Antragsfrist für November- und Dezemberhilfe endet zum 30. April

Zum 30. April 2021 endet die Erst-Antragspflicht für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen November- und Dezemberhilfe des Bundes.
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Zum 30. April 2021 endet die Erst-Antragspflicht für die November- und Dezemberhilfe des Bundes. Diese außerordentlichen Wirtschaftshilfen sollten Unternehmen, Selbständige und Vereine unterstützen, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen waren. Für die Dauer der Schließungen in diesem Zeitraum zum Jahresende 2020 sollen Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November beziehungsweise Dezember 2019 erhalten. Die Antragstellung hat in den meisten Fällen durch einen „prüfenden Dritten“ zu erfolgen, wie beispielsweise einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer. Ausnahmen gelten nur für Soloselbstständige.

Überbrückungshilfe soll verlängert werden

Nach übereinstimmenden Medienberichten plant Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier die Überbrückungshilfe III für Unternehmen bis zum Jahresende zu verlängern. Bisher ist dieses Hilfsprogramm bis Juni 2021 befristet. Die Antragsfrist endete nach den bisherigen Überlegungen am 31.08.2021 – auch hier dürfte es dann eine Anpassung geben. Seitens des Bundesfinanzministeriums wurde Bereitschaft für die Verlängerung gezeigt.

Homeoffice-Pflicht für Unternehmen gilt

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder …“ heißt es in der neuen Fassung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, in geeigneten Fällen ihren Mitarbeitern Homeoffice-Arbeitsplätze anzubieten, soweit keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Außerdem wird eine Verpflichtung der Arbeitgeber eingeführt, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Das neue Infektionsschutzgesetz soll in seiner jetzigen Ausgestaltung vorerst bis zum 30. Juni 2021 gelten.

Eigenkapitalzuschuss kann jetzt beantragt werden

Eine wichtige Neuerung bei der Überbrückungshilfe III war der der Eigenkapitalzuschuss. Diese neue Leistung des Bundes war eine Reaktion darauf, dass viele Firmen aufgrund der Corona-Pandemie ihre finanziellen Reserven aufgebraucht haben. Der Zuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Inzwischen ist die Antragstellung bei Erstanträgen online möglich. Wer seinen bestehenden Antrag auf Überbrückungshilfe III um einen Eigenkapitalzuschuss erweitern möchte, muss aber noch voraussichtlich bis Mai warten.

Ausgaben für Marketing erstattungsfähig

Erstmals sind gehören Ausgaben für Marketing und Werbung zu den erstattungsfähigen Kosten bei der Überbrückungshilfe III. Das Bundeswirtschaftsministerium teilt auf seiner Website mit, dass Werbe- und Marketingkosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig sind. Möglich ist eine Erstattung von bis zu 90 Prozent der Aufwendungen.

Autorenprofil

Als Redakteur der Unternehmeredition berichtet Alexander Görbing regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Zu seinen Schwerpunkten gehören dabei Restrukturierungen, M&A-Prozesse, Finanzierungen sowie Tech-Startups.

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