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Was müssen Unternehmen nach den Corona Lockerungen beim Wiederhochlaufen der Betriebe beachten?

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Die Bundesregierung und die Landesregierungen haben sich am Mittwoch auf einen Fahrplan für erste schrittweise Lockerungen von Beschränkungen des öffentlichen Lebens durch die Corona-Krise geeinigt. Bereits am Donnerstag wurde klar, dass es bei der Umsetzung der Maßnahmen weiter Unterschiede in einzelnen Bundesländern geben wird. Unternehmeredition Redakteur Alexander Görbing sprach mit Dr. Tobias Koppmann, Partner bei der internationalen Rechtsanwaltssozietät McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LL, und Dr. Jan Clasen, Partner bei der Unternehmensberatung MT Management Team GmbH, über die Schlussfolgerungen und wichtige Handlungsempfehlungen für Unternehmen.

Schrittweise Lockerungen

„Die Kontaktbeschränkungen werden bundesweit grundsätzlich beibehalten und bis zum 03. Mai 2020 verlängert. Jedoch dürfen in einem ersten Schritt Geschäfte von einer Größe bis zu 800 Quadratmetern ab dem 20. April 2020 unter Auflagen wieder öffnen (u.a. Abstandsregeln, Vorlage eines geeigneten Hygienekonzepts). Autohäuser, Fahrradhändler und Buchhandlungen sowie Garten- und Baumärkte sollen unabhängig von der Größe wieder öffnen dürfen.“, erklärt Dr. Koppmann die aktuelle Situation. Für Möbelhäuser gilt dies außer in Nordrhein-Westfalen dagegen nicht. Wegen der dortigen Sonderregelung soll es bereits Klageverfahren geben. Schulen sollen schrittweise nach Klassenstufen ab dem 04. Mai 2020 wieder geöffnet werden. In Bayern werden die Wiederöffnungen zum Teil zeitversetzt ab dem 27. April 2020 erfolgen.

Auch bei Schulen geht Bayern einen Sonderweg mit einer gestaffelten Wiederaufnahme des Schulbetriebs (zuerst Abschlussklassen und später im Mai schrittweise andere Klassen nach Einführung strenger Infektionsschutzmaßnahmen). Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt. Von einer weitergehenden Maskenpflicht wird auch wegen der bestehenden Produktions- und Lieferengpässe abgesehen. Stattdessen wird das Tragen von Masken in Geschäften, Bus und Bahn empfohlen. Sobald die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen, soll von der Bevölkerung auf freiwilliger Basis eine digitale Kontakt-Tracing App verwendet werden, um über Kontakte mit infizierten Personen zeitnah informiert zu werden. Im Ergebnis wurde sich darauf verständigt, „mehr öffentliches Leben in Schritten zuzulassen“. Am 30. April 2020 soll über weitere Lockerungen beraten werden.

„Viele Akteure der Wirtschaft haben sich weitergehende Lockerungen erhofft. Gleichwohl können und sollten sich Unternehmen in dieser Phase der Krise systematisch auf die anstehenden schrittweisen Lockerungen und damit auf das Wiederhochlaufen der Betriebe vorbereiten.“, rät Dr. Clasen. Als gutes Beispiel nennt er Volkswagen, wo man sich intensiv auf die Wiederaufnahme der Produktion an ruhenden Betriebsstandorten ab dem 20. bzw. 27. April 2020 vorbereitet und u.a. mit dem Betriebsrat ein Hygienekonzept abgestimmt hat, auch unter Nutzung der Erfahrungen aus den Werken in China.

Schutz der Belegschaft

Auch in der Pandemie solle sicheres Arbeiten in den Unternehmen möglichst umfassend ermöglicht werden. Ausgenommen bleiben bis auf Weiteres wirtschaftliche Tätigkeiten mit erheblichem Publikumsverkehr. Unternehmen seien gehalten, aufgrund einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung eigene Hygienekonzepte umzusetzen. Das sogenannte „Social Distancing“ müsse auf längere Zeit ein Gebot der Stunde auch in den Betrieben bleiben. Deshalb seien in Unternehmen, soweit betrieblich umsetzbar, Arbeitsplätze so einzurichten, dass ein Mindestabstand von 1,5m zwischen den einzelnen Arbeitnehmern jederzeit gewahrt werden kann (sowohl am Arbeitsplatz als auch in Gemeinschaftsbereichen). Daneben sollten hohe Hygiene- und Reinigungsstandards gewahrt werden, um das Infektionsrisiko weiter zu reduzieren. Dazu zählt auch die Beschaffung von Mundschutz/Schutzmasken für Bereiche und Tätigkeiten, in denen ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. „Unsere Kollegen empfehlen auch die Einführung eines Zwei-Schichten-Modells in kritischen Unternehmensbereichen als ein geeignetes Mittel, um das Risiko einer Infizierung des gesamten Personals zu reduzieren“, sagt Dr. Koppmann. So könne die fortgesetzte Funktionsfähigkeit kritischer Betriebsbereiche gesichert werden.

