Aufsätze übertragen wurde.16 Im Hinblick auf inter vivos, also unter Lebenden errichtete Trusts muss im Hinblick auf die maßgeb- liche Qualifikation zwischen Errichtung, Verwaltung und Been- digung einerseits und der Vermögensübertragung auf den Trust andererseits unterschieden werden.17 Aufgrund der dies- bezüglich sehr umfangreichen Literatur zum Inter-vivos-Trust muss auf eine Darstellung an dieser Stelle verzichtet werden.18 Der BFH hat in einer jüngst ergangenen Entscheidungen zum Gründungsstatut Stellung genommen und den Trust – entge- gen der wohl herrschenden Meinung in der Literatur – gesell- schaftsrechtlich qualifiziert.19 Die Frage der wirksamen Grün- dung eines Inter-vivos-Trust richte sich deshalb nach der Sitz- bzw. Gründungstheorie.20 Die Auslegung des jeweiligen Ver- trags, also letztlich sowohl die Frage, ob die Vermögensmasse als transparenter oder intransparenter Trust zu qualifizieren ist, als auch die Frage, ob Zuwendungen an eine Person auf einem Anspruch beruhen, seien hingegen – als unselbststän- dige Teil f ragen – nach der Rechtsordnung zu beurteilen, die die Rechtsverhältnisse der (ausländischen) Vermögensmasse bestimmt (sogenanntes Vertragsstatut).21 3. Steuerliche Einordnung Aus Sicht des deutschen (Steuer-)Rechts kann ein Trust sowohl transparent als auch intransparent ausgestaltet sein, wobei diese Qualifikation für seine Behandlung im deutschen Steuerrecht maßgeblich ist. Ist das Trustvermögen steuerlich noch dem Sett- lor oder bereits dem Beneficiary zuzurechnen (§ 39 AO), spricht man auch von einem transparenten Trust und es kommen die allgemeinen steuerlichen Regelungen zur Anwendung, die auch für eine Treuhand gelten; die Erträge des Trust unterliegen ent- weder beim Settlor oder beim Beneficiary der Einkommensteu- er.22 Für den Fall, dass weder der Settlor noch der Beneficiary über eine so ausgeprägte Rechtsstellung verfügen, dass ihnen das Vermögen des Trust zuzurechnen ist, spricht man von einem intransparenten Trust, für den der Gesetzgeber neben den § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 4 AStG, § 3 Abs. 2 Nr. 1 16 Vgl. BFH vom 25.6.2021 – II R 13/19, DStR 2022, 709 ff.; Thonemann-Micker / Böhmert, ErbR 2023, 112, 113. 17 Tischendorf, IStR 2022, 445, 446. 18 Eine Übersicht bietet beispielsweise Mansel, Staudinger, BGB Art. 43 EGBGB Rn. 554 ff. 19 BFH vom 25.6.2021 – II R 13/19, DStR 2022, 709, 711 Rn. 18. 20 BFH vom 25.6.2021 – II R 13/19, DStR 2022, 709, 711 Rn. 18. 21 BFH vom 25.6.2021 – II R 13/19, DStR 2022, 709, 711 Rn. 24; zustimmend Thonemann-Micker/Böhmert, ErbR 2023, 112, 113; Loose, ZEV 2023, 345, 346; a.A. hingegen Tischendorf, IStR 2022, 445, 447, der hierin einen Widerspruch ausmacht und eine eindeutige Positionierung des BFH vermisst. 22 Werder/Wystrcil, BB 2015, 412, 413; Kraft, ZEV 2020, 608, 609. Satz 2, § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG auch die Sondervorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG geschaffen hat.23 Ob ein Trust als transparent oder intransparent anzusehen ist, war schon häufig Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Mangels gesetzlicher Konkretisierung ist die Beurteilung stets eine Frage des Einzelfalls und naturgemäß mit erheblichen Unsicherheiten belastet.24 Nach der den Mittelpunkt dieses Bei- trags bildenden jüngsten Rechtsprechung des BFH kann zur Beantwortung der Frage auf die für ausländische Familienstif- tungen entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.25 Danach liegt immer dann ein transparenter Trust vor, wenn sich der Errichter der Vermögensmasse derart umfassende Herr- schaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten hat, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber über das Vermögen nicht tatsächlich frei verfügen kann.26 Überträgt man die Rechtspre- chung des BFH zu den Familienstiftungen auf Trusts, können sich Herrschaftsbefugnisse des Settlor oder des Beneficiary z.B. durch den Vorbehalt in Bezug auf die Entscheidungen über die Anlage und Verwendung des Vermögens, die Möglichkeit, ganz oder teilweise die (Rück-)Übertragung des Vermögens zu verlangen oder die Weisungsunterworfenheit des Trustee erge- ben.27 Auch wenn dies überzeugt, stellen sie die genannten Kri- terien gleichwohl nur eine beispielhafte Auflistung dar, sodass es weiterhin auf eine Gesamt betrachtung der Vertrags- und Lebensverhältnisse ankommen wird, die zwangsläufig mit Un sicher heiten behaftet ist.28 III. Die Problemstellungen Der BFH hat erst jüngst verschiedene Urteile zur erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs aus angloamerikanischen Trusts erlassen, wobei sich zwei (inhalts- gleiche) Urteile mit dem sogenannten Erwerb durch „Zwischen- berechtigte“ einer Vermögensmasse befassen.29 Ausgangs- 23 Werder/Wystrcil, BB 2015, 412, 413; vgl. auch Vogt, Brandis/Heuermann, § 15 AStG Rn. 77; Kraft, AStG, § 15 Rn. 360 f.; Levedag, Schmidt EStG, § 20 Rn. 132. 24 Vgl. hierzu ausführlich Werder/Wystrcil, BB 2015, 412, 414 f., sowie die Entscheidun- gen des BFH vom 25.6.2021 – II R 13/19, DStR 2022, 709, 711; BFH vom 27.9.2012 – II R 45/10, DStRE 2013, 209 ff.; BFH vom 5.11.1992 – I R 39/92, BeckRS 1992, 22010487; BFH vom 2.2.1994 – I R 66/92, BeckRS 1994, 22010984. 25 BFH vom 25.6.2021 – II R 13/19, DStR 2022, 709, 711. 26 BFH vom 25.6.2021 – II R 13/19, DStR 2022, 709, 711. 27 BFH vom 25.6.2021 – II R 13/19, DStR 2022, 709, 711. 28 Ebenso Thonemann-Micker/Böhmert, ErbR 2023, 112, 114. 29 BFH vom 25.6.2021 – II R 31/19, DStR 2022, 714; vgl. auch die inhaltsgleiche Ent- scheidung BFH 25.6.2021 – II R 32/19, BeckRS 2021, 49570 sowie die am selben Tag ergangenen Entscheidungen zur erbschafts- und schenkungsteuerrechtlichen Be- handlung des Erwerbs aus angloamerikanischen Trusts BFH vom 25.6.2021 – II R 40/18, NV, DStR 2022, 299 sowie BFH vom 25.6.2021 – II R 13/19, DStR 2022, 709. 8 FUS I SONDERAUSGABE 2023