Family Governance und Börse

Family Governance und Börse – das muss kein Widerspruch sein. Henkel, Merck, Wacker Chemie oder Fielmann sind alles Beispiel für börsennotierte Familienunternehmen. Mit dem IPO ist aber in jedem Fall ein erheblicher Kulturwandel verbunden. 

Mit einem Börsengang stehen Unternehmen und Familie plötzlich verstärkt im Licht der Öffentlichkeit. Sie unterliegen einer Vielzahl von – für die Beteiligten neuen – aktien- und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften: Etwa der Pflicht zur Offenlegung von Stimmrechtsanteilen oder der Ad-hoc-Publizität. Vor allem aber ist die Familie nicht mehr Alleineigentümerin „ihres“ Unternehmens. Dies kann zunächst einmal befremdlich sein: Schließlich ist die Familie doch typischerweise weiterhin Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft und kann damit maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentwicklung nehmen, etwa indem sie das Leitungs- oder Kontrollorgan nach ihren Vorstellungen besetzt.

Family Governance und Informationsweitergabe

In gewissem Sinn steht ein Börsengang damit in Widerspruch zum Aspekt der Family Governance, der in jüngerer Zeit verstärkt Einzug in die Praxis von Familienunternehmen gehalten hat. Durch die Family Governance soll das Zusammengehörigkeitsgefühl der Familienmitglieder sowie die Identifikation mit dem Unternehmen gestärkt und gefestigt werden. Ein zentraler Aspekt ist dabei die Teilhabe der gesamten Unternehmerfamilie an Informationen über die wesentliche Geschäftsentwicklung. Unproblematisch ist dies insoweit, als Familienmitglieder Gesellschaftsorganen angehören und damit selbst Informationsträger sind. Hingegen stößt die privilegierte Informationsweitergabe an Familienaktionäre, die keinem Organ angehören, an rechtliche Grenzen.

Auch bei börsennotierten Aktiengesellschaften besteht keine Rechtspflicht zur Herstellung einer gleichen Informationslage unter sämtlichen Aktionären. So verbietet es die aktienrechtlich gebotene Gleichbehandlung der Aktionäre nicht, sachlich begründete Differenzierungen im Hinblick auf einzelne Aktionäre vorzunehmen. Zumindest soweit bestimmte Einzelmaßnahmen in Rede stehen, ist die punktuelle Vorabinformation wesentlich beteiligter Aktionäre oder Aktionärsgruppen erlaubt, sofern dies im Unternehmensinteresse gerechtfertigt ist. So kann die Gesellschaft etwa im Hinblick auf eine mögliche Kapitalerhöhung beim Mehrheitsaktionär vorab anfragen, ob er Interesse an der Zeichnung neuer Aktien hat. Hingegen wäre ein generelles Informationsprivileg der Familienaktionäre, wie es dem Gedanken der Family Governance am besten entspräche, unzulässig.

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