fa­chen, § 40 Abs. 6 S. 2 HinSchG.

Fazit: Dringender Handlungsbedarf!

Nach einem lan­gen Hin und Her im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren müssen die Un­ter­neh­men nun han­deln. Dies be­deu­tet: Vor al­lem größere Un­ter­neh­men (ab 249 Mit­ar­bei­tern) müssen um­ge­hend ein Hin­weis­ge­ber­sys­tem, das den An­for­de­run­gen des Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­set­zes ent­spricht, im­ple­men­tie­ren, um ins­be­son­dere emp­find­li­che Geldbußen zu ver­hin­dern. Aber auch kleine Un­ter­neh­men müssen sich auf die Neu­re­ge­lun­gen ein­stel­len, da Hin­weis­ge­ber­sys­teme dort bis­her ganz re­gelmäßig nicht be­ste­hen und sie diese ge­setz­li­che Ver­pflich­tung be­reits Ende 2023 tref­fen wird. So­fern sol­che Sys­teme vor­han­den sind, erfüllen sie häufig zu­min­dest nicht die nun ver­ab­schie­de­ten ge­setz­li­chen Vor­ga­ben. In­so­fern ist es rat­sam, sich schnellstmöglich mit der Im­ple­men­tie­rung ei­nes sol­chen Sys­tems ein­schließlich der ge­setz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen aus­ein­an­der zu set­zen und Per­so­nen mit den an­ste­hen­den Auf­ga­ben zu be­trauen.

Da­mit Mit­ar­bei­ter sich nicht an ex­terne Mel­de­stel­len wen­den, muss das Hin­weis­ge­ber­sys­tem trans­pa­rent aus­ge­stal­tet wer­den und die Mit­ar­bei­ter soll­ten über die Nut­zung des Hin­weis­ge­ber­sys­tems frühzei­tig und voll­umfäng­lich in­for­miert wer­den. Flan­kie­rend hierzu sollte eine un­ter­neh­mens­in­terne Hin­weis­ge­ber­richt­li­nie im­ple­men­tiert bzw. in einen Code of Con­duct ein­ge­bet­tet wer­den.

Da­mit auch für die tech­ni­sche Um­set­zung und die Um­set­zung sons­ti­ger recht­li­cher Rah­men­be­din­gun­gen, etwa mögli­che Mit­be­stim­mungs­rechte des Be­triebs­rats oder da­ten­schutz­recht­li­che An­for­de­run­gen, aus­rei­chend Zeit bleibt, sollte mit den Maßnah­men un­be­dingt spätes­tens jetzt be­gon­nen wer­den.

Autorenprofil
Philipp Külz

Philipp Külz ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) und Partner bei RSM Ebner Stolz in Köln. Er berät Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt des ehemaligen Staatsanwaltes liegt in der Beratung von Unternehmen bei der Implementierung bzw. Verbesserung von Compliance Management Systemen sowie der Durchführung unternehmensinterner Sonderuntersuchungen.

Autorenprofil
Christina Odenthal-Middelhoff

Christina Odenthal-Middelhoff, LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht), ist Rechtsanwältin, Zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht (DAA) sowie Compliance Officer (TÜV) und Partner bei Ebner Stolz in Köln. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuer- und wirtschaftsstrafrechtlichen Vertretung von Unternehmen und Unternehmern sowie deren umfassender Complianceberatung. Sie ist zudem ständige Au­to­rin der Fachzeitschrift Pra­xis Steu­er­straf­recht (PStR).

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