Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute die Klage von Aktionären des insolventen Zahlungsdienstleisters Wirecard abgewiesen. Damit bestätigte das höchste deutsche Zivilgericht die gesetzlich vorgesehene Rangfolge bei der Verteilung der Insolvenzmasse. Aktionäre haben demnach keinen Anspruch auf Auszahlungen, solange nicht alle Gläubiger vollständig bedient sind. Der für Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat hob damit ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts München auf. Wirecard war im Juni 2020 nach Bekanntwerden eines milliardenschweren Bilanzskandals zusammengebrochen. Zuvor galt das Unternehmen aus Aschheim bei München als Aushängeschild der deutschen Finanztechnologiebranche. Nach der Aufdeckung, dass 1,9 Mrd. EUR auf angeblichen Treuhandkonten in Asien nicht existierten, wurde Wirecard als erster DAX-Konzern insolvent. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das Asien-Geschäft, das einen Großteil der ausgewiesenen Gewinne generierte, nur vorgetäuscht war.
Hohe Forderungen treffen auf geringe Insolvenzmasse
Nach Angaben des Insolvenzverwalters Michael Jaffé beläuft sich die Insolvenzmasse derzeit auf rund 650 Mio. EUR. Dem gegenüber stehen laut Gericht Forderungen in Höhe von 15,4 Mrd. EUR. Etwa 6,9 Mrd. EUR entfallen dabei auf sogenannte einfache Gläubiger wie Banken, Anleihekäufer oder Sozialversicherungsträger. Weitere 50.000 Aktionäre hatten Schadenersatzansprüche geltend gemacht, da sie sich durch das Handeln des ehemaligen Managements getäuscht sahen. Der Fondsanbieter Union Investment hatte in einem Pilotverfahren argumentiert, dass die Aktionäre bewusst getäuscht worden seien und ihre Forderungen daher gleichrangig mit denen der Gläubiger zu behandeln seien. Nach Ansicht des BGH fehle hierfür jedoch eine ausreichende rechtliche Grundlage: Die Insolvenzordnung sehe klar vor, dass Gesellschafter – und damit auch Aktionäre – im Rang nachrangig gegenüber den Gläubigern behandelt werden. Die Entscheidung des BGH hat damit weitreichende Bedeutung auch für künftige Unternehmensinsolvenzen in Deutschland.
Insolvenzrechtler warnten vor Risiken

Nach Einschätzung von Anne Deike Riewe, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht & Sanierung im Deutschen Anwaltverein, hätte eine Gleichstellung von Aktionären und Gläubigern erhebliche Folgen gehabt: „Das Urteil schafft klare Verhältnisse. Der einzelne Aktionär hat danach in der Insolvenz keine Aussicht, von der Gesellschaft noch Geld zu bekommen, auch nicht als Schadenersatz. Aber man muss doch sagen: Auch die Insolvenzquote würde meist nur einen kleinen Bruchteil abdecken und macht den Einzelnen kaum glücklich. Dennoch würde die Besserstellung von Schadenersatzansprüchen dazu führen, dass viel öfter über deren Voraussetzungen gestritten wird – wegen der hohen Anforderungen mit oft unklarem Ausgang, aber viel Zeit- und Kostenaufwand. Die Entscheidung des BGH macht die Abwicklung der Insolvenzverfahren demgegenüber schneller, schlanker und vorhersehbarer. Das ist gut für alle Gläubiger, die nicht noch länger auf die Quotenzahlung warten müssen.“

Auch Dr. Florian Harig von Anchor Rechtsanwälte sieht potenzielle Auswirkungen über das eigentliche Insolvenzverfahren hinaus: „Der Bundesgerichtshof bestätigte richtigerweise, den insolvenzrechtlichen Grundsatz, dass Verluste aus Aktieninvestments in der Insolvenz des Unternehmens keine zur Insolvenztabelle anzumeldenden Forderungen darstellen. Auch im besonderen Fall Wirecard stellen Verluste der Aktionäre als Gesellschafter keine Forderungen dar, die mit einer Quote gleichrangig mit anderen Gläubigern zu bedienen wären. Lediglich Überschüsse aus einem Insolvenzverfahren nach Befriedigung aller Gläubiger kämen den Aktionären zugute. Der BGH bleibt richtigerweise bei der Trennung zwischen Forderungen externer Gläubiger und Verlusten, die sich aus dem unternehmerischem Risiko einer Beteiligung ergeben.“

Marc-André Kuhne von dkr kuhne dr. raith rechtsanwälte schließt sich an: „Der BGH hat die klare gesetzliche Regelung bestätigt – und das ist gut so. Im Sinne der Rechtssicherheit sowie im Hinblick auf die Zukunft: Wer Anteilseigner ist, wird Insolvenzgläubigern weiterhin nicht gleichgestellt. Dadurch werden viele Rechtstreite in unklaren, aber vielleicht zu Wirecard vergleichbaren Rechtslagen nicht geführt werden.“
Parallel zur BGH-Entscheidung wird in München weiterhin juristisch um die Aufarbeitung der Wirecard-Pleite gerungen. Am Landgericht München läuft der Strafprozess gegen den ehemaligen Vorstandschef Markus Braun sowie zwei weitere frühere Führungskräfte. Ihnen wird unter anderem gewerbsmäßiger Bandenbetrug vorgeworfen. Am Bayerischen Obersten Landesgericht wird zudem am Freitag ein Kapitalanleger-Musterverfahren verhandelt. Dort geht es um die Frage, ob geschädigte Anleger von Wirecard über diesen Weg eine Entschädigung erhalten können. In diesem Verfahren steht insbesondere die Rolle der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY im Fokus, die die Bilanzen von Wirecard jahrelang testiert hatte. Das Gericht hat die Prüfer allerdings bereits aus der direkten Haftung im aktuellen Verfahren genommen.





