Mehr Bürokratie für Unternehmen (Ausgabe 1/2009)

Steuerrechtänderungen zum Jahreswechsel 2008/2009

Noch sind die Unternehmen mit den Jahresabschlussarbeiten für 2008 beschäftigt und müssen dabei die umfangreichen Neuregelungen der Unternehmensteuerreform beachten. Nun kommen mit dem Ende 2008 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2009 wieder neue Änderungen auf die Unternehmen zu:

Noch sind die Unternehmen mit den Jahresabschlussarbeiten für 2008 beschäftigt und müssen dabei die umfangreichen Neuregelungen der Unternehmensteuerreform beachten. Nun kommen mit dem Ende 2008 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2009 wieder neue Änderungen auf die Unternehmen zu: Es soll als “Omnibusgesetz” das Steuerrecht an den Rändern “glatt ziehen”. Die Änderungen sind von der Tagespresse größtenteils unkommentiert geblieben. Sie stellen jedoch für die Unternehmen ggf. erhebliche Einschränkungen bzw. zusätzliche Bürokratie dar. In diesem Zusammenhang können auch die marginalen Änderungen durch das Steuerbürokratieabbaugesetz keine Abhilfe schaffen. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Änderungen:

  • Beschränkung der Verlustverrechnung bei Personengesellschaften
  • Verlagerung der Buchführung ins Ausland
  • Steuerfreiheit betrieblicher Leistungen der Gesundheitsvorsorge
  • Längere Verjährungsfrist bei Steuerstraftaten
  • Leistungsort bei Dienstleistungen für die Umsatzsteuer

Verlustverrechnung für Personengesellschaften:
Verlustverrechnung für Personengesellschaften: Haftet ein Gesellschafter gegenüber den Gläubigern nur beschränkt (z. B. als Kommanditist), so kann er etwaige Verluste aus der Beteiligung bei der Einkommensteuer grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner Einlage geltend machen. Leistete der Gesellschafter im Nachhinein eine zusätzliche Einlage, so konnte er in dieser Höhe in der Zukunft ebenfalls weitere Verluste verrechnen. So zumindest die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Zukünftig sind solche nachträglichen Einlagen erst beim Verkauf der Anteile oder bei der Liquidation der Gesellschaft zu berücksichtigen. In der laufenden Besteuerung gehen sie jedoch vorerst unter. Grund für die Änderung: In solchen nachträglichen Einlagen sieht die Bundesregierung einen Missbrauch. Was sie dabei außer Acht lässt: Unternehmerisch kann eine solche Einlage durchaus sinnvoll sein, weil sie das Eigenkapital der Gesellschaft stärkt.

Verlagerung der Buchführung ins Ausland
Weiterhin schuf der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung für die Verlagerung der Buchführung ins Ausland: Bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen war es bisher schon üblich, die Buchführung an eine zentrale Stelle – ggf. auch ins Ausland – auszulagern. Zwar schreibt § 146 Abgabenordnung (AO) vor, dass die Buchführung sowie die Aufbewahrung der Belege im Inland zu erfolgen haben. Seitens der Finanzbehörden wurden aber schon bisher Ausnahmegenehmigungen erteilt, welche an bestimmte Auflagen geknüpft waren. Mit § 146 Abs. 2a und 2b AO sollte eine formale gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Nunmehr ist die Auslagerung der EDV-gestützten Buchführung ins Ausland unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Antrag und Bewilligung durch zuständiges Finanzamt
  • genaue Benennung des ausländischen Standortes (Adresse) des EDV-Systems
  • Gewährleistung des vollen und ungehinderten Datenzugriffs im Rahmen der DV-gestützten Betriebsprüfung.

