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Hinweisgeberschutz ist da

Foto: © Feodora_AdobeStock

Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten – möglicherweise also etwa Mitte Juni 2023.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) musste im Vorfeld einige Anläufe nehmen: Mitte März hatte der Deutsche Bundestag einen neuen Ansatz zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie angenommen, der kurz darauf im Rechtsausschuss besprochen wurde. Am 30. März sollte das Gesetzvorhaben in 2. und 3. Lesung im Bundestag beraten werden, wurde dann jedoch kurzfristig von der Tagesordnung genommen. Die Bundesregierung hatte sich dann dazu entschlossen, den Vermittlungsausschuss einzuberufen.

Einigung im Vermittlungsausschuss

Am Dienstag nun hatte der Ausschuss von Bundestag und Bundesrat dann eine Einigung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung erzielt. Über die Beschlussempfehlung des Gremiums wurde tags darauf abgestimmt.

Das Gesetz sieht die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie vor. Danach soll es Hinweisgebern in Unternehmen und Behörden durch die Einrichtung interner und externer Meldestellen ermöglicht werden, auf Missstände und Gesetzesverstöße hinzuweisen. Zudem sollen hinweisgebende Personen gegen Repressalien aufgrund der Meldung geschützt werden.

Anpassungen bei Meldung und Bußgeld

Gegenüber der ursprünglich vom Bundestag beschlossenen Fassung sind unter anderem Anpassungen bei den Meldewegen geplant. So sollen externe und interne Meldestellen nicht mehr dazu verpflichtet sein, Meldekanäle so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können. Anonyme Meldungen sollen aber weiterhin bearbeitet werden. Zudem sollen hinweisgebende Personen die Meldung bei einer internen Meldestelle bevorzugen, wenn „intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann“ und keine Repressalien befürchtet werden.

Zudem soll der Bußgeldrahmen in Fällen, dass eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, nach Beschluss des Vermittlungsausschusses nunmehr 50.000 EUR statt 100.000 EUR betragen. (Quellen: bundestag.de/presse, integrityline.com, eqs)

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