Das 1×1 der M&A-Branche

Die Globalisierung geht auch an Juristen nicht spurlos vorüber. Insbesondere mit M&A (Mergers & Acquisitions: Unternehmenszusammenschlüsse und -käufe) befasste Juristen sind regelmäßig damit konfrontiert, deutsche Unternehmen von deutschen Verkäufern an deutsche Käufer in englischer Sprache zu verkaufen.

Im Regelfall beauftragt ein Verkäufer vor Einleitung eines Verkaufsprozesses einen M&A-Berater, der den Verkäufer bei der Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises für das zu verkaufende Unternehmen, das Target (Zielunternehmen), zu unterstützen.Ferner berät der M&A-Berater bei der Erstellung eines Teasers (Dokument zur Weckung von Kaufinteresse) oder eines Information Memorandums, durch das nach Abschluss von Non-Disclosure oder Confidentiality Agreements (Nichtoffenbarungs- oder Geheimhaltungsvereinbarungen) Informationen über das Target offengelegt werden.

Parallel hierzu wird der Data Room (Datenraum) entweder physisch oder als Online-Plattform eingerichtet und mit wesentlichen Informationen bestückt, um Käufern die Durchführung einer DD oder Due Diligence (Unternehmensprüfung), die sich regelmäßig auf die Bereiche Legal (rechtlich), Financial (finanziell), Tax (steuerlich), Commercial (marktbezogen), Insurance (Versicherung) und Environmental (Umwelt) bezieht.
In Sonderfällen, insbesondere wenn der Verkäufer sich selbst Gewissheit über die im Target liegenden Risiken verschaffen will, gibt der Verkäufer eine Vendor Due Diligence (Unternehmensprüfung durch Verkäufer) in Auftrag. Die Vendor Due Diligence Reports (Abschlussberichte) werden im Regelfall später den Kaufinteressenten und deren Beratern offengelegt. Im Zuge der Offenlegung wird zumeist ferner diskutiert, ob die Offenlegung über Reliance Letters oder Non-Reliance Letters erfolgen soll. Im Falle eines Reliance Letters dürfen sich die Adressaten derart auf den Bericht verlassen, als hätten sie selbst ein eigenes Beratungsverhältnis mit den Beratern begründet; im Falle von Non-Reliance Letters dienen Berichte lediglich der Information.

Tansaktionsvorbereitung des Käufers

Parallel zur DD entwickelt der Käufer die Transaktionsstruktur, insbesondere prüft er den Erwerb des Targets im Wege des Share Deals (Erwerb von Gesellschaftsanteilen) oder des Asset Deals (Erwerb von Aktiva und Passiva). Bereits zu diesem Zeitpunkt hat er in der Regel ein Non-Binding Offer (unverbindliches Angebot) abgegeben. Sofern die DD zunächst keine „Deal Breaker“ identifiziert, münden die Gespräche häufig in einen Letter of Intent (LoI) (Absichtserklärung des Käufers) oder ein Memorandum of Understanding (MoU) (Vereinbarung wesentlicher Inhalte der Transaktion).
Im Falle eines Leveraged Buy-outs (mit Fremdkapital finanzierter Erwerb) wird zeitgleich zwischen dem Käufer und einer Bank ein Term Sheet (Vereinbarung der wesentlichen Rahmenbedingungen der Finanzierung) unterzeichnet.
LoI, MoU und Term Sheet stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt einer Confirmatory Due Diligence (bestätigende Due Diligence). Parallel bereitet der Käufer den Erwerb von SPVs (Special Purpose Vehicles – Zweckgesellschaften) vor, sofern er nicht unmittelbar kaufen möchte. Abhängig von ihrer spezifischen Verwendung werden diese als NewCo (New Company/Neue Gesellschaft), AcquiCo (Acquisition Company/Erwerbsgesellschaft) oder HoldCo (Holding Company/Holdinggesellschaft) bezeichnet.

Von der Prüfung zum Verkauf

Während der Confirmatory Due Diligence werden angesichts stetig steigender Kosten Exclusivity Agreements (Exklusivitätsvereinbarungen) mit Cost Cover- oder Break-up Fee-Regelungen (Kostenersatz- oder Vertragsabbruchsregelungen) abgeschlossen, nach denen der Käufer Auslagenersatz oder anderweitiger Gebühren im Falle des Nichtabschlusses eines Vertrags erhält.
Sofern der Prozess fortschreitet, verhandeln die Vertragspartner einen SPA (Share Purchase Agreement – Unternehmenskaufvertrag). Neben Käufer und Verkäufer wird eine weitere Partei oft ein Guarantor (Garantiegeber), der für die Verpflichtungen des SPV, das zum Zeitpunkt des Signing (Kaufvertragsschluss) häufig kaum mehr als eine „leere Hülle“ ist, einsteht. Dieser ist typischerweise eine Konzerngesellschaft mit substanziellem Vermögen. Bei Private-Equity-Transaktionen wird stattdessen die Abgabe eines Equity Commitment Letters (Bestätigung der Fondsinvestoren zur finanziellen Ausstattung des SPV) diskutiert.
Der SPA enthält i.d.R. ausführliche Kataloge von Representations and Warranties (Garantien und Zusicherungen), Regelungen zu Indemnities oder Indemnifications (Freistellungen), Remedies (Rechtsfolgenregelungen), Caps (Haftungshöchstbeträge), Thresholds (Freigrenzen), (Best) Knowledge-Regelungen (die Verkäuferhaftung wegen Käuferkenntnis ausschließende Bestimmungen), Covenants (weitere Verkäuferverpflichtungen bis Closing), Conditions to Closing (Vollzugsbedingungen) und Closing (dinglicher Vollzug des Kaufs). Vereinzelt enthalten Kaufverträge MAC-Klauseln, die einen Material Adverse Change (wesentliche nachteilige Veränderung) behandeln. Im Falle eines MAC ist der Käufer zum Rücktritt vom SPA berechtigt.

Fazit
Die zunehmende Verwendung englischer Fachtermini führt etwa wegen der unterschiedlichen „angenommenen“ Bedeutung oder wenigstens Verwendung der Begriffe zu gewissen Friktionen und Missverständnissen. Allerdings lässt sich auch diese „Fachsprache“ erlernen, sämtlichen Parteien ist jedoch zu empfehlen, intensive Kommunikation zu üben und im Zweifel nachzufragen.


Zur Person:
Robert Bastian ist Partner im Frankfurter Büro der neu entstandenen global agierenden Wirtschaftskanzlei Dentons, einem Zusammenschluss der renommierten Kanzleien Salans, FMC und SNR Denton. Er berät in den Bereichen Private Equity, Mergers & Acquisitions und Venture Capital.

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