Subventionsbetrug bei Überbrückungshilfen vermeiden

Mittelständler sollten beim Abruf von Überbrückungshilfen darauf achten, die zulässige Fördergrenze nicht zu überschreiten, damit sie keinen Subventionsbetrug begehen.
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Seit dem ersten Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland haben Bundesregierung und die Bundesländer in schneller Folge Hilfspakete geschnürt, um auf diese Weise Gefahren für Unternehmen und Arbeitnehmer zu minimieren. Die Förderrichtlinien der EU haben nun allerdings ein neues Problem verursacht, dass viele mittelständische Unternehmen aus Deutschland in Schwierigkeiten bringen kann. Mittelständler sollten deshalb unbedingt darauf achten, die zulässige Fördergrenze nicht zu überschreiten, damit sie beim Abruf der Hilfen keinen Subventionsbetrug begehen.

Die staatlichen Hilfen der Bundesregierung haben bereits einiges an Wirkung gezeigt. Der Zugang zur Kurzarbeit wurde erleichtert, es flossen direkte Zuschüsse für kleine und mittlere Betriebe und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) legte ein bislang beispielloses Kreditprogramm auf. Dass dieser „Wumms“ – so das Zitat von Bundesfinanzminister Scholz – seine Wirkung nicht verfehlt, zeigten die letzten Prognosen führender Wirtschaftsinstitute.

Deutschland ist allerdings nicht frei in seinen Maßnahmen und kann Hilfspakete für Unternehmen nicht im Alleingang beschließen. Ohne die Zustimmung der Europäischen Union (EU) geht nichts. Dies hat bei einigen geplanten Unterstützungsprojekten zu Verzögerungen geführt – die bayerische Staatsregierung wartete beispielsweise mehr als drei Monate auf das „Go“ für Ihren sogenannten Bayern-Fonds.

Kredite und Überbrückungshilfen können Fördergrenze überschreiten

Die Förderrichtlinien der EU haben nun ein neues Problem verursacht, dass viele mittelständische Unternehmen aus Deutschland in Schwierigkeiten bringen kann. Zwar hatte zu Beginn der Coro­na­krise die EU den zuläs­si­gen Bei­hilfe-Höchst­be­trag von 200.000 auf 1 Mio. EUR auf­ge­stockt. „Bei KfW-Unter­neh­mer­k­re­di­ten mit einer Lauf­zeit von mehr als sechs Jah­ren zählt der gesamte Nenn­wert als Sub­ven­tion. Im sch­limms­ten Fall ist dies der Dar­le­hens-Höchst­be­trag. Zusam­men mit möglichen Corona-Über­brü­ckungs­hil­fen ist die Grenze zu einer rechts­wid­ri­gen Sub­ven­tion ab 1 Mio. Euro in Bran­chen mit hohen Umsatz­ein­bu­ßen wie Mes­se­bau­ern, Event­ver­an­stal­tern, Druckereien oder Cate­ring­fir­men sch­nell über­schrit­ten“, warnt Christina Odenthal, Rechtsanwältin bei Ebner Stolz. Bei Subventionsbetrug drohen saftige Strafen bis zu fünf Jahren Gefängnis.

Hilfszahlungen sollten überprüft werden

Das Limit des EU-Bei­hil­fe­rechts gilt auch, wenn Unter­neh­men kurz nach Aus­bruch der Covid-19-Pan­de­mie einen KfW-Sch­nell­k­re­dit erhal­ten haben. Diese Dar­le­hen, für die der Staat zu 100 % haf­tet, gel­ten selbst bei kür­ze­ren Lauf­zei­ten mit ihrem Kom­p­lett­be­trag und nicht nur in Höhe der Zin­ser­spar­nis als Sub­ven­tion. In man­chen Fäl­len han­delt es sich um Sum­men von bis zu 800.000 Euro. Das Problem betrifft nun ausgerechnet den deutschen Mittelstand, da die Überbrückungshilfen nur an Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 100 Mio. EUR ausgezahlt werden. „Um sich nicht wegen eines vor­sätz­li­chen oder leicht­fer­ti­gen Sub­ven­ti­ons­be­trugs straf­bar zu machen, müs­sen Mit­tel­ständ­ler jetzt die Details in den Dar­le­hens­be­din­gun­gen dahin­ge­hend prü­fen, ob sie die Grenze des EU-Bei­hil­fe­rechts zur rechts­wid­ri­gen Sub­ven­tion ab einer Mil­lion Euro über­sch­rei­ten. Das gilt sowohl für KfW-Unter­neh­mer­k­re­dite als auch für die sog. KfW-Sch­nell­k­re­dite, die Corna-bedingt gewährt wur­den. Ist dies der Fall, soll­ten die bewil­lig­ten Hil­fen nicht abge­ru­fen wer­den, um sich nicht straf­bar zu machen“, rät Philipp Külz, Rechtsanwalt bei Ebner Stolz.

Gesetzgeber plant Änderungen

Die beiden Experten von Ebner Stolz haben aber Hoff­nung auf Nach­bes­se­rung. Die Bun­des­re­gie­rung prüfe der­zeit, inwie­weit sich eine Ände­rung im Regel­werk des Bei­hil­fe­rechts der EU-Kom­mis­sion zeit­nah natio­nal umset­zen lässt. Danach soll für Bei­hil­fen in Form von Unter­stüt­zung für unge­deckte Fix­kos­ten unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Gesamt­be­trag von bis zu 3 Mio. Euro je Unter­neh­men erlaubt sein.

Autorenprofil

Als Redakteur der Unternehmeredition berichtet Alexander Görbing regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Zu seinen Schwerpunkten gehören dabei Restrukturierungen, M&A-Prozesse, Finanzierungen sowie Tech-Startups.

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