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Steuern

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Steuervorauszahlungen für den laufenden Geschäftsbetrieb können angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise angepasst werden. Das geht aus einer Ankündigung des Bundesfinanzministeriums hervor. Wenn also Umsatz und Gewinn absehbar sinken werden, ist eine Verringerung der Steuervorauszahlung angeraten. Ansprechpartner hierfür sind Steuerberater oder Finanzamt.

Die bayerische Finanzverwaltung hat hierfür bereits ein Formular zum Download angeboten. Dieses kann auch bei anderen Finanzbehörden eingesetzt werden.

Bei Steuer-Schulden aus früheren Perioden soll Unternehmen ein Aufschub gewährt werden. Eine solche Steuer-Stundung kann beim Finanzamt beantragt werden – es fallen keine zusätzlichen Zinsen an.

Weiterhin wurde angekündigt, dass seitens der Finanzverwaltung bis zum Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen oder Konto-Sperrungen bei Unternehmen verzichtet werden soll, die von der aktuellen Krise betroffen sind.

Bei Steuern, die von der Zollverwaltung betreut werden (bspw. Energiesteuer oder Luftverkehrssteuer) gelten analoge Regelungen. Ansprechpartner sind die regional zuständigen Hauptzollämter.

In Nordrhein-Westfalen will die Steuerverwaltung Unternehmen noch weiter entgegenkommen. Betroffene Unternehmen, die Fristverlängerungen für die Umsatzsteuer beantragen wollen, müssen dafür in NRW keine Sonderzahlungen mehr leisten.

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Als Redakteur der Unternehmeredition berichtet Alexander Görbing regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Zu seinen Schwerpunkten gehören dabei Restrukturierungen, M&A-Prozesse, Finanzierungen sowie Tech-Startups.