Überbrückungshilfe III kann jetzt beantragt werden

Überbrückungshilfe III
(c) U.J. Alexander

Gute Nachrichten für Unternehmen, die auf die Möglichkeit warten, die verbesserte Überbrückungshilfe III zu beantragen. Seit heute ist das Portal im Internet erreichbar unter der Adresse www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen. Voraussetzung sind nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der jeweilige Vorjahresmonat. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Weiterhin zu beachten ist, dass die Überbrückungshilfen nur gezahlt werden können, wenn die Unternehmen auch Verluste machen. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Überbrückungshilfe III wurde verbessert

Die Mindestgrenze auf Umsatzeinbrüche wurde auf 30% gesenkt für die Monate November 2020 bis Juni 2021 und nun sind Unternehmen bis zu einer Größe von 750 Mio. Jahresumsatz antragsberechtigt. Der Förderhöchstbetrag wurde auf 1.5 Mo. EUR angehoben und soll für Verbundunternehmen auf 3 Mio. EUR gesteigert werden. Bei den Fixkosten sind zusätzliche Tatbestände erstattungsfähig: bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro.

Einzelhandel wird noch mehr unterstützt

Im stationären Einzelhandel können Abschreibungskosten für verderbliche Ware und Ware für die Wintersaison 2020/2021, die vor 1. Januar 2021 eingekauft wurde und wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnte, geltend gemacht werden. Bei der Ermittlung der Abschreibungswerte sollen vereinfachte Regelungen gelten. Zudem soll der Handel angefallene Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen können.

Das Fachmagazin „TextilWirtschaft“ berichtet, dass nur Einzelhändler berechtigt sein sollen, bei denen E-Commerce maximal 30% an den gesamten Umsätzen ausmacht. Zitat aus dem Eckdaten-Papier: „Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern. Unternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70% ihres Umsatzes mit stationärem Handel erzielten, gelten für Zwecke dieser Regelung als direkt betroffen.“

Erste Abschlagszahlungen bereits im Februar

Nach übereinstimmenden Medienberichten sollen bereits im Februar erste Abschlagszahlungen gezahlt werden. Dabei können Summen in Höhe von bis zu 100.000 EUR pro Antrag fließen.

Steuerstundung weiter möglich

Noch bis zum 31. März 2021 können Steuerzahler bei ihrem Finanzamt unter erleichterten Bedingungen einen Antrag auf Steuerstundung stellen. Die Stundungen laufen dann bis zum 30. Juni 2021. Weiter Anschlussstundungen sollen in einem vereinfachten Verfahren im Zusammenhang mit einer Ratenzahlung möglich sein.

 

Autorenprofil

Als Redakteur der Unternehmeredition berichtet Alexander Görbing regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Zu seinen Schwerpunkten gehören dabei Restrukturierungen, M&A-Prozesse, Finanzierungen sowie Tech-Startups.

Vorheriger ArtikelDBAG wächst und bleibt optimistisch
Nächster ArtikelNeuer Chief Performance Officer in der EOS Group