Wirtschaft beklagt Erbschaftsteuerreform

Weil das Bundesverfassungsgericht eine zuvor geltende Verschonungsregel kippte, musste die Erbschaftsteuer neu aufgesetzt werden. Unternehmer größerer Familienunternehmen müssen sich jetzt entscheiden, ob sie im Erbfall ein Abschmelzmodell oder eine individuelle Bedürfnisprüfung bevorzugen.

Bei Ersterem müssen die Erben ihr Privatvermögen nicht aufdecken. Dafür steigt die Steuerlast auf das Vermögen des Unternehmens. Je höher der Wert des Betriebsvermögens über dem Schwellenwert liegt, desto stärker schmilzt der Verschonungsabschlag. Bei 116 Mio. Euro endet das Abschmelzen. Dann beträgt die Verschonung noch 20 Prozent bei einer Fortführung des Betriebs von 5 Jahren und 35 Prozent bei 7-Jähriger Fortführung.

Lässt sich der Erbe in die Karten blicken und wählt die Bedürfnisprüfung, wird geprüft, ob das Privatvermögen herangezogen werden kann, um die Steuer zu bezahlen. Gefährdet dies die Fortführung des Betriebs, sieht der Entwurf eine Befreiung vor. Je höher das Vermögen für betriebliche Zwecke eingesetzt wird, desto höher die Verschonung. Je weniger das der Fall ist, desto weniger profitiert er von den Verschonungsregeln.

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