Kurzarbeit

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Aktuelle Gründe für die Beantragung von Kurzarbeitergeld sind unter anderem das Ausbleiben von Lieferungen aufgrund der Pandemie oder die Schließung von Betrieben wegen behördlicher Anordnungen. Das Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer bis zu zwölf Monaten beantragt werden.

Für das Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 neue Regeln gelten. Unternehmen können Kurzarbeit anmelden, auch wenn lediglich zehn Prozent der Beschäftigen von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Nach den früheren Vorschriften galt eine Mindestgrenze von 30 Prozent.

Sogenannte „negative Arbeitszeitsalden“ (beispielsweise Überstunden-Konto) müssen nach der geplanten neuen Regelung nicht ausgeglichen werden, bevor die Kurzarbeit beantragt werden kann.

Auch Leiharbeiter dürfen zukünftig Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter zahlen, wird bei der neuen Kurzarbeitergeld-Regelung durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Für geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobber“) kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Die Bundesregierung bietet Beschäftigten in Kurzarbeit die Möglichkeit, mit anderen Tätigkeiten Geld zu verdienen. Dafür werden die Zuverdienst-Grenzen angehoben. Nach der neuen Regelung können bis zu 100% des vorherigen Lohns zusätzlich verdient werden, ohne dass dem Mitarbeiter das Kurzarbeitergeld gekürzt wird.

Hotline der Bundesagentur für Arbeit: 0800 / 455 55 20

Info-Seite

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Stand: 24. März, 14 Uhr

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Als Redakteur der Unternehmeredition berichtet Alexander Görbing regelmäßig über Unternehmen und das Wirtschaftsgeschehen. Zu seinen Schwerpunkten gehören dabei Restrukturierungen, M&A-Prozesse, Finanzierungen sowie Tech-Startups.