Dual Track gilt in der Eigenverwaltung vielen als Absicherung: Parallel zum Insolvenzplan wird ein Investorenprozess aufgesetzt, um Optionen zu prüfen, Werte zu vergleichen und Gläubigerinteressen zu schützen. Thomas Planer sieht diese Praxis kritisch, jedenfalls dann, wenn daraus faktisch ein Verkaufszwang entsteht. Aus seiner Sicht widerspricht ein reflexhaft geforderter M&A-Prozess dem Leitbild der Eigenverwaltung, die Unternehmer gerade zur frühzeitigen Antragstellung motivieren soll. Im Gespräch mit der Unternehmeredition erläutert er, warum ein modifizierter Dual Track sinnvoll sein kann, wann er schadet und worauf mittelständische Unternehmer achten sollten.
Unternehmeredition: Herr Planer, Dual Track klingt zunächst nach maximaler Absicherung: Insolvenzplan und Investorenprozess werden parallel verfolgt. Warum sehen Sie diese Praxis kritisch?
Thomas Planer: Man muss zunächst verstehen, warum die Eigenverwaltung überhaupt eingeführt wurde. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Unternehmer Insolvenz häufig erst sehr spät anmelden, oft erst dann, wenn schon der Tatbestand der Insolvenzverschleppung im Raum steht. Der Grund liegt auf der Hand: Wer in die Regelinsolvenz geht, verliert die Kontrolle über sein Unternehmen. Genau das wollte der Gesetzgeber ändern. Die Eigenverwaltung ist als Anreiz gedacht: Wer rechtzeitig kommt und ein sanierungsfähiges Unternehmen hat, bleibt im Driver‘s Seat und kann das Unternehmen selbst sanieren.
Genau da liegt aber das Problem: Wenn gleichzeitig reflexartig ein Dual-Track-Verfahren verlangt wird, kehrt sich diese Anreizlogik um. Der Unternehmer soll frühzeitig kommen, soll Verantwortung übernehmen, soll sanieren – und findet sich dann plötzlich in einer Situation wieder, in der sein Unternehmen zum Verkauf gestellt wird. Das ist aus meiner Sicht ein Bruch mit dem Leitbild der Eigenverwaltung.
Bedeutet das: Ein Dual Track ist in der Eigenverwaltung rechtlich gar nicht vorgeschrieben?
Genau. Die Insolvenzordnung kennt keinen Dual-Track-Zwang. Es steht nirgends, dass in der Eigenverwaltung zwingend ein M&A-Prozess durchgeführt werden muss. In der Praxis wird das aber von Sachwaltern häufig gefordert. Wenn kein Investorenprozess eingeleitet wird, wird argumentiert, dies könne ein Nachteil für die Gläubiger sein. Im Extremfall wird sogar damit gedroht, in die Regelinsolvenz zu wechseln.
Das halte ich für problematisch. Denn aus meiner Sicht gibt es dafür keine Rechtsgrundlage. Natürlich müssen Gläubiger geschützt werden. Aber daraus folgt nicht automatisch, dass jedes eigenverwaltete Unternehmen zum Verkauf angeboten werden muss.
Halten Sie eine Investorensuche in der Eigenverwaltung grundsätzlich für falsch?
Nein, überhaupt nicht. Es ist nicht so, dass eine Investorensuche in der Eigenverwaltung per se verkehrt wäre. Sie muss nur anders gedacht werden als in der Regelinsolvenz. In der Regelinsolvenz sucht man häufig einen Investor, der das Unternehmen zu 100% übernimmt. In der Eigenverwaltung kann es dagegen sehr sinnvoll sein, einen Co-Investor zu suchen.
Ein solcher Co-Investor kann den Unternehmer dort ergänzen, wo Ressourcen fehlen: Kapital für die Zukunft, kaufmännisches Know-how, Vertriebsstärke oder andere Kompetenzen. Wenn ein Unternehmer zum Beispiel ein hervorragender Techniker ist, ihm aber kaufmännische Strukturen fehlen, kann ein Investor genau diese Lücke schließen. Dann stärkt der Investor das Unternehmen, ohne dass der Unternehmer zwingend vollständig herausgedrängt wird.
Wie lässt sich ein solcher modifizierter Dual Track in der Praxis durchsetzen?
Der ausschlaggebende Punkt sind die Gläubiger. Wer die wesentlichen Gläubiger hinter sich hat, führt das Verfahren. Deshalb ist es entscheidend, die Gläubiger frühzeitig mitzunehmen – idealerweise schon vor Antragstellung. Man muss ihnen erklären, warum eine Co-Investorenlösung für sie keinen Nachteil darstellt, sondern sogar vorteilhaft sein kann.