Anträge auf Kurzarbeit wurden seit Beginn der COVID-19 Pandemie in einem bisher nicht bekannten Ausmaß gestellt. Aktuellen Schätzungen zufolge haben bereits über 700.000 Unternehmen Kurzarbeit beantragt. Es sollte seitens der Unternehmer weiterhin erwogen werden, flexible Arbeitszeitmodelle inkl. Mehrschichtmodelle, bei in Ausnahmefällen auch am Wochenende zu nutzen. Darüber hinaus Kurzarbeit in Geschäftsbereichen, die besonders von den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie betroffenen sind. Dr. Clasen empfiehlt weitere Restrukturierungsmaßnahmen zu erwägen, wenn kurzfristig wirksame Maßnahmenbündel nicht ausreichen, um vorübergehende Unterauslastungen zu adressieren. Schließlich sind Unternehmen aufgefordert während der Pandemie die Möglichkeit zum Arbeiten im Home-Office weiterhin zu nutzen, soweit das in der betrieblichen Arbeitsorganisation umsetzbar ist.

Absatz und Kundenverträge auf den Prüfstand

“Wir raten mit hoher Priorität geeignete Zutritts-, Abstands- und Hygienekonzepte für die Wiederöffnung von Einzelhandelsgeschäften zu erarbeiten. Durch die Einführung „neuer“ Sortimente können Einzelhändler auch in die Wiedereröffnung kommen. Daneben sind weiterhin zulässige Vertriebswege wie z.B. Online oder Lieferservices zu fördern, um Absatzeinbußen zumindest teilweise zu kompensieren“, rät Dr. Clasen. Bei Kundenverträgen mit schlechten Deckungsbeiträgen sollte geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der Pandemie rechtliche Ansatzpunkte für eine nachträgliche Anpassung der Vertragsbedingungen bestehen (Stichwort: force majeure), es sei denn diese Deckungsbeiträge werden in der Liquiditätsplanung benötigt.

Darüber hinaus sollten Kunden bei Umstellung der Zahlungsbedingungen (z.B. Skonto auf Ziel) geprüft und bei potenziell insolvenzgefährdeten Abnehmern auf Lieferung gegen Vorkasse umgestellt werden. „Wenn infolge der Lockerungen Geschäfte wieder öffnen, ist davon auszugehen, dass viele Kunden den verpassten Konsum nachholen und es dementsprechend zu einer erhöhten Nachfrage kommen wird. Hierauf sollten sich Unternehmen v.a. in der Produktion und Auslieferung vorbereiten“, erklärt Dr. Koppmann weiter.

Management der Lieferketten

„Gerade zur Sicherstellung eines reibungslosen Wiederhochlaufs des Betriebs sei es besonders wichtig, die Beschaffung der notwendigen Lagerbestände zu sichern.“ rät Dr. Clasen. Um etwaige Schwierigkeiten in der Lieferkette zu beheben oder alternative Bezugsquellen aufzubauen, wird es in dieser Phase an der notwendigen Zeit fehlen gerade auch mit Blick auf Prüfung von Bonität, Qualität und Liefertreue neuer Lieferanten. Für Unterstützung auf politischer Ebene werden Kontaktstellen bei den Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder eingerichtet, die bei der Wiederherstellung von gestörten internationalen Lieferketten unterstützen sollen. Schließlich sollten auch Lieferantenverträge mit schlechten Einkaufsbedingungen geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie Ansatzpunkte für eine nachträgliche Anpassung der Vertragsbedingungen bestehen.

Liquiditätsplanung und Finanzierung

Für den Wiederhochlauf des Betriebs ist ein erhöhter Liquiditätsbedarf in der Planung zu berücksichtigen. „Die Liquiditätsplanung ist auf Monatsbasis für 2020 und 2021 erforderlich und sollte dreiphasig geplant werden. Phase 1: Bis zum Wiederanlaufen inkl. Einmalkosten. Phase 2: Bis Erreichen Normalniveau (aktuelle Annahme in vielen betroffenen Branchen für das Restjahr 2020: Umsatz minus 20% gegenüber der Zeit vor der Corona Krise). Phase 3: Höheres Umsatzniveau für 2021 und angepasste Kosten, aber Rückzahlung gestundeter Zahlungen wie Mieten, Leasing, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, etc. Der Spitzenbedarf ergibt sich aus diesen 3 Phasen.“, erklärt Dr. Clasen. Allgemein ist zu beachten, dass die höhere Verschuldung mit zu erwartender geringerer Ertragskraft und freier Liquidität für Kapitaldienste verbunden sein wird. Ferner ist die notwendige Kapitaldienstfähigkeit spätestens ab 2022/23 (Tilgungsbeginn der KfW Liquiditätshilfeprogramme) zu beachten. Ebenso ist zu beachten, dass viele öffentlichen Liquiditätshilfeprogramme während der Laufzeit Ausschüttungsverbote an Gesellschafter vorsehen. „Davon kann auch die private Finanzierung der Gesellschafter betroffen sein.“, gibt Dr. Koppmann zu bedenken. „Nicht zu vergessen ist die Überprüfung der Investitionsplanung 2020 und 2021 auf weiterhin gegebene grundsätzliche Notwendigkeiten. Dies gilt auch für Ausschüttungen, Dividenden und sonstigen Leistungen an Eigenkapitalgeber und Nachrangkapital.“, rät Dr. Clasen.

