Der Ertragsteuerinformationsbericht kommt!  

Das Public CbCR verpflichtet große multinationale Unternehmensgruppen erstmals zur Offenlegung zentraler Steuer- und Unternehmensdaten

Public CbCR: Ab sofort besteht eine Pflicht zur Offenlegung von Steuerdaten für Großkonzerne in Form eines Ertragssteuerinformationsberichts.
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Im Zuge des sogenannten Public Country-by-Country-Reporting (Public CbCR) sind bestimmte Unternehmen verpflichtet, umfangreiche steuerliche Informationen offenzulegen. Ein solcher Ertragsteuerinformationsbericht muss erstmals für nach dem
21. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahre veröffentlicht werden.

Mit der Einführung des Public CbCR werden große grenzüberschreitend tätige Unternehmen oder multinationale Unternehmensgruppen aufgrund von EU-Vorgaben erstmals zur Offenlegung zentraler Steuer- und Unternehmensdaten im Rahmen eines sogenannten Ertragsteuerinformationsberichts, kurz EIB, verpflichtet. Deutschland hat die zugrundeliegende Richtlinie im Handelsgesetzbuch (§§ 342h ff. HGB) umgesetzt. Die neuen Regeln gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen. Die Offenlegung des EIB muss innerhalb eines Jahres ab Ende des Geschäftsjahres erfolgen, für das der Bericht erstellt werden muss. Stimmt das Wirtschaftsjahr eines Unternehmens mit dem Kalenderjahr überein, ist der EIB somit erstmals für das Geschäftsjahr 2025 zu erstellen und bis Ende 2026 zu veröffentlichen.

Das neue Public CbCR unterscheidet sich von dem bereits seit 2016 verpflichtenden steuerlichen CbCR (§ 138a AO) durch den Adressatenkreis: Das steuerliche CbCR ist lediglich an die Finanzbehörde zu übermitteln, um über die länderbezogene Verteilung von Gewinnen, Steuern und weiterer Kennzahlen zu informieren. Demgegenüber richtet sich das Public CbCR an die breite Öffentlichkeit. Das Ziel des Public CbCR besteht darin, durch mehr Transparenz eine öffentliche Debatte darüber zu ermöglichen, ob Unternehmen ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind.

Wer ist betroffen?

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Public CbCR knüpft – wie auch das steuerliche CbCR und der Anwendungsbereich der globalen Mindeststeuer – an die Schwelle von
750 Mio. EUR Konzernumsatz. Konkret müssen beim Public CbCR die Umsatzerlöse beziehungsweise Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen (Umsatzschwelle).

Vom Public CbCR sind grundsätzlich sowohl inländische unverbundene Unternehmen als auch oberste Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe betroffen, die über eine Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat verfügen, sofern die Umsatzschwelle von dem unverbundenen Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe überschritten wird. Auch fallen nach den Größenklassen des Handelsgesetzbuchs als mittelgroß oder groß einzustufende inländische Tochtergesellschaften von Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der EU/EWR unter die Vorgaben des Public CbCR, wenn die Umsatzschwelle von der Unternehmensgruppe überschritten wird. Daneben unterliegen inländische Zweigniederlassungen von außerhalb der EU und des EWR ansässigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen der Pflicht zur Übermittlung eines EIB, vorausgesetzt die Umsätze der Zweigniederlassung überschreiten in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 12 Mio. EUR und das Mutterunternehmen beziehungsweise die Unternehmensgruppe überschreitet die Umsatzschwelle.

Hinweis: Kommen betroffene Unternehmen der Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen von bis zu 250.000 EUR geahndet werden kann.

Welche Informationen sind offenzulegen?

Im Rahmen des Public CbCR sind Angaben zu den einzubeziehenden Unternehmen, eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit sowie verschiedene Kennzahlen wie die Anzahl der Arbeitnehmer, die Erträge sowie die für den Berichtszeitraum zu zahlende Ertragsteuer offenzulegen.

Die Angaben sind getrennt für jeden EU/EWR-Staat sowie für jedes Steuerhoheitsgebiet, das gemäß der EU-Liste als nicht kooperativ eingestuft wurde, auszuweisen. Für alle übrigen Steuerhoheitsgebiete können die Angaben zusammengefasst werden.