Nehmen Sie einen Gläubiger, der zugleich Lieferant ist. Für ihn ist nicht nur die Quote im Verfahren relevant. Ihn interessiert auch, ob er während des Verfahrens und danach weiter Geschäft mit dem Unternehmen machen kann. Wenn ein fremder Investor das Unternehmen komplett übernimmt, bringt dieser möglicherweise eigene Lieferanten mit. Dann ist der bisherige Lieferant draußen. Wenn das Unternehmen dagegen saniert wird und mit einem Co-Investor fortgeführt werden kann, bleibt die Geschäftsbeziehung erhalten. Für viele Gläubiger ist das ein starkes Argument.
Häufig wird der Investorenprozess auch als Markttest verstanden, um eine Schlechterstellung der Gläubiger auszuschließen. Wie begegnen Sie diesem Argument?
Man muss den Vergleich richtig ziehen. In der Regelinsolvenz wird ein Unternehmen oft sehr schnell nach Eröffnung verkauft – in einem unsanierten oder nur gering sanierten Zustand. Der Kaufpreis ist dann entsprechend niedrig. Wenn ich ein Unternehmen in der Eigenverwaltung aber zunächst durchsaniere, hat es eine deutlich höhere Werthaltigkeit.
Das kann bedeuten: Selbst wenn ich später nur einen Teil des Unternehmens an einen Co-Investor verkaufe, kann der erzielte Wert höher sein als bei einem Komplettverkauf kurz nach Eröffnung in der Regelinsolvenz. Das ist ein wichtiges Argument gegenüber Gläubigern und Sachwaltern. Ein modifiziertes Distressed-M&A-Verfahren kann also sehr wohl den Gläubigerinteressen dienen – nur eben nicht zwangsläufig in Form eines vollständigen Verkaufs.
Wo kann ein erzwungener Dual Track besonders schaden?
Ein Beispiel ist die Nachfolge. Stellen Sie sich vor, es gibt Familienmitglieder, die bereit und geeignet wären, das Unternehmen fortzuführen. Wenn dann trotzdem ein offener Dual Track gefordert wird, können auch Wettbewerber in den Prozess einsteigen – manchmal ohne echtes Erwerbsinteresse. Sie treiben den Preis für die Nachfolgelösung nach oben, am Ende kommt diese Lösung nicht zustande, und der vermeintliche Investor springt ebenfalls ab. Im schlimmsten Fall wird das Unternehmen zerschlagen und der Wettbewerber ist einen Konkurrenten los.
Sie sagen also nicht: niemals Verkauf. Sondern: keine Vorfestlegung?
Richtig. Es gibt selbstverständlich Fälle, in denen auch in der Eigenverwaltung ein Komplettverkauf sinnvoll ist. Wir hatten selbst Verfahren, in denen wir zu der Einschätzung gekommen sind: Die Unternehmerfamilie ist dauerhaft nicht in der Lage, das Unternehmen adäquat weiterzuführen, auch nicht nach der Sanierung. Dann ist es besser, das Unternehmen jetzt geordnet zu verkaufen, statt in zwei Jahren wieder in einer noch schwierigeren Situation zu stehen.
Aber das ist eine individuelle Entscheidung. Genau das ist der Punkt. Die Forderung nach einem Dual Track nimmt diese individuelle Entscheidung vorweg und institutionalisiert sie. Das halte ich für falsch. In der Eigenverwaltung muss flexibel geprüft werden, welche Lösung für Unternehmen und Gläubiger die beste ist.
Was empfehlen Sie mittelständischen Unternehmern, die eine Eigenverwaltung als Sanierungsinstrument in Betracht ziehen?
Das Wichtigste ist: Schauen Sie sehr genau, mit welchem Sanierer Sie in ein solches Verfahren gehen. Wenn auf der Seite der Sachwaltung ein Insolvenzverwalter steht und auf der Seite des Sanierers ebenfalls jemand, der im Denken eines Insolvenzverwalters verhaftet ist, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass beide gemeinsam reflexartig einen M&A-Prozess aufsetzen – ohne ausreichend zu hinterfragen, ob das wirklich im Interesse des Unternehmers und des Unternehmens liegt.
Ein Unternehmer braucht einen Sanierer, der das Eigenverwaltungsverfahren wirklich beherrscht, der fachlich stark genug ist und auch die breite Brust hat, einem Sachwalter zu widersprechen, wenn dieser aus seiner Insolvenzverwalterlogik heraus einen bestimmten Weg vorgeben will. Natürlich immer innerhalb dessen, was die Insolvenzordnung zulässt. Aber die Interessen des Unternehmers und der Erhalt des Unternehmens müssen im Blick bleiben.
