Das Bundesverfassungsgericht wird in diesem Jahr aller Voraussicht nach ein weiteres Mal zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht urteilen. Zu entscheiden ist die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von betrieblichem Vermögen gegenüber „Privatvermögen“ (zum Beispiel Finanzanlagen, Wertpapierdepot) mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Die Diskussion über eine mögliche Reform der Erbschaftsteuer nimmt bereits Fahrt auf.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde zuletzt zum 1. Juli 2016 in Reaktion auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) reformiert. Betriebsvermögen wird nach den geltenden Regelungen zu 85 % (Regelverschonung) oder auf Antrag des Erwerbers zu 100 % (Optionsverschonung) von der Erbschaftsteuer entlastet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen vor allem die Fortführung des Unternehmens und der Erhalt der Arbeitsplätze, was anhand der Lohnsummenregelung überwacht wird. Auf diese Weise wird der Vorgabe des BVerfG gefolgt, wonach die sachliche Rechtfertigung für die Verschonung allein im Schutz der Unternehmen und der damit verbundenen Arbeitsplätze besteht.
Bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen ist eine Verschonung nur nach vorheriger Verschonungsbedarfsprüfung oder in reduzierter Form („Abschmelzalternative“) möglich. Insbesondere die Verschonungsbedarfsprüfung, die dann zum Tragen kommt, wenn der Erwerb begünstigten betrieblichen Vermögens die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitet, ist Gegenstand heftiger Kritik: Denn im Wege der Verschonungsbedarfsprüfung wird auf Antrag des Erwerbers die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Betriebsvermögen erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Kritiker sehen darin „legale Steuerschlupflöcher“ und bemängeln, dass die Regelung oftmals dazu genutzt werde, große Betriebsvermögen bereits im Wege der Schenkung steuerfrei an (minderjährige) Kinder zu übertragen.
Aktuelle Reformüberlegungen aus Wissenschaft und Politik
Angesichts ihrer Komplexität und zahllosen Ungereimtheiten wird die Erbschaftsteuer häufig als „Dummensteuer“ tituliert, die nur zahle, wer schlecht beraten sei. Während die grundsätzliche Struktur der Verschonungsregelungen nachvollziehbar und verständlich ist, zeigt sich bei der konkreten Ausgestaltung der Vorschriften in der Tat eine erhebliche Komplexität. Beispielhaft sei die Bestimmung des – grundsätzlich steuerpflichtigen -Verwaltungsvermögens genannt (etwa im Kontext der „jungen Finanzmittel“).
Für die Steuerpflichtigen und ihre Berater geht diese Komplexität oftmals mit einer fehlenden Planungssicherheit hinsichtlich der finalen erbschaftsteuerlichen Belastung einher. Vonseiten der steuerrechtlichen Wissenschaft wird sogar ein strukturelles Vollzugsdefizit befürchtet, das aus den komplexen Regelungen erwachse. Vor diesem Hintergrund zielen jüngste Reformüberlegungen, insbesondere von Ökonomen (zum Beispiel ifo Institut, DIW, IW Köln) auf eine grundlegende Reform der Erbschaftsteuer, die mit einem spürbaren Abbau von Steuerbürokratie einhergehen soll.
Der Grundgedanke dieser Reformüberlegungen ist die Schaffung einer breiten Bemessungsgrundlage ohne Sonderregelungen und die Besteuerung mit einem für alle Vermögensarten einheitlichen Steuersatz („Flat Tax“). Auf diese Weise soll die Erbschaftsteuer einfacher, transparenter und gerechter gestaltet werden. Um Unternehmen und Arbeitsplätze nicht zu gefährden, werden zudem großzügige Stundungsregelungen über einen Zeitraum von zum Beispiel 20 Jahren vorgeschlagen. Die Höhe des Steuersatzes eines aufkommensneutralen Flat-Tax-Modells hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa von der Ausgestaltung der Freibeträge. Aktuelle Simulationsmodelle lassen einen Steuersatz von 15 % bis 25 % erwarten. Dies würde für viele Unternehmen gegenüber dem Status quo eine nicht unerhebliche zusätzliche Erbschaftsteuerbelastung darstellen.
Politische Hürden und die Reformvorschläge der SPD
Ob ein einheitlicher, niedriger Steuersatz überhaupt eine politische Realisierungschance besitzt, ist mehr als fraglich. Ein Flat-Tax-Modell mit einem Steuersatz von beispielsweise 20 % würde Erbschaften und Schenkungen von Finanzvermögen und Luxusgütern, die im Status quo mit bis zu 50 % besteuert werden, tendenziell entlasten. Dies dürfte im politischen Diskurs kaum mehrheitsfähig sein. Es überrascht daher nicht, dass die ersten Reformüberlegungen der SPD keinen einheitlichen Steuersatz, sondern eine progressive Besteuerung vorsehen, ohne bereits Aussagen zur Höhe der Steuersätze zu treffen. Ferner sieht der SPD-Vorschlag anstelle der bestehenden Verschonungsregelungen einen Unternehmensfreibetrag in Höhe von 5 Mio. EUR und eine Stundungsmöglichkeit über einen Zeitraum von 20 Jahren vor.
