Arbeitssicherheit in China: ein Weckruf!

Seit einer schweren Fabrikexplosion in Kunshan mit 75 Toten und 180 teils schwerstverletzen Arbeitern im August 2014 steht die Arbeitssicherheit neben der Korruptionsbekämpfung ganz oben auf der Agenda der chinesischen Zentralregierung. Im Rahmen dieser Arbeitssicherheitskampagne geraten auch ausländisch-investierte Unternehmen in das Visier der Aufsichtsbehörden.

Doppelte Sicherheitsstandards sollten vermieden werden. Für einen ausländischen Investor kann es teuer werden, in seiner chinesischen Tochtergesellschaft niedrigere Sicherheitsmaßnahmen einzuführen als im deutschen Stammhaus, denn in der lokalen Presse werden schnell Stimmen laut, die dem Investor Diskriminierung und Nachlässigkeit vorwerfen. Dies kann zu einem erheblichen Imageschaden führen, dessen finanzielle Auswirkungen mögliche „Einsparungen“ bei Sicherheitsmaßnahmen bei weitem überwiegen.

Konsequente Umsetzung notwendig

Jedes Produktionsunternehmen muss neben den vorbeugenden Schutzmaßnahmen auch Pläne für den Not- bzw. Unfall entwerfen. Dazu gehört u.a. die unverzügliche Benachrichtigung der Feuerwehr und der Arbeitsschutzbehörden. Um der chinesischen „Strategie des Abwartens“ entgegenzuwirken, nehmen die Behörden schon bei einer Stunde Meldungsverzug einen Verschleierungsversuch an. Die Behörden können in diesem Fall die Unternehmensführung zum Rϋcktritt zwingen und mit einer Strafe zwischen 60% und 100% deren Jahresgehaltes belegen.

Auch wenn eine umfangreiche Dokumentation hilft, so ist es für die Unternehmensführung ebenso wichtig wie schwierig, darauf zu achten, dass die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch um- und durchgesetzt werden. Dies gilt auch für die Bestrafung bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften. Auch wenn ein Arbeiter eigenverantwortlich zu Schaden kommt, kann die Unternehmensführung belangt werden, wenn diese kein Umfeld schafft, in dem die Arbeitssicherheit zur Pflicht wird.

Um der Haftung zu entgehen, muss der GF den Vorstand und den Aufsichtsrat auf eventuelle Mängel bei der Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsstandards hinweisen und dies dokumentieren. Sieht der GF die Arbeitssicherheit gefährdet, muss er notfalls sogar die Produktion stoppen oder seine Arbeit niederlegen, ohne dass dieses Verhalten als Kündigungsgrund gegen ihn verwendet werden darf.

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