Dezemberhilfe ab sofort beantragen

Dezemberhilfe kann ab sofort beantragt werden
© magele-picture

Die Bundesregierung legt Solo-Selbstständigen und Unternehmen pünktlich zu Weihnachten ein kleines Geschenk unter den Baum: Die Dezemberhilfe kann ab sofort beantragt werden. Dies hat das Bundeswirtschaftsministerium am Mittwoch mitgeteilt. Nach den bisherigen Planungen sollte die Antragstellung erst ab Januar 2021 möglich sein

Von der Dezemberhilfe profitieren die Unternehmen und Solo-Selbstständigen, die nach den Schließungen im November auch im Dezember weiterhin von den Beschränkungen direkt oder indirekt betroffen sind. Dies gilt vor allem für Gastronomen, Fitnessstudios und von Schließungen betroffene Soloselbstständige wie beispielsweise freischaffende Künstler.  Sie erhalten wie bereits für den November Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden.

Abschlagszahlungen bis zu 50.000 EUR

Auch bei der Dezemberhilfe gibt es die Möglichkeit für Abschlagszahlungen. Die ersten dieser Abschlagszahlungen werden nach Aussage des Wirtschaftsministeriums voraussichtlich Anfang Januar 2021 fließen. Die Obergrenze liegt bei einer Höhe von maximal 50.000 Euro. Solo-Selbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Anträge für die Firmen auf der bundesweit einheitlichen Plattform stellen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. “Die Corona-Dezemberhilfe ist für bayerische Unternehmen, die von den Schließungen während des Lockdowns betroffen sind, eine wichtige Unterstützungsleistung durch die Bundesregierung. Die Antragsteller erhalten Anfang Januar erste Abschlagszahlungen”, erklärte gestern der Bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger.

Zahlungen bereits vor Weihnachten auf dem Konto

Inzwischen laufen die Überweisungen für die Abschlagszahlungen der Novemberhilfe. In Nordrhein-Westfalen erklärte das zuständige Landeswirtschaftsministerium, dass in NRW bisher an 97 Prozent der hilfesuchenden Unternehmen Abschläge gezahlt worden seien sowie an 85 Prozent der Soloselbstständigen. Auch der Stadtstaat Berlin hat mit den Auszahlungen begonnen. In Bayern wurden bisher Abschlagszahlungen und beschleunigte Auszahlungen in Höhe von etwa 114 Millionen Euro an mehr als 26.000 bayerische Betriebe überwiesen.

Andere Entschädigungen für den harten Lockdown

Vor rund einer Woche wurde für Deutschland ein harter Lockdown beschlossen, bei dem deutlich mehr Geschäfte und Unternehmen geschlossen bleiben müssen.  Für die Entschädigung dieser Betriebe, die erst zum 16. Dezember schließen mussten, gelten andere Regeln. Das betrifft vor allem den Einzelhandel und Friseure. Hier soll die Überbrückungshilfe III einspringen, die Unterstützung bei den Fixkosten bietet. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Höhe des Umsatzrückgangs. Bis zu 90 Prozent der fälligen Fixkosten werden übernommen. Der maximale Förderbetrag liegt bei 500.000 EUR. Erstattungsfähig sind beispielsweise der Aufwand für Personal, Finanzierungskosten oder auch Mieten und Pachten. Zur Liquiditätssicherung werden die mit den Schließungsanordnungen verbundenen Wertverluste von Waren und anderen Wirtschaftsgütern in den Bilanzen aufgefangen. Dazu ist vorgesehen, Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell zu ermöglichen.

Autorenprofil

Als Redakteur der Unternehmeredition berichtet Alexander Görbing regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Zu seinen Schwerpunkten gehören dabei Restrukturierungen, M&A-Prozesse, Finanzierungen sowie Tech-Startups.

Vorheriger ArtikelDie Kunst der Strukturierung – Brücke zwischen Investoren und Emittenten
Nächster ArtikelSicherungsmaßnahmen zum Schutz des Familienvermögens