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creditshelf Finanz-Talk Digital: „Nachfolge keinem Zufall überlassen“

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„Wer sein Lebenswerk erhalten will, sollte seine Nachfolge nicht dem Zufall überlassen“ −  so lautete der Titel eines am 4. Februar von der creditshelf AG organisierten Finanz-Talks Digital, der sich damit beschäftigte, wie man den unternehmerischen Nachfolgeprozess strategisch, zeitlich, finanziell und rechtlich optimal planen und umsetzen kann.

Richard Heller, Regionalleiter Firmenkunden creditshelf AG führte als Moderator durch die Veranstaltung. © creditshelf

“Nachfolgefinanzierung ist ein wichtiger Baustein im Portfolio von creditshelf”, sagte Richard Heller, Regionalleiter Firmenkunden creditshelf AG, der als Moderator durch die Veranstaltung führte. Für den klassischen Mittelstand sei es bisweilen schwierig, von den Hausbanken eine Gesamtfinanzierung für so eine Transaktion zu erhalten. Diese Lücke fülle man bei creditshelf.
Referentin Maren Lorth, Gründerin und Inhaberin der Unternehmensberatung Mi[de] – Mittelstand denken, wies in ihrem Vortrag auf die schlechter werdenden Rahmenbedingungen hin: „Gab es 2002 noch über 200.000 Übernahmegründer, waren es 2015 weniger als ein Drittel. In drei von vier Familienunternehmen ist die Nachfolge ungeregelt. Fast 50% finden aktuell keinen passenden Nachfolger.“

Empfehlung: Notfallkoffer packen und Plan B bereithalten

Nach Ansicht von Maren Lorth, Inhaberin der Unternehmensberatung Mi[de] – Mittelstand denken, sollte man bei Nachfolgeregelungen immer einen Plan B in der Tasche haben © creditshelf
Nachfolgeplanung beginne eigentlich direkt mit der Gründung, betonte die Beraterin. Vor allem ein Thema werde häufig außer Acht gelassen, das sei die plötzliche Nachfolge, d.h. der überraschende Todesfall oder eine vorübergehende längere Krankheit. Lorth empfiehlt deshalb: „Zumindest für diesen Fall sollten Sie einen Notfallkoffer packen, wo beispielsweise alle wichtigen Verträge drin sind, der Status wichtiger Projekte aufgelistet oder wer zeichnungs- und vertretungsberechtigt ist.“ Auch bei der externen Nachfolge könne es Probleme geben, so Lorth, beispielsweise dann, wenn der externe Nachfolger keine Akzeptanz im Unternehmen finde. Deshalb soll man nach Ansicht der Beraterin auch immer einen Plan B in der Tasche haben. Die Risiken nicht erfolgreicher Nachfolgeplanung liegen ihrer Auffassung nach auf der Hand: Handlungsunfähigkeit bzw. Liquiditätskrisen des Unternehmens sowie ein möglicherweise nervenaufreibender Kampf um das Erbe. Wichtig sei deshalb vor allem, rechtzeitig zu starten, den Status quo und wichtige Fragen vorab zu klären. Insbesondere müsse man sich über die Ziele klar werden und beispielsweise prüfen, ob der Nachfolger aus der Familie oder extern bestellt werden solle.

Nachfolger sollte fachlich, persönlich und in finanzieller Hinsicht überzeugen

„In der Regel planen weniger als 30% der Familienunternehmen mit externen Nachfolgern. Die Realität sieht so aus: 40% der Nachfolger werden durch Sohn oder Tochter bestellt, 30% extern“, sagte Lorth und gab noch weitere Empfehlungen: Der Nachfolger müsse drei Anforderungen erfüllen, nämlich fachliche wie persönliche Kompetenz und finanzielle Potenz. Beim Nachfolger sei deshalb auf die richtige Ausbildung zu achten, und er müsse möglichst früh genug ans Unternehmen herangeführt werden. Gründe, warum Nachfolgeplanungen scheiterten, könnten auch in der Person des Unternehmers selbst liegen, der nicht loslassen wolle, Angst vor der eigenen Endlichkeit, Kontrollverlust oder Verlust des Lebensmittelpunkts habe. Wichtig sei auch das Zusammenspiel der beiden Protagonisten, optimal ein gesunder Mix zwischen Bewahren und Verändern und dafür erweise sich unter anderem eine gemeinsame Übergangszeit als hilfreich.

Share Deal besser geeignet als Asset Deal

„Es geht bei einer Nachfolge immer um eine Einzelfallbetrachtung, sagte Jens Uhlendorf,, Rechtsanwalt und Partner bei Hogan Lovells. © creditshelf

Jens Uhlendorf, Rechtsanwalt und Partner bei Hogan Lovells, ging auf die rechtliche und finanzielle Seite beim Unternehmensverkauf, einen Teilaspekt der externen Nachfolge, ein. Grundsätzlich lässt sich ein Unternehmensverkauf in Share Deal oder Asset Deal einteilen. Beim Share Deal werden Gesellschaftsanteile verkauft, beim Asset Deal nur einzelne Vermögensgegenstände, z.B. bewegliche Sachen, Anlagevermögen, Rechte, Vertragsverhältnisse etc. Ein Asset Deal ist aufwändiger als ein Share Deal, denn im deutschen Zivilrecht gibt es unterschiedliche Übertragungsregularien für Vermögensgegenstände, es muss alles vertraglich abgebildet werden, und damit gestaltet sich diese Art von Deal komplexer. „Typischerweise ist dem Verkäufer daran gelegen, das ganze Unternehmen zu übergeben“, sagte Uhlendorf. Deshalb sei ein Asset Deal nicht das probate Mittel für eine Unternehmensnachfolge, sondern eher ein Share Deal. Der Share Deal sei vor allem deswegen beliebt, weil sich der Verkäufer zunächst nur von einem Teil des Unternehmens, z.B. 75%, trennen könne. Optionsmodelle ermöglichen ihm, am Ende im Zuge von Put- und Calloptionen zu entscheiden, ob er die restlichen Anteile auch noch abgeben möchte. „Aber nichts ist zwingend, es geht immer um eine Einzelfallbetrachtung und es sind auch Kombinationen möglich“, hob der Rechtsanwalt hervor.

Bei Kaufverträgen lieber einen Rechtsanwalt einschalten

Uhlendorf ging ferner auf die verschiedenen Phasen bei einer Verkaufstransaktion ein und unterschied diese in Vorbereitung, Durchführungsphase I mit der Ansprache der Kaufinteressenten, Due Diligence, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Letter of Intent etc. und Durchführungsphase II mit der Verhandlung des Kaufvertrags sowie dem anschließenden Signing und Closing. „Schon vor der Aushandlung der Verträge sollte man unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten“, riet Uhlendorf. Ansonsten drohten Haftungsrisiken aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen. Und zu guter Letzt ging Uhlendorf auf die Ermittlung des Kaufpreises durch diverse Bewertungsverfahren wie Ertragswertverfahren (ermittelt aus Erträgen), Discounted Cashflow (stellt auf Zahlungsströme ab) und Multiplikatorverfahren (dabei werden Finanzkennzahlen mit relevanten Multiplikatoren vergleichbarer Unternehmen vervielfacht). „Vermeiden Sie ein Double Dipping!“, warnte Uhlendorf zum Schluss noch. So ist es dem Käufer verwehrt, einen Schadensposten mehrfach geltend zu machen, sowohl in Form eines Schadensersatz- oder Freistellungsanspruchs als auch in Form einer negativen Kaufpreisanpassung.

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