M&A Projekte neu bewerten

In der Phase des Wiederhochlaufs werden zurückgestellte M&A Projekte etwas verlangsamt wieder Fahrt aufnehmen. Daneben laufen bereits Vorbereitungen für neue Verkaufsprozesse. „Hier sollten bei den Verkaufsvorbereitungen die erhöhten Anforderungen der Bieter an eine erweiterte Due Diligence zur Validierung der Risiken und Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Geschäftsmodelle eine hohe Priorität haben.“, rät Dr. Koppmann.

Es wird sich insbesondere zeigen müssen, wie sich die COVID-19 Pandemie auf das Bewertungsniveau auswirken wird. „Denkbar sind mit Blick auf die Rückgänge großer Börsenindizies im ersten Quartal 2020 in betroffenen Branchen zumindest kurzfristig analoge Bewertungsabschläge abhängig von der Betroffenheit des Sektors im Allgemeinen und des Unternehmens im Einzelnen.“, prognostiziert Dr. Clasen. Die bestehenden Unsicherheiten werden sich in den Kaufpreismechanismen (Festkaufpreis bzw. locked-box versus Kaufpreisanpassung, Earn-Out, etc.) ebenso niederschlagen wie in Regelungen zur Absicherung gegen krisenspezifische Faktoren und Erkenntnisse aus der Due Diligence in den Unternehmenskaufverträgen (z.B. MAC-Klauseln, spezifische Garantien).

Abhängig von der Zielgesellschaft sollten sich nach Dr. Koppmanns Ansicht die Verkäufer eher darauf einstellen, dass Käufer infolge der Pandemie einen höheren Schutzbedarf über entsprechende Regelungen absichern werden wollen. Käufer werden Kaufpreise unter dem Vorbehalt der Entwicklung des laufenden Geschäftsjahres vorschlagen. Ergänzend schlägt Dr. Clasen vor, dass sich z.B. eine zweite Kaufpreistranche unabhängig von Earn-out Komponenten danach richten kann, wie die der Transaktion zugrundeliegende Planung 2020 im vereinbarten Korridor auch tatsächlich eintrifft. Verkäufer werden in besonderer Weise auf Transaktionssicherheit achten. Insgesamt ist mit einer deutlichen Zunahme von sog. „distressed M&A“ Transaktionen zu rechnen. Für diese wurden gerade seitens der Warranty & Indemnity Versicherer in jüngster Zeit neue Lösungen für sog. synthetische Garantien und zur Versicherung der Anfechtungsrisiken entwickelt, die nun verstärkt eingesetzt werden können.

Jetzt ist die Zeit, um Maßnahmen zu ergreifen

„Die Bundesregierung und Landesregierungen haben sich in ihrer Abwägung der Risiken sicher mit guten Gründen zu Gunsten des Gesundheitswesens entschieden und daher kann nicht mit einer kurzfristigen Rückkehr zum Status Quo vor der COVID-19 Pandemie gerechnet werden. Stattdessen werden viele behördlichen Maßnahmen erst nach und nach schrittweise weiter gelockert werden“, sagt Dr. Koppmann. Die COVID-19 Pandemie und ihre Auswirkungen werde die Wirtschaft damit noch länger beschäftigen und es verbleiben weiterhin viele Unsicherheiten. Diese Unsicherheiten können Unternehmen am besten begegnen, indem sie sich und ihre Mitarbeiter so gut wie möglich vor einer Ansteckung mit COVID-19 schützen, ihre Geschäftsmodelle anpassen, erforderliche Maßnahmen ergreifen, um weiterhin die Betriebskontinuität und den Wiederhochlauf des Betriebs zu sichern. Neben den klassischen Restrukturierungsmaßnahmen zur Ergebnissicherung in Krisensituationen ist die Corona-Krise ein richtiger Ansatzpunkt grundsätzlich die Strategie des Unternehmens zu überdenken. „Die Frage: „Heute, morgen, übermorgen?“ stellt sich aktueller denn je.“, sagt Dr. Clasen zum Abschluss des Gesprächs.


ZU DEN PERSONEN

Dr. Tobias Koppmann ist Partner bei McDermott Will & Emery in München. Er berät im Bereich Corporate/M&A/Private Equity sowie bei Um- und Restrukturierungen in verschiedenen Industriesektoren.

 


Dr. Jan Clasen
ist Partner der Unternehmensberatung MT Management Team GmbH in München. Er berät insbesondere Unternehmen in Restrukturierungs- und Sanierungssituationen sowie bei Distressed M&A-Transaktionen.

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