Woran erkennt man, ob ein Unternehmen überhaupt für die Eigenverwaltung geeignet ist?
Der Gesetzgeber hat in § 270a InsO einen Kriterienkatalog formuliert, den ich für sehr sinnvoll halte. Erstens braucht es einen belastbaren Finanz- und Wirtschaftsplan für mindestens sechs Monate. Daraus müssen Gericht und Sachwalter erkennen können, dass das Unternehmen im Verfahren wirtschaftlich stabil geführt werden kann und keine Masse vernichtet wird. Im Idealfall zeigt der Plan sogar, dass im Verfahren Wert für die Gläubiger geschaffen wird.
Zweitens braucht es ein schlüssiges Sanierungskonzept. Dabei geht es nicht um ein IDW-S6-Gutachten, sondern um die zentralen Fragen: Warum ist das Unternehmen in die Krise geraten? Mit welchen Maßnahmen sollen diese Ursachen beseitigt werden? Und welches Ziel hat die Sanierung?
Drittens muss klar sein, wie der Stand der Gespräche mit wesentlichen Gläubigern ist. Wenn etwa die Hausbank als größter Gläubiger sagt: „Wir trauen dem Unternehmer die Eigenverwaltung nicht zu“, dann wird es schwierig. Viertens muss Insolvenz-Know-how in die Eigenverwaltung kommen – etwa durch einen erfahrenen Sanierer als Berater oder Organ. Und fünftens darf es keine Themen geben, die gegen die Sanierungswürdigkeit sprechen, etwa bereits gestellte Gläubigeranträge, Vollstreckungsmaßnahmen oder strafrechtlich relevante Zahlungsrückstände.
Welche Rolle spielt der Unternehmer selbst?
Eine sehr große. Der erfahrene Sanierer muss beurteilen, ob er mit diesem Unternehmer oder dieser Unternehmerin das Unternehmen tatsächlich durchsaniert bekommt. Wenn ich erkenne, dass wesentliche Fähigkeiten fehlen, muss ich prüfen: Kann ein Co-Investor diese Lücken schließen? Und ist der Unternehmer bereit, einen solchen Co-Investor ins Unternehmen zu lassen? Wenn er das von vornherein ablehnt, würde ich ihn als Sanierer nicht begleiten wollen.
Eigenverwaltung ist kein Freifahrtschein. Sie setzt Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit voraus. Aber wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, sollte der Unternehmer auch die Chance bekommen, das Unternehmen zu sanieren und nicht sofort durch einen faktischen Verkaufszwang torpediert werden.
Was müsste sich aus Ihrer Sicht in der Praxis ändern?
Manche Sachwalter sollten sich in der Eigenverwaltung stärker auf ihre Sachwalterrolle konzentrieren und nicht reflexartig mit einer Insolvenzverwaltermentalität agieren. Es sollte selbstverständlich sein, dass nicht automatisch ein vollständiger Verkaufsprozess gefordert wird. Die Entscheidung, ob ein Distressed-M&A-Verfahren sinnvoll ist und wie es ausgestaltet wird, sollte beim Eigenverwalter und dem Sanierer liegen – unter Einbindung der Gläubiger.
Die Eigenverwaltung soll für sanierungsfähige Unternehmen das Standardverfahren sein. Dann kann ich aber nicht gleichzeitig erwarten, dass der Unternehmer sehenden Auges das Risiko eingeht, sein Unternehmen zu verlieren, nur weil er frühzeitig handelt. Er würde sonst dafür bestraft, dass er das Instrument nutzt, das der Gesetzgeber gerade als Anreiz geschaffen hat. Das ergibt keinen Sinn.
Herr Planer, wir danken Ihnen für das Gespräch!
Das Interview führte Eva Rathgeber.
ZUM INTERVIEWPARTNER

Thomas Planer ist Sanierungsspezialist für Insolvenz in Eigenverwaltung nach § 270 InsO sowie des StaRUG und geschäftsführender Gesellschafter der Planer & Kollegen GmbH, die Unternehmer bei der strategischen und leistungswirtschaftlichen Restrukturierung und Sanierung begleitet. Er ist KMU-Fachberater Sanierung, Mitglied im Berufsverband BDU und dessen Fachgruppe Sanierung Restrukturierung sowie des NIVD – Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.V. Mit über 500 erfolgreich durchgeführten Eigenverwaltungsverfahren und 1.300 erfolgreich sanierten Unternehmen in mehr als 35 Jahren, ist Thomas Planer mit seinem Team einer der erfahrensten Sanierungsberater in Deutschland.