Hinweis: Die offenzulegenden Informationen entsprechen bei Ausübung entsprechender Wahlrechte im Wesentlichen den Angaben des steuerlichen CbCR. Mögliche Abweichungen sind dennoch im Detail zu prüfen.

Für einzelne Angaben besteht bei entsprechender Begründung die Möglichkeit, diese nicht in den EIB aufzunehmen, wenn ihre Offenlegung für das Unternehmen, auf das sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil bedeuten würde. Die nicht aufgenommenen Angaben sind allerdings spätestens in den EIB aufzunehmen, der für das vierte Geschäftsjahr nach dem Berichtszeitraum zu erstellen ist.

Wie erfolgt die Veröffentlichung?

Der EIB muss grundsätzlich unter Verwendung eines durch die EU-Kommission festgelegten Formblatts in einem maschinenlesbaren Format erstellt und in deutscher Sprache beim Unternehmensregister eingereicht werden.

Zudem ist der EIB für mindestens fünf Jahre auf der Internetseite des berichtspflichtigen Unternehmens kostenlos zugänglich zu machen. Alternativ reicht ein Hinweis auf der Internetseite aus, dass der Bericht kostenlos über das Unternehmensregister verfügbar ist und dass die Veröffentlichung auf der Internetseite deshalb entfällt.

Die Einreichung beim Unternehmensregister und die Veröffentlichung auf der Internetseite müssen innerhalb eines Jahres nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, auf das sich der EIB bezieht, erfolgen.

Was ist jetzt zu tun?

Die Basis für das Public CbCR bilden die Daten gemäß Rechnungslegungsvorschriften, nach denen der Jahresabschluss des jeweiligen Unternehmens erstellt wird. Daher ist grundsätzlich der Einzelabschluss heranzuziehen. Aus Vereinfachungsgründen besteht jedoch die Möglichkeit, das Public CbCR unmittelbar aus den Datengrundlagen des steuerlichen CbCR abzuleiten. Das steuerliche CbCR basiert regelmäßig auf den Konzernrechnungslegungsdaten der sogenannten Handelsbilanz II.

Potenziell berichtspflichtige Unternehmen sollten bestehende Prozesse im Rahmen der Einführung des Public CbCR ausbauen beziehungsweise zentral auf die jeweiligen Berichtspflichten abstimmen. Unternehmen, die bereits ein steuerliches CbCR erstellen, sollten prüfen, inwiefern die Daten des steuerlichen CbCR auch für das Public CbCR verwendet werden können und sich dabei gezielt auf eventuelle Abweichungen zwischen steuerlichem und Public CbCR konzentrieren.

Ferner sollte angestrebt werden, die CbCR-Daten bereits im Rahmen der Jahresabschlusserstellung zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen, um die Veröffentlichungsfristen einhalten zu können.

Abschließend sollte erwogen werden, ob und inwiefern zusätzliche Informationen als begleitende Erläuterung des EIB auf der Website veröffentlicht werden sollten, um etwaigen Fehlinterpretationen vorzugreifen.

Hinweis: Ausführlich geht Dr. Daniel Zöller auf das Public CbCR, die damit verbundenen Transparenzpflichten und Reputationsrisiken in einer aktuelle Folge des RSM Ebner Stolz Mittelstandstalks ein.

Autorenprofil
Dr. Daniel Zöller

Dr. Daniel Zöller ist Steuerberater und Partner bei RSM Ebner Stolz in Stuttgart. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere im internationalen Steuerrecht. Daneben berät er bei Umstrukturierungen mittelständischer Unternehmen und begleitet anspruchsvolle Betriebsprüfungen. Weitere Themenschwerpunkte liegen im Bereich der Quellensteuern, des Außensteuerrechts, der Wegzugsbesteuerung und der Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten. Darüber hinaus ist der Autor zahlreicher Fachpublikationen sowie Mitglied in der Arbeitsgruppe Ertragssteuerinformationsbericht des Instituts der Wirtschaftsprüfer.

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