Varianten der Unternehmensnachfolge

Das Institut für Mittelstandsforschung erwartet im Zeitraum 2010 bis 2014 etwa 110.000 Unternehmensnachfolgen im deutschen Mittelstand. Bei weitem nicht immer steht der ideale Nachfolger, etwa ein Familienmitglied, schon bereit. Von Interesse ist daher, welche Alternativen der Unternehmensnachfolge möglich sind. Als Weg kommt sowohl eine interne als auch eine externe Nachfolge wie auch eine Kombination aus beidem in Betracht.

Die interne NachfolgeDie interne Nachfolge besteht oftmals in der Übertragung auf Familienmitglieder. Aber je nach Einzelfall ist auch eine Übergabe an Mitglieder der Geschäftsführung (Management Buy-out, MBO) oder andere Mitarbeiter zu erwägen. Eine interne Nachfolge bietet regelmäßig die Vorteile der Kontinuität in der Unternehmensfortführung und des Verbleibs von Know-how im Unternehmen. Allerdings sind nicht immer geeignete und qualifizierte interne Nachfolger verfügbar, und es können sich Finanzierungs- und Akzeptanzprobleme stellen.

Externe Nachfolger
Als externe Nachfolger kommen insbesondere Wettbewerber, Geschäftspartner (Lieferanten/Kunden), Beteiligungsgesellschaften oder externes Management (Management Buy-in, MBI) in Frage. Für eine externe Nachfolge kann sprechen, dass der “frische Wind” durch einen Dritten der Unternehmung neue Dynamik verleiht und externes Know-how und Kapital einen wichtigen Impuls für eine erfolgreiche Weiterentwicklung des Unternehmens geben. Allerdings drohen eine Verunsicherung von Arbeitnehmern und Geschäftspartnern, Schwierigkeiten bei der Zusammenführung von Übergabe- und Übernahmeinteressenten sowie eine Gefährdung von Kunden- und Lieferantenbindungen.

Sonderfall Stiftung
Einen Sonderfall stellt die Übertragung eines Unternehmens auf eine Stiftung dar. Diese Alternative wird zuweilen gewählt, um das Auseinanderfallen des Vermögens mangels sachgerechter Verwaltung und eine Zersplitterung der unternehmerischen Beteiligung zu verhindern. Denkbar sind in diesem Zusammenhang insbesondere eine Familienstiftung oder eine gemeinnützige Stiftung oder eine Kombination aus beidem (sog. Doppel-Stiftung).

Zivilrechtliche Spielarten der Nachfolge
Ein Unternehmen kann zu Lebzeiten oder im Todesfall übertragen werden. Hinsichtlich der Nachfolge im Todesfall ist regelmäßig ein notarielles Testament empfehlenswert. Dort können zur Optimierung im Einzelfall Details wie Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Auflagen und eine Testamentsvollstreckung vorgesehen werden. Auch bei einer Übertragung zu Lebzeiten gibt es große Gestaltungsspielräume. Beispielsweise kann eine solche Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich, gegen Nießbrauch oder Veräußerungsleibrente, mit Rücktrittsrechten bzw. unter Auflage erfolgen. Rechtliche Unterschiede ergeben sich ferner je nachdem, ob es sich bei der Unternehmung um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Etwa sind Anteile an Kapitalgesellschaften ohne Weiteres vererblich, während ein Erbe nur dann Gesellschafter einer Personengesellschaft werden kann, wenn dies der Gesellschaftsvertrag erlaubt. Mit Blick auf die Transaktionsstruktur kann ein Unternehmen über einen sog. Asset Deal, d.h. die Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände, oder über einen sog. Share Deal, also die Übertragung der Gesellschaftsanteile, übergeben werden. Je nach Einzelfall ist die günstigere Alternative zu wählen. Beispielsweise hat aus Übernehmersicht der Share Deal den Vorteil des automatischen Übergangs sämtlicher Vertragsverhältnisse, aber auch den Nachteil des erhöhten Risikos der “Übernahme” von (z.B. Körperschaftsteuer-)Risiken aus der Vergangenheit.

Steuerliche Optimierung bei unentgeltlicher Nachfolge
Typischerweise löst eine unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens keine Einkommensteuer aus, sondern allenfalls Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Unter jeweils bestimmten Voraussetzungen wird allerdings das Betriebsvermögen zu 85% oder zu 100% vor der Versteuerung “verschont”. Eine weitere steuerliche Optimierung kann ggf. beispielsweise über eine Übertragung von Unternehmensanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgen. Dies kommt insbesondere bei Übertragungen innerhalb der Familie vor und hat den Charme, mehrere Ziele zu erreichen: Wenn der Senior an den Junior Gesellschaftsanteile überträgt, sich aber über den Nießbrauch die Erträge zurückbehält, wird der Junior herangeführt und erhält mehr Verantwortung, und gleichzeitig wird die Versorgung des Seniors gesichert. Außerdem kann der Nießbrauch schenkungsteuerlich abzugsfähig sein und so die Schenkungsteuerlast – ggf. bis auf null – reduzieren.

Steuerliche Aspekte bei entgeltlicher Nachfolge
Eine entgeltliche Nachfolge wird häufig bei der externen Übergabe vorliegen. Aber auch bei der internen Nachfolge sind Verkaufskonstellationen denkbar, etwa bei der Übertragung des Unternehmens gegen eine Veräußerungsleibrente. Eine Übergabe zu einem (angemessenen) Entgelt unterliegt nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer, führt aber bei dem Übergeber ggf. zu einem einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn und bei dem Übernehmer zu Anschaffungskosten, die er eventuell über Abschreibungen bzw. bei einer späteren Weiterveräußerung steuerlich geltend machen kann. Im Rahmen eines MBO ist darauf zu achten, dass im Falle eines “verbilligten” Anteilskaufpreises für das Management (Sweet Equity) insbesondere der Anfall von Lohn- bzw. Einkommensteuer droht.

Steuerliche Aspekte bei Übertragung auf eine Stiftung
Die Übertragung des Unternehmens auf eine Familien-Stiftung ist grundsätzlich erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig. U.U. greift allerdings eine günstige Steuerklasse. Zu achten ist auf die sog. Erbersatzsteuer: Danach wird alle 30 Jahre ein Erbfall fiktiv angenommen und besteuert, allerdings mit erhöhten Freibeträgen und ggf. einem Verschonungsabschlag. Außerdem ist die Familien-Stiftung grundsätzlich körperschaftsteuer- und evtl. gewerbesteuerpflichtig. Dagegen ist eine gemeinnützige Stiftung selbst (fast) vollständig steuerbefreit, und der Stifter kann bei Gründung und Dotierung von hohen Sonderausgabenabzügen profitieren.

Fazit:
Die Wahl der “richtigen” Variante der Nachfolge stellt einen komplexen Entscheidungsprozess in dem jeweiligen Einzelfall dar, bei dem die Alteigentümer die Unterstützung erfahrener Experten benötigen. Bei der Auswahl der einzelfallgerechten Variante sind auch zivil- und steuerrechtliche Kriterien ausschlaggebend. Wegen der Vielschichtigkeit der Themen und erheblichen Dauer des Prozesses ist es nie zu früh, in die Nachfolgeplanung einzusteigen.

Autorenprofil

Dr. Dirk Koch (dkoch@gsk.de) ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei GSK Stockmann + Kollegen in Stuttgart und berät unter anderem bei der Unternehmens- und Vermögensnachfolge. www.gsk.de

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