Website-Icon Unternehmeredition.de

Die GmbH & Co. KG

Die laufende Besteuerung verliert als Motiv für einen Rechtsformwechsel immer mehr an Bedeutung. Dies liegt an der mittlerweile weitgehend rechtsformneutralen Besteuerung. Steht aber die Unternehmensnachfolge an, zeigt sich, dass die GmbH & Co. KG deutlich mehr Flexibilität bietet als eine reine GmbH.

Bei der Planung der Unternehmensnachfolge sollte ein etwaiger Rechtsformwechsel in die GmbH & Co. KG frühzeitig geprüft werden. Ihre Vorteile zeigen sich bei Umstrukturierungen, die im Vorfeld der Unternehmensnachfolge durchgeführt werden, genauso wie bei der Vereinbarung von Versorgungsleistungen zugunsten des Übergebers. Auch bei der erbschaftsteuerlichen Begünstigung sind die Hürden deutlich geringer als bei einer GmbH. Schließlich ist die GmbH & Co. KG auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht interessant, etwa wenn die Nachfolger zunächst nur als Kommanditisten beteiligt werden sollen.

Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kommt es oft vor, dass einzelne Wirtschaftsgüter, wie z.B. Grundstücke, nicht auf den Nachfolger übergehen sollen, da dieser entweder den Kaufpreis nicht aufbringen kann oder der Übergeber das Grundstück für seine eigene Altersversorgung zurückbehalten will. Gehört das Grundstück dann zum Vermögen einer GmbH, sind die stillen Reserven regelmäßig aufzudecken und zu versteuern. Die engen Ausnahmetatbestände, wie etwa die Möglichkeit einer steuerneutralen Spaltung, liegen in der Praxis meist nicht vor.

Ganz anders ist die Situation bei der GmbH & Co. KG: Hier regelt das Gesetz ausdrücklich, dass generell auch einzelne Wirtschaftsgüter zum Buchwert – und damit steuerneutral – übertragen werden können, etwa in eine andere GmbH & Co. KG. Zu einer Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven kommt es dann nicht.

Transparenzprinzip bei der Grunderwerbsteuer

Auch bei der Grunderwerbsteuer hat die GmbH das Nachsehen: Die Übertragung eines Grundstücks vom Gesellschafter auf die GmbH und umgekehrt löst stets Grunderwerbsteuer aus. Bei der GmbH & Co. KG gilt hingegen das Transparenzprinzip. Das bedeutet, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, soweit die Beteiligungen am Grundstück und an der Gesellschaft übereinstimmen. Vor dem Hintergrund, dass einige Bundesländer den Grunderwerbsteuersatz seit dessen Freigabe nahezu verdoppelt haben, kommt diesem Unterschied bei der Umsetzung der Unternehmensnachfolge erhebliche Bedeutung zu.Versorgung des Übergebers

Oftmals lässt sich der Übergeber bei der Übertragung des Unternehmens auf die nachfolgende Generation eine lebenslange Versorgungsleistung einräumen. Der Nachfolger kann den Betrag als Sonderausgabe abziehen, während der Übergeber ihn zu versteuern hat. Dies ist wegen der meist unterschiedlichen Steuersätze lukrativ. Auch hier punktet wieder die GmbH & Co. KG: Derartige Versorgungsleistungen sind nämlich unabhängig von der Höhe des übertragenen Anteils steuerbegünstigt.

Dies ist bei der GmbH anders. Hier stellt der Gesetzgeber seit geraumer Zeit hohe Anforderungen. Es müssen mindestens 50% der Unternehmensanteile übertragen werden. Zudem muss der Übergeber sein Geschäftsführeramt mit der Übertragung zwingend aufgeben und der Nachfolger muss dieses übernehmen. Werden diese „Spielregeln“ missachtet und wird trotzdem eine Versorgungsleistung vereinbart, tappt der Unternehmer in die Steuerfalle: Er wird dann so behandelt, als hätte er seinen Anteil an einen Dritten verkauft. Eine gleitende und vor allem steuerschonende Unternehmensnachfolge wird durch diese Regelungen bei der GmbH fast unmöglich. Es bleibt dann nur noch eine Nießbrauchslösung, die in der Praxis aber weniger leicht zu handhaben ist.

Erbschaftsteuerliche Vorteile

Die ungleiche Behandlung beider Rechtsformen bei den Versorgungsleistungen setzt sich bei der Erbschaftsteuer fort. Während Kommanditanteile wiederum unabhängig von der übertragenen Quote begünstigt sind, müssen bei der GmbH stets mehr als 25% auf den Nachfolger übergehen, damit die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen greift. Bei der schrittweisen Anteilsübertragung lauert daher eine weitere Steuerfalle, wenn zunächst 75% der Anteile übertragen werden und im letzten Schritt die Mindestquote nicht mehr erreicht werden kann.„Abschreibungs-Step-up“ im Privatvermögen

Die GmbH & Co. KG eignet sich auch sehr gut dazu, Privatvermögen – etwa Immobilien – in Betriebsvermögen zu überführen. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht spielt das gegenwärtig zwar keine Rolle mehr. Einkommensteuerlich kann damit aber – quasi zum Nulltarif – neues Abschreibungsvolumen generiert werden, wenn seit langer Zeit gehaltene Grundstücke zum Verkehrswert in die Gesellschaft eingebracht werden. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nämlich um ein Veräußerungsgeschäft, so dass keine Anrechnung bereits abgezogener Abschreibungsbeträge erfolgt.

Hohe Flexibilität im Gesellschaftsrecht

Auch im Zivilrecht bietet die GmbH & Co. KG handfeste Vorteile. Sie ermöglicht, die Nachfolger frühzeitig durch die Übertragung von Kommanditanteilen an das Unternehmen zu binden, ohne ihnen zwingend umfassende Mitspracherechte einzuräumen zu müssen. Anteilsübertragungen und Satzungsänderungen sind zudem formfrei möglich, sodass anders als bei der GmbH keine Beurkundungskosten anfallen.

 

Fazit

Die GmbH & Co. KG stellt für die Praxis eine äußert flexible Rechtsform dar, die es ermöglicht, zusätzliche Steuerbelastungen bei der Nachfolge zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist eine frühzeitige Planung des Nachfolgeprojekts, vor allem auch die Prüfung eines etwaigen Formwechsels in die GmbH & Co. KG, zu empfehlen. Oftmals sind nämlich Wartefristen von mehreren Jahren zu beachten, etwa bei der Grunderwerbsteuer, wenn im Anschluss an den Formwechsel ein Grundstück auf einen Gesellschafter übertragen werden soll. Auch ertragsteuerlich bestehen Risiken, wenn die Ausgliederung von Grundstücken mit der Anteilsübertragung zeitlich zusammenfällt.


Zu den Personen

Diplom-Betriebswirt (FH) Florian Huber, (florian.huber@spitzweg.com), ist Steuerberater und Dr. Stefan Simon, Rechtsanwalt, Maître en Droit International et Européen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, (stefan.simon@spitzweg.com), ist Partner der SPITZWEG Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer. Die Kanzlei betreut insbesondere mittelständische Unternehmen in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen der Umstrukturierung sowie der Unternehmensnachfolge. www.spitzweg.com

Die mobile Version verlassen