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Bumerang Steueroptimierung durch Verlustausgleich

Bumerang Steueroptimierung? Gerade Ergebnisabführungsverträge können das Gegenteil bewirken, was sie eigentlich bezwecken sollten. © bablab - stock.adobe.com

Bumerang Steueroptimierung? Gerade Ergebnisabführungsverträge können bei einem Verlustausgleich das Gegenteil bewirken, was sie eigentlich bezwecken sollten. © bablab - stock.adobe.com

Der Unternehmensverbund mit Ergebnisabführungsverträgen ist ein beliebtes Konstrukt zur Reduktion von Steuerzahlungen, doch die Risiken werden oftmals unterschätzt. Im schlimmsten Fall gefährdet der Unternehmer sein ganzes Lebenswerk.

Leider ist bisher nur in Fachkreisen bekannt, dass eine hierzulande übliche gesellschaftsrechtliche Konstruktion zur Reduktion von Steuerzahlungen – der Unternehmensverbund mit Ergebnisabführungsvertrag – im Krisenfall als regelrechter Brandbeschleuniger wirken kann. Die steuerliche Einbindung eines Unternehmens in einen sogenannten Organkreis zählt gar zu den Standardempfehlungen von Steuerberatern. Die Steuervorteile sind ein wesentliches Element zur effizienten Innenfinanzierung. Für den Unternehmensverbund wiederum, der juristisch auf viele Einheiten aufgeteilt ist, ist das Konstrukt ein Instrumentarium, um  als eine Einheit aufzutreten. Entsprechend oft sind diese Organkreise im deutschen Mittelstand anzutreffen.

Charmantes Konstrukt mit Tücken

Die steuerrechtliche Organschaft beruht im Bereich der Körperschafts- und Gewerbesteuer auf einem Unternehmensvertrag, regelmäßig in Form des Gewinn- beziehungsweise Ergebnisabführungsvertrages. Gesellschafts- und handelsrechtlich geht mit der Pflicht der Organgesellschaft, ihren Gewinn an die „obere“ Vertragspartei (den sogenannten Organträger) abzuführen, automatisch und zwingend einher, dass der Organträger nicht nur Gewinne abschöpfen kann, sondern auch etwaige Verluste der „unteren“ Organgesellschaft auszugleichen hat. Hieran knüpft die steuerrechtliche Optimierung an – in dem Sinne, dass Verluste genutzt werden können (durch Verrechnung mit Gewinnen des Organträgers), um dadurch die Steuerlast des Unternehmensverbunds insgesamt zu reduzieren. Für den Abschluss eines solchen Vertrages kann zudem sprechen, dass die ergebnisabführende Organgesellschaft sich in der Folge von einigen lästigen Pflichten befreien lassen kann – wie etwa der Offenlegung von Jahresabschluss, dem Anhang und einem Lagebericht. Ferner wird die Teilnahme an Cash Management-Systemen erleichtert.

Doch das im Prinzip charmante Konstrukt hat seine Tücken, die gelegentlich übersehen werden: Unternehmer und Steuerberater unterschätzen die wirtschaftlichen Risiken und damit zwangsläufig auch die Höhe der potenziellen Verluste der ergebnisabführenden Organgesellschaft. Typische Szenarien dafür sind lang andauernde Umsatzeinbrüche in Geschäftsfeldern, die starken zyklischen Schwankungen unterliegen, oder auch unerwartet hohe Anlaufverluste in neuen Geschäftsbereichen: So mancher Unternehmer unterschätzt beispielsweise die Folgekosten des Zukaufs einer Software-Boutique, die der Gruppe bei der Digitalisierung auf die Sprünge helfen soll.

Bumerang Verlustausgleich

Diese Organgesellschaften hängen dann bildlich gesprochen am Tropf des Organträgers. Dabei ist der eventuelle Verlustausgleich grundsätzlich in bar zu erbringen. Tritt ein unerwartet hoher Verlust der Organgesellschaft ein, muss der Organträger an die Grenzen der finanziellen Belastbarkeit gehen, um dies auszugleichen. Schlimmstenfalls erreicht diese Ausgleichszahlung ein existenzgefährdendes Ausmaß.

Ein Beispiel aus der Praxis

So geschehen im Fall eines mittelständischen Maschinenbauers, der ein Unternehmen mit zyklischem Geschäft zugekauft und in seinen Verbund integriert hatte: Nach einem unerwartet scharfen und lang anhaltenden Umsatzeinbruch massierten sich die operativen Verluste der neuen Gesellschaft. Im Verein mit den Finanzierungskosten für den Kaufpreis führte die Pflicht zum Verlustausgleich zum Kollaps beziehungsweise zur Insolvenz des Organträgers. Aus dem erwarteten steuerrechtlichen Vorteil des Ergebnisabführungsvertrags war ein regelrechter Bumerang geworden.

