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Bund will Hilfen wegen Lockdown ausbauen

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Nach dem Beschluss für einen umfassenden Lockdown in Deutschland ab Mittwoch dieser Woche haben das Wirtschafts- und das Finanzministerium angekündigt, dass die Hilfszahlungen für Unternehmen ausgeweitet werden sollen. Auch die Betriebe, die zusätzlich von Schließungen betroffen sein werden, sollen Zuschüsse zu den Fixkosten erhalten. Dies ist allerdings ein Unterschied zu den bisherigen umsatzbezogenen „November“- und „Dezember“-Hilfen. Wie bereits angekündigt, setzt der Bund seine kostspieligen Ersatzzahlungen für entgangenen Umsätze nicht fort.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Freiberufler

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von maximal 500 Mio. EUR. Im Rahmen einer verbesserten „Überbrückungshilfe III“ sind anteilige Erstattungen der Fixkosten möglich. Die Obergrenze soll bei 200.000 EUR liegen – in besonderen Fällen seien Zahlungen in Höhe von 500.000 EUR möglich. Zuschussfähige Fixkosten seien unter anderem Mieten, Pachten, Finanzierungskosten und Abschreibungen. Die Höhe der Erstattungen soll sich dann nach der Höhe des Umsatzrückgangs richten.

Zusätzliche Entlastungen für stationären Handel

Zusätzliche Entlastungen sind für den stationären Handel vorgesehen, dem aufgrund des Lockdowns nun wesentliche Teile des Weihnachtsgeschäftes entgehen werden. Damit geht der Bund auf Forderungen der Branche ein. Unter anderem soll es die Möglichkeit zur Teilabschreibung von Warenbeständen geben, die nicht verkauft werden konnten. Beide Ministerien rechnen aufgrund dieser erweiterten Regelungen mit einer monatlichen Mehrbelastung in Höhe von 11,2 Mrd. EUR.

Insolvenzantragspflicht auch im Januar teilweise ausgesetzt

Praktisch gleichzeitig mit dem Abschluss der Beratungen über den Lockdown in Deutschland ab Mittwoch dieser Woche hat sich die Bundesregierung auch darauf verständigt, dass die bisher bestehende teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende Januar 2021 verlängert werden soll. Unternehmen, die überschuldet sind, müssen für einen weiteren Monat keine Insolvenz anmelden.

Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Unternehmens nicht ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Zahlungsunfähige Unternehmen sind bereits seit dem 1. Oktober 2020 wieder verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt nach einem Grundsatzurteil des BGH dann vor, wenn 90% der fälligen Forderungen – beispielsweise von Mitarbeitern, Lieferanten oder den Sozialkassen – nicht innerhalb von drei Wochen beglichen werden können.

Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass es bei den Beratungen der geplanten Reform des Insolvenzrechts Verzögerungen gibt. Ursprünglich sollte zum 1. Januar 2021 eine erweiterte Möglichkeit zur vorinsolvenzlichen Sanierung bestehen.

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