Die Energieaudits kommen!

Durch das neue Energiedienstleistungsgesetz müssen große Unternehmen bis zum 5. Dezember 2015 Energieaudits durchführen. Auf die deutsche Wirtschaft kommen voraussichtlich Kosten in Höhe von mindestens 50 Mio. Euro jährlich zu.

Am 22. April 2015 ist das novellierte Energiedienstleistungsgesetz in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung europäischen Rechts – die Europäische Kommission will bis 2020 eine Steigerung der Energieeffizienz innerhalb der Union um 20 Prozent erreichen. Mit dem neuen Gesetz trägt die Bundesregierung ihren Teil dazu bei, europaweit einheitliche Strukturen zu schaffen. Deutsche Unternehmen nehmen international eine Vorreiterrolle bei der Nutzung energieeffizienter Techniken ein, um vorhandene Einsparpotentiale zu identifizieren. Diese Entwicklung will die Bundesregierung verstärken. Neben der Versorgungsicherheit soll die Steigerung der Energieeffizienz auch der Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung zugutekommen und einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Ressourcenschonung leisten. All das entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bunderegierung.

Betroffen sind nur „Großunternehmen“

Bürgerinnen und Bürger müssen keine Energieaudits durchführen. In den Anwendungsbereich des Energiedienstleistungsgesetzes fallen nur „große“ Unternehmen. Auch Kleinstunternehmen, kleine und mittelständische Unternehmen, also sogenannte KMU im Sinne der EU-Definition von 2003, sind von der Pflicht zu Energieaudits ausgenommen. KMU im Sinne dieser Definition sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro aufweisen. Für die Berechnung der maßgeblichen Unternehmensgröße existieren im Einzelnen detaillierte Regelungen. Diese sind allerdings  nicht anwenderfreundlich formuliert und sollten im Zweifel eingehend geprüft werden. Insbesondere deswegen, weil bei der Berechnung der Unternehmensgröße auch Unternehmensverflechtungen und Abhängigkeiten von anderen Unternehmen zu berücksichtigen sind.

Ordnungsgemäße Durchführung von Energieaudits

In vielen Unternehmen werden bereits heute Energieaudits durchgeführt, um systematisch Optimierungsmöglichkeiten in der betrieblichen Energieversorgung zu erkennen. Das neue Energiedienstleistungsgesetz verpflichtet nunmehr alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition fallen, bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen und mindestens alle vier Jahre zu wiederholen. Von der Durchführung sind sie nur dann freigestellt, wenn sie ein Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem eingerichtet haben. Der Nachweis erfolgt durch ein entsprechendes Zertifikat. Die Bundesregierung geht davon aus, dass eine gewisse Anzahl der Unternehmen bereits über eines der Systeme verfügt, um beispielsweise Steuerentlastungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

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