Aus Sicht der Wirtschaft ist der vorgesehene Freibetrag deutlich zu niedrig bemessen und kann den geplanten Wegfall der bisherigen Verschonung des Betriebsvermögens nicht ausgleichen. Gerade im industriellen Mittelstand wird der Freibetrag von 5 Mio. EUR sehr schnell überschritten, da das Betriebsvermögen typischerweise werthaltige Maschinen, Anlagen, Fuhrparks, Betriebsgrundstücke et cetera umfasst. Die vorgeschlagene Stundung ist zwar grundsätzlich positiv, ändert aber im Ergebnis nichts an der erwartbar höheren Erbschaftsteuer. Zudem kann auch im Falle der Stundung die Unternehmensbilanz belastet, die Kreditwürdigkeit geschmälert und somit der Handlungsspielraum des Unternehmens negativ beeinträchtigt werden.
Herausforderungen der Unternehmensbewertung
Als Achillesferse einer Erbschaftsteuerreform dürfte sich die Unternehmensbewertung herausstellen – insbesondere im Falle einer grundlegenden Reform mit Wegfall der bisherigen Verschonungsregelungen. Bereits in der Entscheidung vom 7. November 2006 hatte das BVerfG dem Gesetzgeber auferlegt, angesichts der gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßenden Bewertung von Betriebsvermögen eine Neuregelung zu treffen, die realitätsgerechte Bewertungsmaßstäbe anlegt.
Die Problematik der „realitätsgerechten“ Unternehmensbewertung
Bedauerlicherweise kommt die Schwierigkeit einer „realitätsgerechten“ Bewertung von Unternehmen in der Diskussion bislang eher zu kurz. Um eine tragfähige Erbschaftsteuerbelastung sicherzustellen, bedarf es in den Worten des BVerfG einer „Ertragswertermittlung, die den wirklichen Wert des Unternehmens widerspiegelt“, um die Bemessungsgrundlage, das heißt den Unternehmenswert, realitätsgerecht zu bestimmen. Anderenfalls ist eine überhöhte Besteuerung die Konsequenz.
Was sich eher trivial anhört, ist aber in der Praxis höchst komplex. Das Bewertungsgesetz lässt es zum Beispiel derzeit nicht zu, dass wert- und preismindernde Faktoren, die für viele familiengeführte Unternehmen typisch sind, bei der Bewertung des Betriebsvermögens berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen, Thesaurierungsvorgaben oder Veräußerungsverbote. Diese Beschränkungen sind darauf gerichtet, Unternehmen zu schützen und ihren Fortbestand zu sichern, indem zum Beispiel überhöhte Ausschüttungen an die Gesellschafter verhindert werden. Dies hat allerdings zur Folge, dass der Wert der Unternehmensbeteiligungen gemindert ist. Eine markt- und realitätsgerechte Bewertung von Betriebsvermögen erfordert es, dass derartige wert- und preismindernde Bestimmungen, die Erben von Betriebsvermögen aufgrund von gesellschaftsvertraglicher Bindung nicht einseitig auflösen können, berücksichtigt werden.
Aus Praktikabilitätsgründen könnte ein pauschaler Bewertungsabschlag infrage kommen, wenn entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen vorliegen. Ein solcher Ansatz ist bereits dem geltenden Erbschaftsteuerrecht nicht fremd und im sogenannten Vorwegabschlag für Familienunternehmen angelegt. Die geltende Regelung ist aber zu restriktiv ausgestaltet (vor allem hinsichtlich der kumulativen Voraussetzungen sowie der langen Vor- und Nachlauffristen) und daher in der Praxis kaum anwendbar.
Reformbedarf beim vereinfachten Ertragswertverfahren
Auch bei dem vereinfachten Ertragswertverfahren besteht Reformbedarf. Das Verfahren hat für den Mittelstand große Relevanz, da es leicht anzuwenden ist. Allerdings hat der Gesetzgeber den Kapitalisierungsfaktor mit einem Wert von 13,75 festgeschrieben. Dies führt zu Unternehmenswerten, die nur in den seltensten Fällen „realitätsnah“, vielmehr deutlich überzogen sind.
FAZIT
Eine Reform der Erbschaftsteuer will sorgfältig durchdacht sein. Auch vermeintlich einfache Modelle bergen Risiken und Nebenwirkungen. Gerade in dem derzeit für viele Unternehmen sehr schwierigen wirtschaftlichen Umfeld sollte der Gesetzgeber die Folgen etwaiger Rechtsänderungen genau überdenken und auch die Unternehmensbewertung in den Blick nehmen.
👉 Dieser Beitrag erscheint auch in der nächsten Magazinausgabe der Unternehmeredition 1/2026.





