Versicherung gegen M&A-Risiken

Garantien des Verkäufers sind regelmäßig der Knackpunkt in Unternehmenstransaktionen. In den vergangenen Jahren hat sich eine Schere zwischen mangelnder Risikobereitschaft und  höherem Risikopotenzial aufgetan. M&A-Versicherungsprodukte sind hier das Mittel der Wahl.

Daneben werden Spezialprodukte angeboten zur Versicherung von Risiken aus Einzelthemen wie der „Tax Liability Insurance“ oder der „Contingent-Risk-Versicherung“. Weite Verbreitung haben diese Versicherungslösungen zunächst im Private-Equity-Geschäft gefunden, um Investoren insbesondere beim Exit günstige Rahmenbedingungen zu schaffen. Durch die Absicherung der klassischen Verkäufergarantien ist ein Einbehalt vom Kaufpreis als Sicherheit nicht mehr erforderlich. Dieser kann vielmehr vollständig an die Investoren ausgeschüttet werden. Auch bilanzielle Rückstellungen im Investitionsvehikel für die abgegebenen Garantien entfallen, sodass auch eine zeitnahe Liquidation des Investitionsvehikels möglich ist.

Die Dilemma-Situation des Verkaufsprozesses tritt aber auch in anderen Transaktionsfällen auf. Im Fall des Verkaufs von Unternehmensteilen aus der Insolvenz, des Verkaufs des eigentümergeführten Unternehmens durch den Mittelständler als Privatperson oder bei der Investition durch Family Offices besteht auf Verkäuferseite eine geringe Bereitschaft, riskante Garantieerklärungen abzugeben oder Kaufpreiseinbehalte über die Dauer von zwei, drei oder mehr Jahren zu akzeptieren; ebenso wenig sind die Käufer bereit, auf umfangreiche Garantiekataloge zu verzichten oder den Haftungsfall nicht durch werthaltige Sicherheiten zu hinterlegen. Daher bietet sich auch in diesen Fällen der Abschluss einer W&I-Versicherung oder zusätzlich spezifischer Versicherungsprodukte in Kombination mit Haftungsregelungen an.

Eine maßgeschneiderte Lösung

Dabei kann sowohl der Verkäufer wie auch der Käufer als Versicherungsnehmer eingesetzt werden. Im letzteren, in der Praxis häufigen Fall besteht der Vorteil für den Käufer, dass er im Schadensfall unmittelbar einen Anspruch gegenüber dem Versicherer hat beziehungsweise nicht darauf verwiesen wird, zunächst seine Ansprüche an die Verkäuferseite zu adressieren. Dies kann in Sondersituationen, etwa beim Management-Buy-out, von Vorteil sein.

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