Eine solche Bewilligung kann nur Unternehmen gegenüber erteilt werden, die rechtzeitig ihre Steuern zahlen. Grundsätzlich kann eine Auslagerung nur in einen EU- oder EWR-Staat erfolgen, und es muss eine Zustimmung des anderen Staates zum Zugriff auf die Daten durch die deutschen Finanzbehörden vorgelegt werden. Von diesen beiden letztgenannten Voraussetzungen kann die Finanzverwaltung absehen, wenn dies nicht zur Beeinträchtigung des Besteuerungsverfahrens führt. Widerruft die Finanzbehörde die Bewilligung, hat das Unternehmen die Buchführung wieder zurück ins Inland zu verlagern. Bei verzögerter Vorlage von Unterlagen oder verspäteter Rückverlagerung der Buchführung kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro festgesetzt werden. Letztlich soll alles beim alten bleiben. Dann hätte aber auch eine weniger bürokratische Regelung genügt. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzämter nunmehr das Thema handhaben.

Steuerbefreiung bei der betrieblichen Gesundheitsvorsorge

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge soll eine zusätzliche Steuerbefreiung ebenfalls für Rechtssicherheit sorgen: Bisher standen Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsvorsorge der Arbeitnehmer (z. B. Rückenschule) im Zwiespalt zwischen lohnsteuerpflichtigen Einnahmen des Arbeitnehmers (da zu seinem Vorteil) und neutralen betrieblichen Aufwendungen ohne Arbeitnehmerbezug (da auch im betrieblichen Interesse). Der Nachweis eines überwiegenden betrieblichen Interesses und damit der Lohnsteuerfreiheit solcher Vorteile war zwar in der Regel möglich, führte jedoch immer wieder zu reiner Bürokratie und zu Streitigkeiten mit den Finanzbehörden. Leistungen der Gesundheitsfürsorge sind nunmehr bis 500 Euro im Jahr nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist an die Richtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung zur Gesundheitsvorsorge gekoppelt. Hierdurch sind insbesondere Fun-Sportarten und Fitnessstudiobeiträge ausgeschlossen. Im Ergebnis wird die erhoffte Vereinfachung wohl nicht immer erreicht werden. Der Freibetrag von 500 Euro reicht bei manchen Unternehmen vielleicht nicht aus. Aber auch der Verweis auf die Richtlinien der Krankenkassen ist nicht nur umständlich, diese Richtlinien sind außerdem sehr umfangreich und detailliert.

Weitere wichtige Änderungen

Darüber hinaus wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 die Verjährungsfrist für Steuerstraftaten auf bis zu 10 Jahre ausgedehnt. Ebenfalls wurde mit dem Jahressteuergesetz 2009 der Ort von Dienstleistungen bei der Umsatzsteuer neu geregelt. Ab dem Jahr 2010 werden Dienstleistungen umsatzsteuerlich grundsätzlich an dem Ort erbracht, an dem der Kunde ansässig ist. Wird die Dienstleistung an einen privaten Kunden oder den privaten Bereich eines Unternehmens erbracht, verbleibt es beim Ort der sonstigen Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Sonderregelungen (Vermittlungsleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück etc.), bei denen der Leistungsort jeweils gesondert zu prüfen ist. Systematisch widerspricht diese Neureglung dem Grundgedanken der Umsatzbesteuerung innerhalb der Europäischen Union im Land des Ursprungs der Leistung oder Lieferung. Die vielfältigen Interessen auf europäischer Ebene machen es jedoch immer schwerer, diese Systematik einzuhalten. Außerdem: Durch das erste Konjunkturpaket wurde die degressive Abschreibung in Höhe von 25% (wieder) eingeführt. Darüber hinaus wurden die Betriebsgrößengrenzen des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) ausgeweitet.

Fazit:

Ob das Jahressteuergesetz 2009 den Unternehmen mehr Rechtssicherheit bringt, ist zweifelhaft. Sicher ist, dass die neuen Regelungen mehr Bürokratie und damit höhere Kosten für die Wirtschaft nach sich

Autorenprofil

Jens Gewinnus (gewinnus.jens@dihk.de) ist Referatsleiter Unternehmenssteuern, Gewinnermittlung, Umwandlungsteuer beim DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. Der DIHK übernimmt als Dachorganisation der 80 deutschen IHKs die Interessenvertretung der deutschen Wirtschaft gegenüber der Politik auf nationaler und europäischer Ebene.
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