Die Energieaudits kommen!

Durch das neue Energiedienstleistungsgesetz müssen große Unternehmen bis zum 5. Dezember 2015 Energieaudits durchführen. Auf die deutsche Wirtschaft kommen voraussichtlich Kosten in Höhe von mindestens 50 Mio. Euro jährlich zu.

Das Energieaudit muss von einer Person durchgeführt werden, die über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung verfügt. Die Überprüfung der Durchführung der Energieaudits erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Unternehmen sollen ihren Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung stichprobenartig vorlegen müssen. Kommt ein Unternehmen etwa der Durchführung der Energieaudits nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Kosten für die Wirtschaft

Die Bundesregierung geht davon aus, dass 50.000 Unternehmen in den Anwendungsbereich des Energiedienstleistungsgesetzes fallen. Dies entspricht – bei insgesamt 3,6 Mio. Unternehmen in Deutschland – einem Anteil von ca. 1,4 Prozent. Vor dem Hintergrund, dass Energieaudits nur alle vier Jahre durchgeführt werden müssen, sind das schätzungsweise 12.500 Unternehmen jährlich. Die Europäische Kommission prognostiziert die Kosten für die Durchführung eines Energieaudits für ein mittleres Unternehmen mit beispielsweise 260 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 50 Mio. Euro auf einen Betrag von 4.000 Euro. Allerdings werden die Kosten für ein Energieaudit je nach Unternehmensgröße, Anzahl der Standorte sowie nach Verbrauchsprofil variieren. Wie viele weitere KMU unter Berücksichtigung ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmen als großes Unternehmen im Sinne der vorbenannten Definition der Europäischen Kommission zu qualifizieren sind und daher der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits nachkommen müssen, lässt sich nur schwer einschätzen. Die von der Bundesregierung prognostizierten Kosten für die deutsche Wirtschaft in Höhe von 50 Mio. Euro dürften überschritten werden – zumal sich zahlreiche Unternehmen externer Unterstützung bedienen müssen, um sorgfältig zu prüfen, ob sie überhaupt in den Anwendungsbereich des Energiedienstleistungsgesetzes fallen.

Fazit

Alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des neuen Energiedienstleistungsgesetzes fallen, sollten sich zeitnah mit der Thematik befassen, um nicht gegen Ende des Jahres in Zeitnot zu geraten. Derweil geht die Europäische Kommission in ihren Prognosen davon aus, dass ein Energieaudit zu Energieeinsparungen in Höhe von 20 Prozent führt, wovon die Hälfte ohne oder mit nur geringen zusätzlichen Investitionen erzielt werden kann. Es bleibt abzuwarten, ob das neue Energiedienstleistungsgesetz 2015 tatsächlich die gewünschten Energieeinsparungen erzielen wird.


Zur Person

Frederick Brüning (© GSK Stockmann + Kollegen)
(© GSK Stockmann + Kollegen)

Frederick Brüning ist Rechtsanwalt im Hamburger Büro von GSK Stockmann+ Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB. Er ist Mitglied in den Praxisgruppen Energie- und Immobilienrecht und berät schwerpunktmäßig in den Bereichen Immobilien- und Energierecht. www.gsk.de

Autorenprofil

Frederick Brüning ist Rechtsanwalt im Hamburger Büro von GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB. Er ist Mitglied in den Praxisgruppen Energie- und Immobilienrecht und berät schwerpunktmäßig in den Bereichen Immobilien- und Energierecht.

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