Da die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft voraussetzt, dass diese auf mindestens fünf Jahre angelegt ist, kann dieser Vertrag erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit oder allenfalls aus „wichtigem Grund“ gekündigt werden. Die Hürden, eine Organschaft (beziehungsweise einen Unternehmensvertrag) vorzeitig zu beenden, sind hoch. Auch eine einvernehmliche Aufhebung ist nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres oder des vereinbarten Abrechnungszeitraums möglich – und dies keinesfalls mit Rückwirkung. Ein wichtiger Grund liegt aus Sicht der kriselnden Organgesellschaft beispielsweise vor, wenn der herrschende Organträger voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Vertragspflichten etwa zur Verlustübernahme zu erfüllen. Doch warum sollte sich ausgerechnet dann das kriselnde Unternehmen die zumindest theoretische Aussicht auf Verlustübernahme zerstören? Es ist rechtlich sogar durchaus umstritten, ob sich der herrschende Organträger seinerseits der Pflicht zum Verlustausgleich entziehen kann, weil er ansonsten selbst Gefahr liefe, unterzugehen.

Ausstieg zur Unzeit kann sich rächen

Es ist naiv, auf eine vorzeitige Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages zu setzen. Die steuerrechtliche Bewertung folgt eigenen Regeln und hinterfragt die Details besonders kritisch, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vorzeitige Beendigung eines Vertrages womöglich von Anfang an angelegt war. Selbst eine zivilrechtlich wirksame Vertragsaufhebung kann deshalb extrem steuerschädlich sein. Es wird rückwirkend die Organschaft – und damit insbesondere die zwischenzeitliche Nutzung angefallener Verluste auf Verbundebene – beseitigt: In der Folge wären erhebliche Steuernachzahlungen zu leisten. Im Worst Case, der Insolvenz der Organgesellschaft, unterliegt jede Form der Mitwirkung der Organgesellschaft an der Vertragsaufhebung einem Risiko. Hat der Insolvenzverwalter Erfolg mit einer Anfechtungsklage, könnte der Organträger später so behandelt werden, als sei der Vertrag nie beendet worden.

Und schließlich kann die Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages auch fundamentale Auswirkungen auf die Fortführungsaussichten (Going Concern) der vormaligen Organgesellschaft haben – etwa dann, wenn es keine Aussicht auf anderweitigen Ausgleich eventueller künftiger Verluste gibt. In der Handelsbilanz der Organgesellschaft müssten dann Liquidationswerte statt der regelmäßig höheren Fortführungswerte angesetzt und weitere Rückstellungen gebildet werden. Damit erhöht sich indes der Jahresfehlbetrag, den der Organträger auszugleichen hat – und damit das Gesamtrisiko.

Alternativen zur steuerlichen Organschaft überdenken

Entscheidend ist hier der Ausgleich eventuell anfallender Verluste von Organgesellschaften. Hier gilt es neu zu denken – oder zumindest noch einmal nachzudenken –, bevor man sich auf das Konstrukt der steuerlichen Organschaft einlässt beziehungsweise zu lange daran festhält. Alternativ könnte der Unternehmer auch auf das Mittel einer zumindest limitierten Patronatsfinanzierung oder auf Gesellschafterdarlehen zurückgreifen. Im Zweifelsfall ist es Teil einer angemessenen Risikovorsorge (Ring Fencing), nicht jeden Steuervorteil mitnehmen zu wollen, sondern stets mit dem Schlimmsten zu rechnen: dass die Verluste der ergebnisabführenden Organgesellschaft den steuerlichen Vorteil nicht nur komplett zunichtemachen, sondern sogar das gesamte Unternehmen gefährden können.

FAZIT

Bestehende gesellschaftsrechtliche Konstrukte zur Steuervermeidung wie etwa Organschaften bedürfen der regelmäßigen Überprüfung, ob sie nicht im Krisenfall zum Bumerang werden können. Und der Unternehmer muss bereit sein, steuerrechtliche Vorteile zugunsten der langfristigen Vermögenssicherung aufzugeben. Sonst kann er sein Lebenswerk durch unterschätzte Verlustausgleichspflichten gegenüber eigenen Organgesellschaften zu gefährden.


Zur Person

Dr. Stephan Kolmann ist seit 2001 aktiv in der Restrukturierung und Insolvenzverwaltung. Er übernimmt dabei auch Organfunktionen, um eine Sanierung im gerichtlichen Rahmen umzusetzen, etwa mit einem Insolvenzplan. Häufig berät er Unternehmer in rechtlichen Fragen bei Unternehmens(ver)käufen in Krisensituationen. Zudem unterstützt er Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Abwehr von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen.

www.bbl-law.de

 

 

 

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