Aufzugsanlagen: Aufgepasst!

Nach Angaben der zugelassenen Überwachungsstellen weisen über 50 Prozent aller Aufzugsanlagen in Deutschland gegenwärtig Mängel auf. Ihre über 600.000 Verwender sollten den Vorgaben der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015 umfassend nachkommen, um das zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiko zu minimieren.

Haftungsrechtliche Risiken

In der neuen Betriebssicherheitsverordnung wurde ein umfassender Katalog von Ordnungswidrigkeiten sowie ein spezieller Straftatbestand geschaffen. Darüber hinaus kommen auch zivilrechtliche und weitere strafrechtliche Konsequenzen in Betracht. Zivilrechtliche Haftungsfragen stellen sich insbesondere dann, wenn sich bei dem Betrieb einer Aufzugsanlage ein Unfall ereignet und die verletzte Person Schadens- und/oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Verwender der Aufzugsanlage geltend macht. Hierbei sind vor allem Ansprüche aus unerlaubter Handlung von Bedeutung. Im Mittelpunkt einer zivilrechtliche Betrachtung steht die Frage, ob und inwieweit die Verkehrssicherungspflicht der Verwender von Aufzugsanlagen verletzt worden oder auf andere Personen oder Gesellschaften wirksam übertragen worden ist. Im Fokus einer strafrechtlichen Betrachtung stehen die Straftatbestände der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung, jeweils in Form eines Unterlassungsdeliktes.

Fazit

Die Verwender von Aufzugsanlagen sollten den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung 2015 umfassend nachkommen, um das haftungsrechtliche Risiko zu minimieren. Sie sollten eingehend prüfen, ob und inwieweit die Verwender von Aufzugsanalgen ihren Verkehrssicherungspflichten umfassend nachkommen.


Zur Person

(© GSK Stockmann + Kollegen)
(© GSK Stockmann + Kollegen)

Frederick Brüning ist Rechtsanwalt im Hamburger Büro von GSK Stockmann + Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB. Er ist Mitglied in den Praxisgruppen Energie- und Immobilienrecht und berät schwerpunktmäßig in den Bereichen Immobilien- und Energierecht. www.gsk.de

Autorenprofil

Frederick Brüning ist Rechtsanwalt im Hamburger Büro von GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB. Er ist Mitglied in den Praxisgruppen Energie- und Immobilienrecht und berät schwerpunktmäßig in den Bereichen Immobilien- und Energierecht.

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