Der Tod des Unternehmers kann für das Unternehmen existenzielle Folgen haben. Die Herausforderungen beziehen sich nicht nur auf den Verlust des Unternehmers als Gesellschafter und möglicherweise Geschäftsführer sowie die Integration eines Nachfolgers – vielmehr können Pflichtteilsansprüche die Situation verschärfen. Wer nicht vorsorgt, riskiert Liquiditätsengpässe und Familienkonflikte.
Das deutsche Erbrecht gewährt nahen Angehörigen – Kindern, Ehegatten und unter Umständen den Eltern – einen gesetzlich garantierten Mindestanteil am Nachlass: den Pflichtteil. Dieser Anspruch besteht auch und gerade dann, wenn der Erblasser die betreffende Person ausdrücklich enterbt hat. Der Pflichtteil beläuft sich auf den halben Wert des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch, der sich gegen die Erben richtet.
Wenn der Pflichtteil das Unternehmen bedroht
Für Unternehmen entfaltet dieser Mechanismus eine besondere Brisanz. Besteht das Vermögen des Erblassers überwiegend aus dem Unternehmen oder Unternehmensanteilen, partizipiert der Pflichtteilsberechtigte mit der Pflichtteilsquote auch an diesem Nachlasswert. Die Erben müssen erhebliche Zahlungen leisten, ohne dass ihnen entsprechende liquide Mittel zur Verfügung stehen. Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich mit dem Erbfall fällig und in Geld zu erfüllen.
Neben dieser Liquiditätsproblematik sehen sich die Erben Auskunftsansprüchen des Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt. Der Pflichtteilsberechtigte kann umfassende Auskunft über den gesamten Nachlass und damit auch über das Unternehmen verlangen. Dieser Auskunftsanspruch erstreckt sich zudem auf sämtliche Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, da diese unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen können.
Im unternehmerischen Kontext hat dies weitreichende Konsequenzen: Nach der Rechtsprechung kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage von Geschäftsunterlagen verlangen, soweit diese für die Unternehmensbewertung erforderlich sind. Bilanzen, Gesellschaftsverträge, Gewinn-und-Verlust-Rechnungen, Geschäftsbücher und Belege sowie die Planungsrechnungen müssen offengelegt werden. Der Erbe, der nicht Mitgesellschafter ist oder es durch den Erbfall wird, hat keinen unmittelbaren Zugriff auf diese Informationen. Zudem stehen auch einem Mitgesellschafter nur in beschränktem Maß Auskunftsansprüche gegen die Gesellschaft zu. In jedem Fall ist der Erbe auf die Kooperationsbereitschaft der Geschäftsleitung angewiesen. Für Unternehmenserben bedeutet dies nicht nur einen hohen administrativen Aufwand, sondern möglicherweise auch die Preisgabe sensibler Geschäftsinformationen.
Liquidität und steuerliche Vorgaben
Die wirtschaftlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs treffen das familiengeführte Unternehmen häufig in einer ohnehin angespannten Phase. Der Geschäftsführer muss die Unternehmensinteressen wahren und sich – sofern er die Position erst vom Erblasser übernimmt – in seine neue Rolle einfinden. Im Interesse des Unternehmens wird die neue Geschäftsleitung Gewinne thesaurieren und gerade nicht an die Gesellschafter ausschütten wollen. Gleichzeitig benötigen die Gesellschaftererben erhebliche liquide Mittel, um den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen. Da Beträge in dieser Größenordnung in der Regel nicht ohne Weiteres verfügbar sind, geraten viele Nachfolger in eine wirtschaftlich bedrohliche Situation.
Die Notwendigkeit, schnell Liquidität zu beschaffen, kann folgenschwere Entscheidungen verlangen: Verkauf von Unternehmensteilen unter Wert, Aufnahme von Krediten zu ungünstigen Konditionen oder schlimmstenfalls der Verkauf des Unternehmens unter Druck.
Steuerliche Vorgaben verschärfen die Situation: Das Erbschaftsteuerrecht sieht Verschonungen für Betriebsvermögen vor. Diese sind jedoch an Bedingungen geknüpft: Der Erbe muss das Unternehmen fünf oder sieben Jahre lang fortführen und definierte Lohnsummen einhalten. Ein vorzeitiger Verkauf führt zum Wegfall der Steuervergünstigungen und kann erhebliche Steuerzahlungen auslösen.
Der Unternehmererbe befindet sich somit in einem Dilemma: Er muss den Pflichtteil zeitnah bedienen und gleichzeitig das Unternehmen aus steuerlichen Gründen möglichst lange halten.
Lebzeitige Gestaltung als Schlüssel
Die gute Nachricht: Mit vorausschauender Planung lassen sich die Risiken minimieren. Das Erb- und Gesellschaftsrecht hält hierfür Gestaltungsmöglichkeiten bereit.
Bei lebzeitigen Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sollte der Unternehmer seine Nachfolge im Blick haben, die Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch anordnen und gegebenenfalls eine Ausgleichungspflicht unter mehreren Abkömmlingen vorsehen. Auf diese Weise reduziert sich der spätere Pflichtteilsanspruch des Beschenkten.
Ein bewährtes Mittel stellt die schrittweise Übertragung von Unternehmensvermögen zu Lebzeiten dar. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind, bleiben bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs grundsätzlich unberücksichtigt. Innerhalb der Zehnjahresfrist werden Schenkungen mit abnehmendem Wert angesetzt: im ersten Jahr nach der Schenkung zu 100 %, danach jährlich um 10 % abschmelzend. Eine Besonderheit gilt bei Schenkungen an den Ehegatten: Hier beginnt die Abschmelzungsfrist erst mit Auflösung der Ehe. Bei der Übertragung von Unternehmensanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt ist ferner zu beachten, dass die Zehnjahresfrist erst mit Beendigung des Nießbrauchs zu laufen beginnt. Durch die Nießbrauchsgestaltung kann das Eigentum am Unternehmen auf den Nachfolger übertragen werden, während der Unternehmer die Kontrolle behält und die Erträge aus dem Unternehmen bezieht. Für den Unternehmensschutz eignet sie sich jedoch nur eingeschränkt.
Eine weitere Möglichkeit besteht in der lebzeitigen Einigung mit den betreffenden Familienmitgliedern, zum Beispiel durch Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten gegen Abfindung. Auf diese Weise lässt sich der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen von vornherein begegnen. Für die Abfindungssumme kann zudem eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart werden, um der eingeschränkten Liquidität Rechnung zu tragen. Empfehlenswert ist es, möglichst früh mit allen Beteiligten das Gespräch zu suchen, um Verständnis für die Situation zu schaffen und gemeinsam tragfähige Lösungen zu entwickeln.
FAZIT
Die Sicherung des Unternehmens im Erbfall erfordert rechtzeitige und sorgfältige Planung. Pflichtteilsansprüche können Liquiditätsengpässe verursachen und schlimmstenfalls zum Unternehmensverkauf zwingen. Unternehmer sollten daher frühzeitig mit spezialisierten Beratern Lösungen entwickeln, um die Vermögensnachfolge strukturiert zu gestalten und das Unternehmen vor den Risiken des Pflichtteilsrechts schützen.
👉 Dieser Beitrag ist auch in der Magazinausgabe 1-2026 erschienen. Den Beitrag finden Sie hier.






